OGH 13Os135/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Juni 1991, GZ 38 Vr 1934/90-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Rohracher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Mai 1947 geborene Student Ludwig P***** von der Anklage, er habe am 24.Mai 1990 in Telfs die unmündigen Mädchen Caroline T*****, geboren am 15. März 1979, und Petra N*****, geboren am 23.Juni 1979, dadurch, daß er ihnen im Schwimmbad in Telfs unter ihren Badeanzügen an den Geschlechtsteil und an die Brust griff, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, er habe hiedurch das Vergehen (richtig: Verbrechen) der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der auf den Grund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Gericht bezeichnete die Aussage der beiden Mädchen als "teils höchst widersprüchlich" und hielt nicht für erweislich, daß der Angeklagte die beiden Mädchen Caroline T***** und Petra N***** während des Spielens zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie an den Geschlechtsteilen und an der Brust erfaßte.
Mit Recht macht der öffentliche Ankläger jedoch eine Unvollständigkeit der Entscheidung geltend, weil sich das Gericht nicht damit auseinandersetzte, daß der Angeklagte die Möglichkeit eingeräumt hat, die Mädchen an den Geschlechtsteilen berührt zu haben; er hat lediglich einen Vorsatz im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB in Abrede gestellt. So hat der Angeklagte vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol ausgesagt, es könne sein, daß er "den Mädchen unabsichtlich auf ihren Geschlechtsteil und die Brust unter die Kleidung gegriffen habe" (S 45) und auch in seinem Einspruch gegen die Anklageschrift, auf den der Verteidiger in der Hauptverhandlung verwiesen hat (S 79), angeführt, es sei sicherlich eine spontane Unbedachtheit und Unbekümmertheit gewesen, die Mädchen am Badeanzug zu halten, zu ziehen, bzw. zu schieben und dabei zu riskieren, daß seine Hand "in Kontakt mit ihrem Venushügel oder vielleicht auch der Vulva" gekommen sei, es sei dies aber "absichtslos" geschehen (S 63). In der Hauptverhandlung hat er selbst sich in gleicher Weise verantwortet, indem er zugab, nicht ausschließen zu können, daß er mit den Fingern die Mädchen (am Geschlechtsteil) kurz berührt habe (S 80).
Zutreffend rügt der öffentliche Ankläger aber auch, daß die Urteilsannahme, die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin Dr. P*****, habe sich (zur Tatzeit) im unmittelbaren Nahbereich aufgehalten, sodaß es höchst unwahrscheinlich und somit unglaubwürdig sei, "daß der Angeklagte neben seiner Lebensgefährtin die Mädchen an den Brüsten angefaßt" habe (S 109), in der Aussage der genannten Zeugin in dieser Form keine Deckung findet. Der Aussage der Zeugin Dr. P***** ist nämlich nicht zu entnehmen, daß sie sich zur Tatzeit "im unmittelbaren Nahbereich" aufhielt, sie hat vielmehr erklärt, sie sei vor dem Angeklagten im Schwimmbad gewesen, an die Mädchen könne sie sich nicht erinnern (S 101).
Im Hinblick auf diese Begründungsmängel, welche die Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bewirken, ist die Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen war.