OGH 13Os15/92

13Os15/92Tribunale superiore19 feb 1992

Testo completo

OGH 13Os15/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Bojana J***** wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. Oktober 1991, GZ 35 Vr 2599/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.Februar 1940 geborene jugoslawische Staatsangehörige Bojana J***** der Finanzvergehen des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG sowie des teils vollendeten und teils versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols nach den §§ 44 Abs. 1 lit. c und 13 FinStrG schuldig erkannt:

Darnach hat sie die nachstehend angeführten eingangsabgabepflichtigen Monopolgegenstände vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen bzw. zu entziehen versucht sowie einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet eingeführt bzw. einzuführen versucht, wobei es ihr jeweils darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. ) am 23.Oktober 1988 in Rosenbach 10.400 Stück Filterzigaretten der Marke "Ronhill" im Werte von 3.328 S, worauf Eingangsabgaben von 17.512 S (Zoll 4.029 S, Einfuhrumsatzsteuer 3.473 S und Tabaksteuer 10.010 S) entfallen, eingeführt und entzogen, indem sie diese Waren auf Frage des österreichischen Zollbeamten verschwiegen hat;

2. ) gemeinsam mit der gesondert verfolgten Branka Z***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 26.Februar 1990 in Rosenbach 34.120 Stück Zigaretten der Marke "Ronhill Partner" sowie 5 Liter Schnaps im Wert von insgesamt 17.972 S, worauf Eingangsabgaben von 49.353 S (Zoll 13.740 S, Einfuhrumsatzsteuer 11.079 S, Tabaksteuer 24.396 S, Branntweinmonopolausgleich 87 S, Abgabe für alkoholische Getränke 51 S) entfallen, eingeführt und entzogen, indem sie die Waren beim Grenzübergang nicht gestellt haben;

3. ) am 23.September 1990 in Rosenbach 21.000 Stück Zigaretten (Ronhill) im Wert von 12.600 S, worauf Eingangsgaben von 27.502 S entfallen (Zoll 8.113 S, Einfuhrumsatzsteuer 6.684 S, Tabaksteuer 12.705 S) einzuführen und zu entziehen versucht, indem sie die Waren, welche unmittelbar darauf von den österreichischen Zollbeamten entdeckt wurden, beim Grenzübertritt nicht gestellt hat;

4. ) gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Milorad J***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 26.Mai 1991 in Spielfeld

71. 200 Stück Zigaretten der Marke "Ronhill" (356 Stangen), worauf Eingangsabgaben in der Höhe von 97.188 S (Zoll 26.344 S, Einfuhrumsatzsteuer 19.936 S, Tabaksteuer 50.908 S) entfallen, durch Verletzung der Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem sie die Waren bei der Grenze nicht gestellt haben.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Angeklagte die Abweisung nachangeführter in der Hauptverhandlung am 30.Oktober 1991 (S 161) von ihrem Verteidiger gestellten und den Schuldspruch zu Faktum 4 betreffenden Beweisanträge:

1. "Einsichtnahme in den Reisepaß des Milorad J***** zum Beweise dafür, daß in diesem Reisepaß sehr wohl die Ein- und Ausreise zwischen 23. und 26.Mai 1991 abgestempelt wurde und sich daraus der Schluß ziehen lasse, wenn im Reisepaß der Angeklagten kein Stempel vorhanden ist, daß diese dann nicht nach Jugoslawien gefahren ist".

2. Einvernahme der Zeugen Jasminka und Cvijetin S***** sowie Joka und Dragoljub G***** jeweils zum Beweise dafür, daß die Angeklagte in der Zeit zwischen 23. und 26.Mai 1991 nicht in Jugoslawien war.

Durch die Abweisung dieser Anträge wurden indes Verfahrensrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Zu 1: Das Erstgericht weist mit Recht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung für das ablehnende Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die Angeklagte bei ihrer Einvernahme angab, es werde die Ein- und Ausreise nach und von Jugoslawien nicht immer mittels eines Stempels im Reisepaß festgehalten (vgl. S 157), sodaß sich daher auch bei der Annahme, daß im Reisepaß des Milorad J***** die Ein- und Ausreise nach Jugoslawien für die im Beweisantrag angeführte Zeit festgehalten ist, in jenem der Angeklagten dagegen nicht, insbesondere im Hinblick auf die übrigen Verfahrensergebnisse (vgl. die Verantwortung des Milorad J*****, ON 3 in ON 20) die Täterschaft der Angeklagten nicht ausschließen läßt.

Zu 2: Der Anzeige des Zollamtes Salzburg (ON 2 in ON 20) ist zu entnehmen, daß die genannten Zeugen zur Verantwortung der Angeklagten, sie sei in der Zeit vom 23. bis 26.Mai 1991 nicht in Jugoslawien gewesen, niederschriftlich vernommen wurden, diese Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht bestätigten. Sie sagten vielmehr aus, daß Bojana J***** gemeinsam mit ihrem geschiedenen Mann Milorad J***** in dessen PKW am 23. oder 24.Mai 1991 weggefahren sei, wobei sie gegenüber Jasminka S***** erwähnt habe, sie fahre nach Jugoslawien. Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse wäre daher im Antrag anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen erwartet werden konnte, daß die Aufnahme der beantragten Beweise auch tatsächlich zu dem im Antrag behaupteten Ergebnis führen werde. Auch aus der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgelegten Niederschrift der Zeugin Jasminka S***** (vgl. S 161) ergibt sich ein solcher Hinweis nicht.

Der Mängelrüge (Z 5) kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Zum Schuldspruchfaktum 2 des Urteilssatzes stellte das Gericht fest, daß die Angeklagte gemeinsam mit der abgesondert verfolgten, mit ihr verwandten Branka Z*****, in Österreich einreiste und in Schwarzach mit dem gemeinsames Gepäck den Zug verließ. Als Z***** dort in Abwesenheit der Angeklagten zur Ausweisleistung aufgefordert wurde, holte sie aus ihrer Handtasche, die sich bei den Gepäckstücken mit dem später sichergestellten Schmuggelgut befand, ihren Reisepaß (S 179). Die Verantwortung der Angeklagten, daß dieses Gepäck nicht ihr und Branka Z***** gehört habe, hielt das Gericht im Hinblick auf die Aussage des Zollbeamten Helfried A***** für widerlegt. Dieser hatte die beiden Frauen beobachtet und dabei den Eindruck genommen, daß sich die beiden kennen. Auch hat es die Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes unterlassen, jene Mitreisenden jugoslawischer Herkunft, die ihrer Behauptung nach Eigentümer des Gepäcks waren, zu bezeichnen, weil dann die Unrichtigkeit ihrer Behauptung überprüfbar gewesen und sofort aufgekommen wäre. Sie habe vielmehr erst zu einem Zeitpunkt eine solche Verantwortung gewählt, als eine Überprüfung nicht mehr möglich gewesen sei.

Wenn die Beschwerde demgegenüber diese Begründung als unzureichend bezeichnet und aus den diesen Urteilsüberlegungen zugrundeliegenden Umständen andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen ableitet, erschöpfen sich diese Ausführungen nach Art einer Schuldberufung in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Im Faktum 3 des Schuldspruches hielt das Gericht die Verantwortung der Angeklagten, sie habe lediglich einem Unbekannten beim Einladen des Gepäcks in jenes Zugabteil geholfen, in dem bei der Kontrolle das Schmuggelgut sichergestellt wurde, im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Gerhard P***** für unglaubwürdig. Der Genannte hatte die Angeklagte dabei beobachtet, wie sie beim Eintreffen der Zollbeamten das Abteil des Zuges verließ und sich abseits aufhielt, um bei einer Entdeckung der unter den Sitzen des Abteils versteckten Gepäckstücke nicht mit diesen in Zusammenhang gebracht zu werden. Auch hier zeigt die Mängelrüge mit der Behauptung, im Zweifel wären für die Angeklagte günstigere Feststellungen zu wählen gewesen, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft gleichfalls nur die Würdigung der Beweise durch die Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.