OGH 12Os17/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Dezember 1992, GZ 11 Vr 2130/92-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 3.Oktober 1950 geborene Erich K***** wurde (A 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (A 2) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und (B) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Graz (A) am 5.Juni 1992 (1) Barbara L***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie (so die Urteilsgründe - S 157) mit beiden Händen an den Schultern erfaßte, sie auf das Bett drückte, sich auf sie legte, am Unterkörper entblößte, ihre Beine auseinanderzwängte und mit ihr bis zum Samenerguß verkehrte; (2) der Barbara L***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung mindestens 2.000 S Bargeld wegnahm und (B) am 10.September 1992 der Ciresica L***** durch mehrere Schläge mit der flachen Hand eine Prellung des rechten Unterkiefers zufügte.
Das angefochtene Urteil enthält weiters ein Adhäsionserkenntnis und einen rechtskräftigen Teilfreispruch.
Die vom Angeklagten gegen seine Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Was zunächt den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung anlangt, so bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (142) Antrags auf "Einvernahme des Zeugen Ernst S*****" der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß der namhaft gemachte Zeuge, an dessen Geschäftslokal der Angeklagte vor der Tat in Begleitung des Tatopfers vorbeiging, schon nach dem Antragsvorbringen weder zum Inhalt der gesprächsweisen Kontaktanbahnung in dem zunächst besuchten Gastlokal noch zum Tathergang in der vom Angeklagten als Mietobjekt angebotenen Wohnung Wahrnehmungen machen konnte. Ob es dem Angeklagten allenfalls beim Passieren des vom genannten Zeugen geführten Geschäftslokals gelang, den äußeren Anschein eines besonderen Naheverhältnisses zu Barbara L***** zu erwecken, konnte daher als für die entscheidenden Tatsachengrundlagen der Vergewaltigung (gewaltsame Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der widerstrebenden jungen Frau) nicht maßgebend auf sich beruhen.
Keine entscheidende Tatsache betreffen aber auch die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) relevierten Abweichungen in den Angaben der Zeugin L***** zu den sukzessiven Phasen, in denen sich der Angeklagte selbst entkleidete. Daß die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten dessenungeachtet aufgrund der in den wesentlichen Punkten der Tatanbahnung und -ausführung stets konformen Aussage der genannten Zeugin als widerlegt beurteilte, bedeutete weder einen inneren Widerspruch noch sonst einen formellen Begründungsmangel. Da im - hier aktuellen - Fall einer von der Aussichtslosigkeit weiteren Widerstands geleiteten Resignation des Tatopfers sichtbare körperliche Verletzungen keine zwangsläufige Folge des Vergewaltigungsaktes darstellen, bedurfte das unauffällige Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Tatopfers in den Urteilsgründen nicht unabdingbar einer Erörterung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits erwiderten Beschwerdeeinwände und vermag damit keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Qualität - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.
Die Behauptung von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 2 StGB setzt sich darüber hinweg, daß sich die gezielt gewaltsame Überwindung der Abwehrhandlungen des dem Geschlechtsverkehr widerstrebenden Tatopfers sowohl aus dem Spruch (151) als auch ebenso unmißverständlich aus den Gründen des angefochtenen Urteils (157, 159 und 167) ergibt. Mangels vollständiger Orientierung am Tatsachensubstrat des in Rede stehenden Schuldpruchs erweist sich die Rechtsrüge somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Aber auch der Schuldspruch wegen Diebstahls von zumindest 2.000 S Bargeld zum Nachteil der Barbara L***** ist mit keinem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe behaftet. Dem Umstand, daß den Angaben der geschädigten Zeugin keine durchgehend konstante Rückrechnung auf die exakte Höhe des ihr gestohlenen Geldbetrages zu entnehmen war, wurde ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß sich der Schuldspruch auf den insoweit stets bekräftigten Mindestbetrag beschränkt. Der dazu behauptete formelle Begründungsmangel (Z 5) liegt demnach nicht vor. Daß der Angeklagte der von ihm vergewaltigten Frau, als er sich nach der Tat von ihr trennte, einen Betrag von 100 S für die Heimfahrt mit einem Taxi übergab und die Zuzählung weiterer 2.000 S in Aussicht stellte, bedurfte im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Bereicherungsvorsatz keiner weiteren Erwähnung, weil diese Zusage selbst nach den eigenen Angaben des Angeklagten ausschließlich die vorausgegangenen geschlechtlichen Kontakte betraf. Da die Zeugin L***** das von ihr mitgeführte Bargeld noch kurz vor ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten vollständig in ihrer Geldbörse wahrgenommen hatte und bei ihrer Heimkehr unmittelbar nach der Tat sofort feststellte, daß aus ihrer Geldbörse ein Betrag von zumindest 2.000 S fehlte, findet die tatrichterliche Feststellung der allein dem Angeklagten eröffneten Diebstahlsgelegenheit in ihren Angaben eine hinreichende Stütze. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch in diesem Punkt weder formelle Begründungsmängel noch solche Umstände auf, die nach der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für diesen Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen rechtfertigen würden.
Die infolge Nichtbeachtung wesentlicher Urteilspassagen nicht gesetzmäßig ausgeführte Rüge von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) zur Frage des diebstahlsspezifischen Bereicherungsvorsatzes ist auf die entsprechenden erstgerichtlichen Klarstellungen auf den Seiten 151, 157 und 167 hinzuweisen.
Soweit die Beschwerde schließlich zum Faktum B (§ 83 StGB) unter dem Gesichtspunkt sowohl der Mängel- (Z 5) als auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) den Angaben der vom Angeklagten verletzten Zeugin L***** eine hinreichende Tragfähigkeit für das Tatsachensubstrat dieses Schuldspruchs mit der Begründung abspricht, daß die Anzeigeerstattung und ärztliche Untersuchung erst vier Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall stattfand, genügt der Hinweis auf die Plausibilität der erfahrungsgemäß gerade bei Prellungen oft erst nach Tagen voll wirksam werdenden Schmerzempfindungen. Daß auch Schläge mit der flachen Hand (Ohrfeigen) eine Kieferprellung verursachen können, bedarf keiner näheren Erörterung.
Der auf die Z 9 lit a gestützte Einwand mangelnden Verletzungsvorsatzes schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil er sich über die ausdrücklich darauf abstellenden Urteilspassagen hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.