Testo completo
OGH 10ObS18/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber), Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milos N*****, vertreten durch Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1991, GZ 31 Rs 127/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Mai 1990, GZ 23 Cgs 128/89-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wiederholt in seiner Revision ausschließlich die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen solcher Mängel in seiner bestätigenden Entscheidung verneint. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
§ 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.