Testo completo
OGH 1Ob1501/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.01.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Astrid Sch*****, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr. Gerhard Rene Sch*****, vertreten durch den Kurator Dr. Michael K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28. Oktober 1991, GZ 2 R 425/91-9, den Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 14. November 1991 zugestellt, der Rekurs aber erst am 12. Dezember 1991 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).