OGH 12Os155/91

12Os155/91Tribunale superiore19 dic 1991

Testo completo

OGH 12Os155/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton H***** u.a. wegen § 169 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Albin L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.Oktober 1991, AZ 11 Ns 506/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Oberlandesgericht Linz, daß (ua) Albin L***** für die durch seine Anhaltung vom 25. April 1990, 20,45 Uhr, bis 20.Juni 1990, 11,15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zustehe.

Die von Albin L***** dagegen erhobene Beschwerde geht fehl.

Mit ihrem Haupteinwand - die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Linz würde im Ergebnis dazu führen, daß eine Entschädigung überhaupt nur dann zustünde, wenn ein Gericht in gesetzwidriger Weise die Untersuchungshaft verhängt (oder verlängert) habe - und den sich daran anschließenden Darlegungen läßt die Beschwerde erkennen, daß sie von einem irrigen Ansatz, nämlich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit b StEG ausgeht; denn ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 lit a StEG besteht in der Tat nur dann, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert ... worden ist.

Wenn die Beschwerde in der Folge behauptet, auch auf der Basis der - wie sie meint - unrichtigen Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Linz stehe Albin L***** ein Entschädigungsanspruch zu, weil die behaupteten Haftgründe niemals vorgelegen seien, entzieht sich dieser die umfänglichen und detaillierten Darlegungen des Oberlandesgerichtes Linz mit Stillschweigen übergehende Einwand mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung; demnach muß darauf nicht weiter eingegangen werden.

Analoges gilt für die lapidare Beschwerdebehauptung, aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.Juni 1990 (womit der Beschwerde des Albin L***** Folge gegeben und die Untersuchungshaft aufgehoben worden war) ergebe sich, daß von Anfang an keine Haftgründe bestanden hätten; denn auch hier übergeht die Beschwerde die einläßlichen und schlüssigen Überlegungen, die in der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt angestellt wurden.

An der Begründung des bekämpften Beschlusses vorbei geht schließlich auch die Behauptung, das Oberlandesgericht Linz vertrete die Ansicht, daß "damals" beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorgelegen sei, obwohl bereits die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg diesen Haftgrund nicht als gegeben angenommen habe. Denn dabei wird übersehen, daß zwar bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Landesgericht Salzburg (auch) Fluchtgefahr angenommen worden war, und zwar nach Meinung des Oberlandesgerichtes Linz zu Recht, wogegen die Ratskammer bei ihrem Verlängerungsbeschluß vom 23.Mai 1990 nur noch auf die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr abstellte.

Den abschließenden, sich mit dem Verhältnis eines freisprechenden Urteils zur Unschuldsvermutung und den Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung befassenden Beschwerdeausführungen endlich genügt es zu erwidern, daß der Sache nach damit wiederum der Inhalt des - hier nicht anzuwendenden (und daher der verlangten Überprüfung auf seine Verfassungskonformität durch den Verfassungsgerichtshof hier nicht zugänglichen) - § 2 Abs. 1 lit b StEG problematisiert aber nichts vorgebracht wird, was auf die Norm des § 2 Abs. 1 lit a StEG Bezug hätte. Zu § 2 Abs. 1 lit e StEG ist aber über die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht rechtskräftig abgesprochen (ON 133; 9 Bs 336/91 des Oberlandesgerichts Linz).

Der Beschwerde mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.

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