OGH 12Os128/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.12.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Lachner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jose(f) M***** und Helga K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jose(f) M***** und Helga K***** und die Berufung des Zollamtes Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Mai 1991, GZ 6 b Vr 484/91-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und des Zollamtes Wien werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Jose(f) M***** und Helga K***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 13.November 1959 geborene Jose(f) M***** und die am 25. April 1949 geborene Helga K***** wurden (zu A) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG - vom Erstangeklagten begangen unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit a FinStrG - und (zu B) des Finanzvergehens der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben sie - zusammengefaßt wiedergegeben - von April bis August 1988 in Wien Zigaretten, hinsichtlich welcher eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden war, an sich gebracht und teilweise verhandelt, wobei es Jose(f) M***** darauf ankam, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar Jose(f) M***** und Helga K***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken 670.000 Stück Zigaretten (A I 1 bis 4) und Jose(f) M***** allein weitere 220.000 Stück Zigaretten (A II) sowie beide Angeklagten durch die vorbeschriebenen Handlungen Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich gebracht und später teilweise verhandelt (B).
Die von beiden Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, von Helga K***** auch aus Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Den Beschwerdeausführungen zuwider sind zunächst die tatrichterlichen Quantitätskonstatierungen zureichend und damit mängelfrei begründet; finden sie doch allein schon im eigenhändig verfaßten Geständnis des Erstangeklagten - in dem übrigens auch die Urlaubszeit seines Lieferanten ***** ausdrücklich erwähnt wurde - volle Deckung (Band I ON 16). Soweit die Beschwerden sich bemühen, die Verläßlichkeit dieses Geständnisses in Zweifel zu setzen, bekämpfen sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und muß darauf nicht weiter eingegangen werden. Die von der Angeklagten K***** zusätzlich gegen die Mengenannahmen des Erstgerichtes ins Treffen geführten Argumente (Transportkapazität des verwendeten Kraftfahrzeuges; Anzahl der erforderlichen Fahrten; Auffälligkeitswert der Verladungsvorgänge in der Tiefgarage) hinwieder sind weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die bekämpfte Konstatierung zu erwecken.
Frei von formalen Begründungsmängeln (Z 5) und völlig unbedenklich (Z 5 a) sind auch die erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Angeklagten K*****. Denn ihr umfassendes Geständnis im Vorverfahren (siehe Band I S 41 ff, 123 f und 145 ff) - auf die sich das Ersturteil ausdrücklich bezieht (Band II S 65) - läßt keinen Zweifel daran, daß sie mit dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen dolus gehandelt hat. Soweit die Beschwerde aber darzutun sucht, daß zwischen den darauf bezüglichen Konstatierungen und der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung ein "erheblicher Widerspruch" bestehe, genügt es, ihr zu erwidern, daß das Schöffengericht jenen Verantwortungsteilen in der Hauptverhandlung, welche die im Vorverfahren deponierten Geständnisse einzuschränken trachteten, den Glauben versagte (Band II S 63), womit sich der obige Einwand als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erweist.
Sinngemäß Gleiches gilt für die die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation bekämpfenden Beschwerdeausführungen des Angeklagten M*****, die außer acht lassen, daß die Tatrichter seine Verantwortung, den gesamten Verkaufserlös abgeliefert zu haben, als unglaubwürdig erachteten (Band II S 62 f) und ihre Konstatierung, er habe in der Absicht gehandelt, ein laufendes zusätzliches Einkommen zu erlangen, welches die Bagatellgrenze überstieg (Band II S 64), nicht nur auf seine Angaben in der Hauptverhandlung (Band II S 41), sondern namentlich auch auf das für glaubhaft befundene Geständnis der Zweitangeklagten im Vorverfahren (Band II S 65) zu stützen vermochten, wonach der Erstangeklagte dem Botschaftsrat N***** 8.500 S pro Karton bezahlen mußte, während er sich die Differenz (auf zunächst 10.000 S und dann auf 9.000 S pro Karton) behalten durfte (Band I S 147). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Begründungsmängel in Ansehung der Einkommenslage des Erstangeklagten reklamiert, bedarf es diesbezüglich mangels Relevanz keiner weiteren Erörterungen, weil die Absicht, Zusatzeinkünfte zu erzielen, ausreicht.
Nach dem Gesagten waren mithin beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Folglich wird über die Berufungen der Angeklagten und des Zollamtes Wien (siehe ON 48 und ON 63) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.