OGH 14Os139/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg C***** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 28.August 1991, GZ 7 Vr 73/91-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg C***** des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG (Punkt 2) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Nickelsdorf
(zu 1) am 27.Jänner 1991 sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, seinen Sohn H***** C***** durch Abgabe von vier Schüssen aus seinem Revolver der Marke "Smith Wesson", Kaliber 38 Spezial, vorsätzlich zu töten, wobei der Genannte von drei Projektilen im Bereich des Oberkörpers getroffen und hiedurch schwer verletzt wurde;
(zu 2) ab Mitte des Jahres 1988 bis zum 27.Jänner 1991 verbotene Waffen, nämlich ein Gewehr der Marke "Schmidt", Kaliber 4 mm Nr. 13146 mit Schalldämpfer, mithin eine Schußwaffe, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles versehen ist, sowie weitere sechs Schalldämpfer (§ 11 Abs. 1 Z 4 WaffenG) unbefugt besessen.
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand findet die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz bereits gefaßt hatte, als er die im Bett unter dem Kopfpolster verwahrt gewesene Tatwaffe an sich nahm, in den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers H***** C***** im Vorverfahren, wonach er sich bei einer Außentemperatur von minus vier Grad mit nacktem Oberkörper zwischen dem im Garten des elterlichen Anwesens befindlichen kleinen Holzhaus und dem unmittelbar dahinter befindlichen Zaun zum Nachbargrundstück versteckt hatte, im Zusammenhalt mit den Gutachten der beiden Schießsachverständigen LINDERMANN und WIESER sowie des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. DENK, wonach es sich um gezielt abgegebene Schüsse handelte, eine ausreichende Stütze.
Es liegt aber auch der behauptete "Widerspruch" nicht vor, den die Beschwerde daraus abzuleiten sucht, daß das Ersturteil einmal vom Vorsatz des Angeklagten spreche, "auf seinen Sohn die Trommel der Tatwaffe leerzuschießen", im Widerspruch dazu aber auch die Konstatierung enthalte, daß er die nach der Tat intervenierenden Gendarmeriebeamten unter Hinweis auf eine noch in der Waffe befindliche Patrone gewarnt hat. Die Beschwerde läßt nämlich dabei unberücksichtigt, daß das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte den (fünfschüssigen) Revolver insgesamt fünfmal abgedrückt, solcherart also versucht hat, die Trommel des Revolvers leerzuschießen, wobei jedoch auf Grund eines aufgetretenen "Zündversagers" nur vier Geschoße den Lauf verlassen haben (vgl. US 9).
Die Beschwerde ist aber auch mit dem Einwand nicht im Recht, die beiden Schießsachverständigen LINDERMANN und WIESER hätten zur Frage des "Auswanderns" der Tatwaffe (bei der Schußabgabe) "unterschiedliche Gutachten" abgegeben, die in den Urteilsgründen, ohne sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen, bloß wiedergegeben worden seien. Denn dabei übergeht der Beschwerdeführer zum einen, daß der Schöffensenat die in Rede stehenden Gutachten keineswegs nur wiedergegeben (US 39 ff), sondern auch zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondere US 11, 42 ff), inwieweit er die Ausführungen der genannten Sachverständigen den Urteilsfeststellungen zugrundelegt. Zum anderen liegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten unterschiedlichen Gutachten in Wahrheit nicht vor. Denn beide Sachverständigen gelangten letztlich auf Grund der Art der verwendeten Waffe, der vom Angeklagten demonstrierten Art der Schußabgabe unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß die Durchlaufzeit eines Geschoßes im Revolverlauf nur wenige Millisekunden betrage und eine Aufwärtsbewegung der Waffe daher erst beginnen könne, nachdem das Geschoß den Lauf bereits verlassen hat, zum Ergebnis, daß eine rückstoßbedingte Aufwärtsbewegung einer derartigen Waffe unter den zuvor dargelegten Umständen erfahrungsgemäß an sich nicht auftritt (S 461 f, S 79 ff des Hauptverhandlungsprotokolls/Bd. I).
Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), die unter dem Gesichtspunkt von Feststellungsmängeln ins Treffen führt, der dem Angeklagten vom Erstgericht angelastete Tötungsvorsatz stehe "mangels jeglicher - ihn
untermauernder - Feststellungen als bloße Annahme im Raum", auch die Urteilsannahme, daß der Angeklagte ein "guter Schütze" sei, lasse offen, auf welche Art von Waffen sich diese Schießfertigkeit beziehe und übersehe, daß der Angeklagte als Jäger ein guter Gewehrschütze sein könne, wogegen vorliegend ein Revolver zum Einsatz gelangte; außerdem werde zwar festgestellt, daß der Sohn des Angeklagten bei der Vernehmung durch die Gendarmerie in der Intensivstation des Krankenhauses laut Auskunft des Arztes Prof. Dr. SCHARF vernehmungsfähig und sich der Tragweite seiner Angaben bewußt gewesen ist, dies gebe aber "lediglich die Meinung des Prof. SCHARF wieder, die - auch wenn sie von einem Arzt stamme - isoliert für sich betrachtet, richtig oder falsch sein" könne, sodaß es ergänzender Feststellungen dahin bedurft hätte, aus welchen Gründen der genannte Arzt die volle Vernehmungsfähigkeit des Tatopfers bejaht habe; schließlich hätte es auch "eindeutiger Feststellungen" darüber bedurft, in welcher Art und Weise der Angeklagte die Schüsse auf seinen Sohn abgegeben habe, wie sich die Tatwaffe beim Gebrauch verhalten habe und wieso das Schöffengericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. DENK ausschließen konnte, daß er von seinem Sohn vor Abgabe der Schüsse mit einem Messer bedroht worden sei. Mit den solcherart reklamierten Feststellungsmängeln bekämpft der Beschwerdeführer jedoch - wie schon die zuvor wiedergegebenen Formulierungen zeigen - in Wahrheit die vom Schöffengericht zu den relevierten Themen ohnedies getroffenen gegenteiligen Tatsachenannahmen. Im Kern greift er damit auf die (größtenteils) bereits im Rahmen der Mängelrüge sinngemäß vorgebrachten Einwendungen mit dem Ziel zurück, die (vor allem) zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen durch ihm günstiger erscheinende zu ersetzen. Damit wird aber der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Beschwerde setzt sich nämlich dabei über jene Entscheidungsgründe hinweg, mit denen das Erstgericht unmißverständlich auf das der rechtlichen Annahme seines Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Tatsachensubstrat Bezug nimmt und auch zum Ausdruck bringt, daß der Angeklagte "im Deutschuß, das heißt auf H***** C***** zielend" geschossen hat (US 8, 9, 33 ff, 37 f, 39 ff, 44, 47 f).
Ebenso entbehrt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit. b) einer gesetzmäßigen Ausführung, mit der der Angeklagte einwendet, das Ersturteil enthalte keine Feststellungen "über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB", sodaß die Bedeutung der im Urteil konstatierten "Überforderung des Angeklagten" aus psychologischer Sicht im Dunkeln bleibe. Denn auch dabei übergeht die Beschwerde jene auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. GROSS und Dr. KARAFIAT gestützten Urteilsfeststellungen, wonach beim Angeklagten die Voraussetzungen des Schuldausschließungsgrundes des § 11 StGB nicht vorlagen, er sich jedoch nach Meinung der genannten Sachverständigen mit Beziehung auf die für die Unterscheidung des Totschlags (§ 76 StGB) vom Mord (§ 75 StGB) erforderliche besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit am Höhepunkt einer Affektkrise befunden hat (vgl. US 11, 31 f, 49 iVm ON 19 und S 69 ff des Hauptverhandlungsprotokolles/Bd. I).
Gleiches gilt schließlich für die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS, er habe die Schüsse auf seinen Sohn "in Verletzungsabsicht" abgegeben, reklamierten Feststellungsmängel (Z 10) über den "zweifelsfreien" Ausschluß einer Notwehrüberschreitung, einer Putativnotwehr und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB. Denn dabei übergeht der Beschwerdeführer die anderslautenden Urteilskonstatierungen, daß er nämlich bei der Abgabe der Schüsse mit Tötungsvorsatz handelte, ebenso wie jene, wonach das Beweisverfahren für eine (auch nur vermeintliche) Notwehrausübung durch den Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Anhaltspunkte ergab (US 8, 11, 28, 38, 40, 43 ff, 48, 51).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen; daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.