OGH 11Os144/91

11Os144/91Tribunale superiore17 dic 1991

Testo completo

OGH 11Os144/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.August 1991, GZ 6 Vr 201/91-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 16.Mai und dem 29. September 1990 in Graz die am 24.November 1976 geborene Susanne P*****, also eine unmündige Person, dadurch, daß er sie sowohl über als auch unterhalb der Kleidung an den Brüsten und im Genitalbereich abgriff, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der dem Schuldspruch zugrundgelegten Angaben der Belastungszeugin Susanne P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung (Z 5 a) des Erstgerichtes aufgezeigt. Die von den Tatrichtern im gegebenen Zusammenhang gefundene Begründung ist zureichend und nimmt - entgegen der Beschwerde - auf die Divergenzen in den - einmal auch einen Beischlaf beschreibenden - Aussagen der Zeugin ausdrücklich Bedacht.

Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch (noch) günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.

Die - ebenso wie die Mängelrüge - das Fehlen von Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (insbesonders auf S 5 des Urteils) unberücksichtigt läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).

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