OGH 15Os119/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19.Juni 1991, GZ 35 Vr 2509/90-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang L***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt.
Darnach liegt ihm zur Last, am 15.November 1990 in Salzburg dadurch, daß er Rudolf K***** im Zuge eines Raufhandels zahlreiche Fußtritte gegen den Kopf, den Oberkörper und die Bauchregion versetzte und ihm, als er bereits auf dem Boden lag, mit beiden Füßen auf den Bauch sprang, wodurch Rudolf K***** Serienrippenbrüche im Bereich des Brustkorbs, eine Lungenquetschung mit traumatischer Überblähung und einseitigem Lungenkollaps, eine Herzmuskelprellung, eine Fettembolie sowie im Bauchbereich neben einer Leberquetschung einen Abriß der Dünndarmgekrösewurzel mit heftigem Blutverlust in den Bauchraum erlitt, wobei es in weiterer Folge zu einer massiven Aspiration des Mageninhalts in die Lunge kam, den Genannten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat seinen Tod zur Folge hatte.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung der Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung zukommt.
Darin macht der Beschwerdeführer nämlich zutreffend geltend, durch das während der Hauptverhandlung gefällte Zwischenerkenntnis, womit sein Antrag (S 284) auf Feststellung des Aufenthaltsortes der Zeugin Dorothea L***** durch die zuständige Sicherheitsbehörde, gegebenenfalls im Wege der steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung durch die Sicherheitsbehörden mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Zeugin Dorothea L***** unbekannten Aufenthaltes sei, ihr demnach die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt und auch eine Vorführung zu einem im vorhinein festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht verfügt werden könne (S 285), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein. Zur Relevanz der begehrten Beweisaufnahme führt die Beschwerde aus, daß die Einvernahme der Zeugin vor dem erkennenden Gericht zu einer genaueren Klärung der Notwehrproblematik beitragen könne.
Daß die Einvernahme der einzigen Tatzeugin durch das erkennende Gericht zu neuen Erkenntnissen und darauf fußend zu anderen, für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Konstatierungen führen könnte, kann nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden. Das Schöffengericht hat sich bei Abweisung des Beweisantrages auch nicht darauf berufen, sondern seine Entscheidung lediglich damit begründet, daß der Aufenthaltsort der Zeugin Dorothea L***** unbekannt sei. Da nach der Aktenlage (siehe vor allem den Amtsvermerk des Vorsitzenden vom 18. Juni 1991 (ON 43)), aus dem sich ergibt, daß Dorothea L***** in unregelmäßigen Abständen die Gebietskrankenkasse in Voitsberg aufsucht) gegen diese Annahme Bedenken bestanden, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 285 f StPO zur Einholung tatsächlicher Aufklärungen über den behaupteten Verfahrensmangel veranlaßt. Die vom Gendarmeriepostenkommando Voitsberg am 15. November 1991 durchgeführten Erhebungen ergaben, daß sich die Zeugin Dorothea L***** (seit Anfang November 1991) bei Willi Ernst M***** in 8570 Voitsberg, Baumkirchnerstraße Nr. 37 aufhält, dort aber nicht gemeldet ist. Da sohin eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin bekannt ist, kann von einem aussichtslosen Beweis nicht gesprochen werden. Es ist aber nach dem schon Gesagten im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages, die Tatzeugin vor dem erkennenden Gericht einzuvernehmen, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.
Es war daher in Stattgebung der Verfahrensrüge das angefochtene Urteil zu kassieren und die Erneuerung des Verfahrens erster Instanz anzuordnen, womit es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.