OGH 3Ob1574/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred R*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Peter L*****, wegen 142.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. September 1991, GZ 4 R 185/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Nichtzitierung des Schreibens Beilage A unter den aufgenommenen Beweismitteln schadet nicht, weil der Inhalt dieses Schreibens von den Vorinstanzen ohnedies festgestellt wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich nicht, wer den einzelnen Werkunternehmern die dann zu Prozessen über den offenen Werklohn führenden Aufträge erteilt hat. Auch wenn gewisse Instandhaltungsarbeiten oder die Erfüllung von behördlichen Aufträgen nach dem Gesetz dem Verpächter obliegen, kann dieser mit dem Pächter vereinbaren, daß die Kosten der Pächter zu tragen habe, vor allem aber kann der Pächter, ohne als Vertreter des Verpächters aufzutreten, auch dann selbst Aufträge erteilen, wenn er im Innenverhältnis zum Verpächter für die entstehenden Kosten letztlich nicht haftet. Auch aus den Bestimmungen der §§ 1096, 1097 und 1118 ABGB ergibt sich nicht, daß der Pächter nicht als Auftraggeber auftreten kann.
Die Unterlassung einer Belehrung über einen möglichen Rückgriff beim Verpächter, wenn dieser nicht ohnedies im Zuge der Endauseinandersetzung zwischen Pächter und Verpächter berücksichtigt wurde, wurde in erster Instanz als Klagsgrund nicht geltend gemacht, sodaß auf die erst jetzt geltend gemachte unzulässige Neuerung nicht einzugehen ist.
Inwiefern aus einer möglicherweise gegebenen Doppelvertretung seitens des Beklagten ein Schaden entstanden ist, wird nicht aufgezeigt.
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die den Prozessen, in denen der Beklagte den jetzigen Kläger schlecht vertreten haben soll, zugrundeliegenden Aufträge nicht vom Verpächter erteilt wurden und der Kläger in beiden Fällen letztlich freiwillig die offenen Rechnungsbeträge bezahlt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern im Zusammenhang mit der Bewertung der Prozeßführung durch den Beklagten eine Fehlbeurteilung liegen könnte, der erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukäme.