OGH 13Os108/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann D***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130 zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhold S***** sowie die Berufung der Angeklagten Irmgard J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Mai 1991, GZ 3 b Vr 9548/90-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Reinhold S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Reinhold S***** wurde mit dem angefochtenen (auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden) Urteil wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130, zweiter Fall, StGB und der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, zweiter Fall, StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit wechselnden Beteiligten von Oktober 1989 bis Juni 1990 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 27 Fällen durch Einbruch, Aufbrechen von Behältnissen, Sperrvorrichtungen und Eindringen in ein Gebäude mit widerrechtlich erlangtem Schlüssel sowie in einem Fall ohne Einbruchsqualifikation Bargeld und Gebrauchsgegenstände mit einem Gesamtbeutewert von 360.365 S anderen weggenommen zu haben (Urteilsfakten A/I. bis III. und VI.).
Überdies wird ihm angelastet, im Jänner 1990 ein aus einem anderen Einbruchsdiebstahl stammendes Autofernsehgerät in Kenntnis dieses Umstandes an sich genommen (B/I.), von Juli bis Oktober 1989 gemeinsam mit einem Mittäter mehrmals ein fremdes Kraftfahrzeug beschädigt bzw unbrauchbar gemacht und dadurch einen Schaden von 13.400 S verursacht (C) sowie vom 18.Mai 1979 bis 6.September 1990 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben (D/I.).
Die auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlsdelikten. Sie muß jedoch erfolglos bleiben.
In der Mängelrüge (Z 5) wird dem Urteil unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vorgeworfen, weil weder der Bereicherungsvorsatz allein noch die Vielzahl der begangenen Tathandlungen als Begründung hiefür ausreiche. Dasselbe gelte für die vom Schöffengericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, aus Freundschaft für andere Tatbeteiligte gehandelt zu haben.
Die Beschwerde vernachlässigt dabei, daß die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit primär auf das in der Hauptverhandlung wiederholt abgelegte volle Geständnis gegründet haben (US 33) und gründen konnten (AS 211, 213/IV). Der Angeklagte hat es lediglich als die Absicht nicht berührende entscheidungsunwesentliche Motivation bezeichnet, daß ihm ein Mitangeklagter, mit dem er die meisten Taten verübte, leid getan und er aus Freundschaft zu diesem gehandelt habe. Im Zusammenhalt mit dem Geständnis sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Mitangeklagten S***** vor der Gendarmerie über die Tatverübung und die Beuteaufteilung (AS 55 ff/I) einschließlich der beim Angeklagten noch vorgefundenen Diebsbeute (AS 119 ff/I, 145/IV), konnte im Hinblick auf die Vielzahl der Taten, die entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls ein beachtliches Indiz für die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung darstellt, das Schöffengericht formal mängelfrei auf die den Diebstahlstaten innewohnende (weitergehende) Absicht des Angeklagten schließen.
Die Rechtsrüge (Z 10) wirft dem Urteil Feststellungsmängel zur rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit vor, geht aber an der ausdrücklichen Urteilsfeststellung vorbei, daß der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübte, sich durch die wiederholte Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 30). Dabei haben die Tatrichter entgegen dem (diesfalls inhaltlich neuerlich einen Begründungsmangel relevierenden) Beschwerdevorbringen sehr wohl erwogen, daß der Angeklagte berufstätig war, dies aber in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als einen die Annahme eines Handelns mit auf Gewerbsmäßigkeit gerichteter Absicht nicht hindernden Umstand angesehen (US 32). Die Rechtsrüge erweist sich somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist damit der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).