OGH 14Os127/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton T***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 26. September 1991, GZ 12 Vr 350/91-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Anton T***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 (höherer Strafsatz) und 15 StGB schuldig erkannt, weil er vom 29.Mai bis 15.August 1991 insgesamt sieben, teils nur versuchte Einbruchsdiebstähle in der Absicht vorgenommen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Angeklagte, der vor dem Schöffengericht im wesentlichen nur seine Absicht, die Diebstähle auch gewerbsmäßig begangen zu haben, bestritten hat, bekämpft deren Annahme durch die Erstrichter mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO.
Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verlangt jedoch ein Festhalten an den Konstatierungen des Erstgerichts, hier somit, daß der Angeklagte von Anfang an entschlossen war, durch wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4).
Demgegenüber beschränkt sich die Rechtsrüge jedoch darauf, der für widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten, daß er mit der Diebsbeute (nur) eine Eigentumswohnung finanzieren wollte, zum Durchbruch zu verhelfen. Auch der Hinweis der Beschwerde, daß allein aus der Zahl der Diebsfakten nicht zwingend auf ein gewerbsmäßiges Handeln geschlossen werden könne, ist nicht zielführend, weil die Tatrichter für ihre diesbezügliche Feststellung auch die tatsächliche Verwertung der Diebsbeute durch den Angeklagten, die rasche Wiederholung der von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle und seine sonstige finanzielle Situation berücksichtigt haben (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Gemäß § 285 i StPO hat somit das zuständige Oberlandesgericht Linz über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden.