Testo completo
OGH 3Ob1073/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edmund P*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Theresia P*****, vertreten durch Dr.Walter Wolf, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Einwendungen gegen eine Exekutionsbewilligung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 29. April 1991, GZ 4 R 508/90-22, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Berücksichtigung von Neuerungen im Rahmen einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, zumal die klagende Partei den Verstoß gegen das Neuerungsverbot bei der Verlesung der strittigen Urkunde nicht gerügt hat.
Der Inhalt der früheren Oppositionsklage wird vom Berufungsgericht nicht unrichtig wiedergegeben. Es wird nur zutreffend ausgeführt, daß in dieser Klage nicht ausdrücklich von einer vor Abschluß des Vergleiches zustandegekommenen Verzichtsvereinbarung gesprochen werde. Ob die vom Berufungsgericht aus dem richtigen Inhalt des seinerzeitigen Prozeßvorbringens gezogenen Schlüsse zwingend sind, gehört in das Gebiet der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
Auch die Parteiaussage der Beklagten wird vom Berufungsgericht nicht unrichtig zitiert. Die Beklagte sprach nur von "einem" verschwundenen Zettel, bezog dies aber auf eine andere Vereinbarung. Auch hier gehört es zur Beweiswürdigung, inwiewfern hieraus Schlüsse gezogen werden können.
In den rechtlichen Ausführungen zum konkludenten Zustandekommen eines Exekutionsverzichtes übergeht die Revision den wichtigen Umstand, daß die Beklagte bis Oktober 1989 in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebte, sodaß ihr Unterhaltsanspruch ruhte. Es ist daher keine mehr als zehn Jahre dauernde Untätigkeit gegeben.