Testo completo
OGH 12Os118/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald N***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. Juni 1991, GZ 12 Vr 351/90-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 26.Juli 1956 geborene Harald N***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (1) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt, weil er (zu 1) von etwa Mitte 1987 bis 13.November 1989 und (zu 2) bis zum Jänner 1990 an seiner am 14.November 1975 geborenen unmündigen Tochter Alexandra N***** die im Urteil näher bezeichneten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen hat.
Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl, weil die darin ins Treffen geführten Überlegungen weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Bedeutung gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird daher der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.