OGH 7Ob587/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers David Moshe P*****, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Herausgabe von Kunst- und Kulturgütern, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. Mai 1991, GZ 6 R 47/90-109, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 1989, GZ 50 b Nc 1128/87-54a, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller macht nach einer ablehnenden Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Anspruch auf Herausgabe von Kunst- und Kulturgütern, unter anderem betreffend die Positionen 5, 9, 17, 18, 19, 22, 25, 55, 84, 107, 124, 135, 147, 152, 162, 166, 182, 188 und 200 der im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 1. 2. 1986 verlautbarten Liste gerichtlich geltend.
Das Erstgericht wies den Antrag hinsichtlich der in den obgenannten Positionen bezeichneten Güter (Gemälde) ab. Es stellte fest, daß David Moshe P***** der Sohn und Rechtsnachfolger des griechischen Oberrabbiners Moshe P***** ist. Die Familie P***** war sehr vermögend, sie verfügte über Bilder, Münzen, Tapisserien und über eine umfangreiche Bibliothek. Im März 1944 wurde der gesamte Hausrat der Familie durch deutsche Truppen beschlagnahmt, auf LKWs verladen und abtransportiert. Ob die Vermögenswerte, die der Familie P***** gehören und ihr im Jahre 1944 geraubt wurden, mit denen identisch sind, deren Herausgabe beantragt wird, habe nicht geklärt werden können.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei die Anmeldung des Anspruchs ordnungsgemäß erfolgt, David Moshe P***** habe jedoch nicht beweisen können, daß die begehrten Gegenstände im Eigentum seines Vaters gestanden seien.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist der Herausgabeanspruch erloschen. Die Anmeldung von Ansprüchen auf Herausgabe von Kunst- und Kulturgütern müsse nach dem Gesetz bis spätestens 30. 9. 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet würden, seien mit Ablauf des 30. 9. 1986 erloschen. Der Antragsteller habe zwar mit einer am 28. 8. 1986 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten schriftlichen Eingabe Ansprüche angemeldet, die Gegenstände, deren Herausgabe begehrt werde, aber nicht bestimmt bezeichnet. Die Anmeldung habe daher einer Ergänzung bedurft, die aber gleichfalls bis 30. 9. 1986 hätte erfolgen müssen. Eine Präzisierung sei aber erst am 30. 10. 1986 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Anmeldungsfrist bereits abgelaufen gewesen und die Ansprüche seien somit erloschen.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt.
Richtig ist, daß nach § 2 Abs.1 des BG 13. 12. 1985 BGBl. 1986/2 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz) Ansprüche auf Herausgabe jedenfalls bis spätestens 30. 9. 1986 angemeldet werden müssen. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. 9. 1986 erloschen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß Herausgabeansprüche auch dann mit Ablauf der obgenannten Frist erlöschen, wenn sie zwar fristgerecht angemeldet wurden, jedoch innerhalb der Frist keine bestimmte Bezeichnung der Gegenstände erfolgte, kann aber nicht geteilt werden. Eine solche Rechtsfolge läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Absicht und Zielsetzung des Gesetzgebers ableiten. Die in doppelter Ausfertigung beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringende Anmeldung hat zwar die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Angaben und Unterlagen zu enthalten (§ 3 Abs.1 leg.cit.), die Sanktion des Anspruchsverlustes bei erst nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgender Ergänzung des Antrags, insbesondere auch durch Präzisierung des Anspruchs ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Aus § 3 Abs.5 ergibt sich vielmehr, daß derjenige, der Ansprüche fristgerecht angemeldet hat, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen ergänzenden Angaben machen kann.
Der Erfolg des 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes aus dem Jahre 1969, BGBl. 294, war gering. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es daher, durch das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz eine weitere Möglichkeit zu schaffen, ehemals herrenlose Kunst- und Kulturgüter aus der Kriegszeit den rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben zurückzugeben. Ein strenger Formalismus bei der Anmeldung von Ansprüchen sollte hiebei vermieden werden. Der mit der Versäumung der Anmeldefrist verbundene Anspruchsverlust soll ganz offensichtlich lediglich eine endgültige Bereinigung des Problems gewährleisten, und es ermöglichen, nicht zur Ausfolgung gelangende Gegenstände zu veräußern und den Erlös, da sich die Republik Österreich an den ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgütern keinesfalls bereichern will, für Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden (790 BlgNR 16.GP 6 f). Auch Absicht und Zielsetzung des Gesetzes sprechen demnach gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz und schließen eine Auslegung des § 2 Abs.1 letzter Satz des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes dahin, daß eine zwar fristgerechte aber mangelhafte Anspruchsanmeldung den Anspruchsverlust zur Folge hat, aus. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Prüfstelle hat die Anmeldung des Rechtsmittelwerbers auch nicht als verspätet erachtet und eine Herausgabe nur deshalb verweigert, weil sie zur Überzeugung gelangte, daß hinsichtlich einzelner Güter ein Herausgabeanspruch nicht besteht, und weil hinsichtlich weiterer Güter Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden sind (§ 5 Abs 1 leg.cit.).
Da das Rekursgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die Beweisrüge des Rechtsmittelwerbers nicht behandelte, erweist sich eine Aufhebung in die zweite Instanz als erforderlich.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.