OGH 11Os110/91

11Os110/91Tribunale superiore24 set 1991

Testo completo

OGH 11Os110/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert Rudolf R***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 1991, GZ 1 b Vr 6580/90-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Rudolf R***** - neben anderen Delikten (Punkte 2 bis 5 des Urteilssatzes) - des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Nur diesen Schuldspruch (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Die der Sache nach ersichtlich eine mildere Beurteilung der Tat als schwere Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB anstrebende Beschwerde, die unter Berufung auf die angeführten Nichtigkeitsgründe ausschließlich Feststellungsmängel zur subjektiven und objektiven Tatseite geltend macht, wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht:

Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind den Gründen des angefochtenen Urteils über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus sowohl ausdrückliche Feststellungen über die objektive Eignung der "Feuerlegung", eine Feuersbrunst iS des § 169 Abs. 1 StGB herbeizuführen, als auch über den Vorsatz des Angeklagten, ein ausgedehntes Schadensfeuer zu verursachen, zu entnehmen (vgl insbes die Seiten 313, 319).

Die nicht auf den tatsächlichen Urteilssachverhalt abstellende Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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