OGH 11Os105/91

11Os105/91Tribunale superiore24 set 1991

Testo completo

OGH 11Os105/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl-Heinz K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Juni 1991, GZ 11 Vr 737/91-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurde der ***** 1956 geborene Gelegenheitsarbeiter Karl-Heinz K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach nahm er am 7.März 1991 in Ratten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter Verfügungsberechtigten des Lagerhauses Ratten (im Urteil einzeln aufgezählte) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz durch Einbruch weg, indem die Eingangstüre gewaltsam aufgezwängt wurde.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen darauf, daß der Werksarbeiter Franz K***** die Täter um 20,45 Uhr des 7.März 1991 am Tatort gesehen hatte, diese Beobachtung aber erst um 21,50 Uhr an die Gendarmerie weitergab. Bei der sofort eingeleiteten Streife konnten die Gendarmeriebeamten August L***** und Franz B***** kurz vor 22 Uhr den vom Angeklagten gelenkten PKW ausmachen, verfolgen und schließlich an einer durch die Ortsbeleuchtung gut ausgeleuchteten Stelle auch anhalten. Der Angeklagte, dessen Gesicht die Beamten zum Unterschied zu seinem Mitfahrer genau gesehen hatten und den sie daher auch später wiedererkannten, konnte jedoch flüchten, verfuhr sich aber in einer Sackgasse und mußte, nachdem der Wagen in einer Wiese steckengeblieben war, mit seinem Komplizen flüchten, als die von Anrainern verständigte Gendarmerie angefahren kam. Im Fahrzeug und (einige Tage später) in einem nahegelegenen Gebüsch fanden sich Teile der Diebsbeute, vor allem der Schraubenzieher, mit dem nach den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung der Einbruch begangen worden war. Der Angeklagte rief um 15,30 Uhr bis 16 Uhr des 8.März 1991 in Wien seine geschiedene Ehefrau Elisabeth K***** an und ersuchte sie, sie möge der allenfalls nachforschenden Polizei bestätigen, daß er die vergangene Nacht bei ihr verbracht hatte. Dies tat die Frau zunächst, gab aber dann bereits in der Voruntersuchung vor dem Untersuchungsrichter an, daß der Angeklagte tatsächlich nicht bei ihr gewesen sei und ihre Angaben unrichtig waren (ON 8). Dies bestätigte sie auch in der Hauptverhandlung, während der Angeklagte bei seiner Version blieb und behauptete, seine geschiedene Frau belaste ihn nur deshalb, weil sie für ihre Alibiangaben das begehrte Geld nicht bekommen habe.

Am Ende der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 12.Juni 1991 beantragte der Verteidiger zum Beweis dafür, daß die Verantwortung des Angeklagten über sein Alibi der Wahrheit entspricht und die Zeugin Elisabeth K***** die Aufrechterhaltung ihrer Aussage vom Erhalt von 30.000 S abhängig machte, die Einvernahme des Zeugen Ronald K***** (des Bruders seiner jetzigen Lebensgefährtin), sowie die abermalige Einvernahme der Elisabeth K***** und Gegenüberstellung mit Claudia K***** (seiner Lebensgefährtin) und Gisela W***** (seiner Mutter), die in dieser Hauptverhandlung schon vorher vernommen worden waren. Weiters wurde die Vernehmung des Zeugen Ronald B***** zum Beweis dafür beantragt, daß die Angaben dieses Zeugen nicht richtig seien (S 201).

In der Verfahrensrüge (Z 4) wird zwar eingangs gerügt, daß diesen Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde, ohne aber näher darzustellen, weshalb der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt worden sein soll. Das Gericht ließ nämlich ohnehin offen, ob die Zeugin Elisabeth K***** für ihre Aussage einen Betrag von 30.000 S gefordert hat (S 211) und hielt die Aussage des Zeugen Ronald B***** schon deshalb für entbehrlich, weil es von der Unrichtigkeit dieser Angaben ausging, zumal selbst der Angeklagte nach Vorhalt (S 194 unten iVm ON 20) ausdrücklich erklärte, daß sie falsch seien, daß er an diesem Tag nicht mit B***** sondern mit seiner Exfrau zusammen war (S 195). Wenn in der Folge gerügt wird, daß der Zeuge Franz K*****, dessen verspätete Anzeigeerstattung eigenartig erscheine, nicht vernommen und auch ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde, ist festzuhalten, daß die Vernehmung des Zeugen Franz K***** niemals beantragt und die Abhaltung eines Lokalaugenscheines wohl in der vertagten Hauptverhandlung am 8. Mai 1991 begehrt (S 178), dieser Antrag aber in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 12.Juni 1991 nicht mehr wiederholt wurde. Es fehlt sohin bei diesen beiden Beweisanträgen an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wird versucht, die Angaben des Zeugen Ronald B***** mit der Verantwortung des Angeklagten zur zeitlichen Abfolge dahin abzustimmen, daß es grundsätzlich möglich sei, daß der Angeklagte zunächst mit diesem Zeugen beisammen war, dann zu seiner geschiedenen Ehefrau gefahren sei und ein unbekannter Dieb nach Entwendung des PKWs in der zur Verfügung stehenden Zeit noch von Wien nach Ratten habe fahren können. Diese Überlegungen können schon deshalb keine Bedenken an der Richtigkeit der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erwecken, weil sie unter Außerachtlassung aller anderen Beweisergebnisse nicht einmal - wie oben ausgeführt - der Verantwortung des Angeklagten entsprechen. Auch der Versuch, neuerlich die Sichtverhältnisse an der Stelle, wo die beiden Gendarmeriebeamten den Angeklagten angehalten hatten, als so schlecht darzustellen, daß eine Identifizierung gar nicht möglich gewesen sei, lassen die entgegenstehenden Beweisergebnisse (ON 18) außer acht, denen der Angeklagte nach Vorhalt (S 194) weiter nichts entgegenzusetzen vermochte, als daß er sich dies nicht erklären könne. Ein Verstoß gegen das Gebot der materiellen Wahrheitsfindung durch Nichtvornahme des Lokalaugenscheines kann darum nach Lage des Falles nicht gesehen werden.

Die unbegründete, teilweise auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, daß über die ebenfalls erhobene Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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