OGH 11Os97/91

11Os97/91Tribunale superiore17 set 1991

Testo completo

OGH 11Os97/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian SCH***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.Mai 1991, GZ 37 Vr 1314/91-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Mai 1991, GZ 37 Vr 1314/91-7, verletzt im Schuldspruch des Maximilian SCH***** wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 3 StGB.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Maximilian SCH***** wird von der Anklage, er habe am 21.Mai 1989 in Rinn Katharina SCH***** durch Versetzen eines heftigen Stoßes, wodurch sie zu Boden stürzte, am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge gehabt habe, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Begründung

Gründe:

Gestützt auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens Lans bei Innsbruck vom 11.März 1991, die über Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.März 1991, 12 St 1286/91 (S 6), ergänzt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft am 23. April 1991 einen Strafantrag gegen Maximilian SCH***** wegen des (am 21.Mai 1989 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB und des (am 24.Februar 1991 begangenen) Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach den §§ 105 und 15 StGB. Dieser Strafantrag langte am 3.Mai 1991 beim Landesgericht Innsbruck ein, das zunächst für den 24.Mai 1991, später verlegt auf den 31. Mai 1991, die Hauptverhandlung anberaumte. Mit Urteil vom 31. Mai 1991, GZ 37 Vr 1314/91-7, sprach es den Angeklagten wegen des Vorfalles vom 21.Mai 1989 (abweichend von der Anklage) nur des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB schuldig. Vom weiteren Anklagevorwurf wurde Maximilian SCH***** aber freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs am 3.Juni 1991 in Rechtskraft.

Das Erstgericht legte die Akten nach Urteilsrechtskraft der Generalprokuratur vor, die zu Recht aufzeigt, daß durch dieses Urteil das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 3 StGB verletzt wurde:

Das dem Beschuldigten angelastete Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen bedroht. Ist aber eine strafbare Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder überhaupt nur mit Geldstrafe bedroht, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr (§ 57 Abs. 3 StGB). Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat wurde - wie dargestellt - schon am 21.Mai 1989 begangen, sodaß ihre Strafbarkeit mit 21.Mai 1990, sohin längst vor der Gerichtsanhängigkeit der Sache (am 3. Mai l991) erloschen war. Anhaltspunkte für eine Ablauf- oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (§ 58 Abs. 2 und 3 StGB) sind weder dem Akt noch der neu eingeholten (leeren) Strafregisterauskunft zu entnehmen.

Der Schuldspruch ist sohin zum Nachteil des Maximilian SCH***** mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 4 StPO iVm §§ 489 Abs. 1, 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Beschwerde nach dem § 33 Abs. 2 StPO spruchgemäß zu erkennen war.

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