OGH 15Os105/91 (15Os106/91)

15Os105/91 (15Os106/91)Tribunale superiore12 set 1991

Testo completo

OGH 15Os105/91 (15Os106/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Wilhelm L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10. Juli 1991, GZ 20 Vr 331/91-48, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Johann Wilhelm L***** aufgrund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24.Jänner 1991 in Lienz der Walpurga B***** dadurch, daß er ihr ein geöffnetes Taschenmesser vor den Bauch hielt und sie zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von etwa 3.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete Hauptfrage in Richtung des Raubes bejaht und die Zusatzfrage nach voller Berauschung verneint.

Der gegen den Schuldspruch erhobenen, auf § 345 Abs. 1 Z 5 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Konstatierung seiner Täterschaft durch die Geschwornen bekämpft der Angeklagte in der Tatsachenrüge (Z 10 a) mit dem Vorbringen, daß die vom Tatopfer gegebene Beschreibung der Kleidung, der Frisur und des Gebisses des Täters nicht auf ihn zutreffe, die Umstände der Konfrontation, bei der er vom Tatopfer wiedererkannt wurde, bedenklich seien und er am Tag der Tat hinreichend Geld zur Verfügung gehabt habe, sodaß damit jener Bargeldbetrag erklärt sei, den er bei seiner Festnahme am Tag nach der Tat bei sich trug.

Die Wiederholung der (zuletzt gewählten) Verantwortung des Angeklagten, verbunden mit der Behauptung, die einen Teil dieser Verantwortung entgegenstehende Aussage des Zeugen G***** sei "nicht sehr glaubwürdig", vermag allerdings - berücksichtigt man die gesamten aktenkundigen Verfahrensergebnisse - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn der Angeklagte hat sich in den verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich verantwortet. Mit den Angaben vor der Sicherheitsbehörde (S 33 ff), die der Angeklagte in seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter als richtig aufrecht erhielt (S 43 verso), ist die Höhe des bei ihm bei der Festnahme vorgefundenen Bargeldbetrages von 2.333 S (S 13) nicht zu erklären, ebensowenig mit den Angaben anläßlich der fortgesetzten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 11. Februar 1991 (S 43 a), sondern erst mit dem Vorbringen anläßlich einer weiteren Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 28.März 1991 (S 43 c f), in der erstmals ein Spielgewinn von 1.000 S und ein Erlös von 3.500 S (statt 2.500 S) für den Fahrradverkauf behauptet wurden; davon ist der Angeklagte nach Vernehmung zweier Zeugen über den Fahrradverkauf (S 295, 297) in der Hauptverhandlung wieder abgerückt, wobei er jedoch nunmehr (erstmals) behauptete, ohne Wissen seiner Lebensgefährtin eine der gemeinsamen Tochter gehörende 500-Schilling-Silbermünze an sich genommen zu haben, was wieder seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde über die Höhe des am Morgen der Tat mitgeführten Bargeldbetrages (S 33) widerspricht.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, vier weitere Frauen, die in Lienz Opfer von Attacken eines Mannes wurden, hätten ihn als Täter mit Sicherheit ausgeschlossen, woraus er folgert, daß ein ihm ähnlich sehender Mann Frauen überfalle, unterläuft ihm eine Aktenwidrigkeit. Denn die in Rede stehenden vier dem Angeklagten gegenübergestellten Frauen schlossen seine Täterschaft keineswegs mit Sicherheit aus, vermochten ihn vielmehr nur nicht eindeutig wiederzuerkennen (S 169, 126, 128, 130, 133).

Angesichts der Bestimmtheit, mit der die Zeugin B***** den Angeklagten bei einer Wahlkonfrontation - unter Einbeziehung von nach Größe und Körperbau ähnlichen Personen (S 243) - als Täter identifizierte, sind die Unstimmigkeiten in der von der Genannten bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung gegebenen Beschreibung des Täters ebenso wie der Umstand, daß ihr bei dieser Vernehmung ein Foto eines dem Angeklagten ähnlichsehenden Mannes (S 239) gezeigt worden war, nicht geeignet, jene schwerwiegenden Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Täterschaft des Angeklagten aufkommen zu lassen, auf welche der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abstellt.

Gegen die Versagung der Annahme einer vollen Berauschung zur Tatzeit wendet sich der Beschwerdeführer vorerst in seiner Verfahrensrüge (Z 5), in der er den Beschluß des Schwurgerichtshofes (S 346) bekämpft, mit dem sein Antrag auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen abgewiesen wurde. Durch diese Beweisaufnahme sollte dargetan werden, daß sich der Beschwerdeführer "aufgrund der heutigen Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum" in einem Rauschzustand im Sinn des § 287 StGB befunden habe (S 346).

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vorerst behauptet, überhaupt nicht sagen zu können, wieviel er vor der Tat getrunken hatte (S 327), und letztlich seine Trinkmenge (vage) zwischen 9 und 15 "Bier" eingeschätzt (S 331), was sich allerdings mit seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde (S 33 f) nicht in Deckung bringen läßt.

Der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Universitätsprofessor Dr. P***** legte - ersichtlich unter Zugrundelegung der sogenannten Widmark-Formel (vgl Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, S 86 f) - dar, welche durchschnittlichen Blutalkoholwerte sich bei Konsum von 5, 10 und 15 (großen Gläsern) Bier ergeben (S 343).

Weshalb diese Errechnungen unzutreffend sein sollten und weshalb ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger auf der Basis der vagen Angaben des Angeklagten, auf die nach dem Vorbringen im Beweisantrag aufgebaut werden sollte, zu anderen Ergebnissen hätte kommen sollen, wurde im Antrag nicht dargetan. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Sachverständige Univ.Prof. Dr. P***** seinem Gutachten nicht hypothetische Blutalkoholwerte zugrundelegte, sondern die Schilderung des Verhaltens des Täters durch die Zeugin B***** und den Umstand, daß der Angeklagte in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der um etwa 15 Uhr verübten Tat, nämlich um 14 Uhr 53 (S 215), imstande war, eine Fahrkarte zu lösen, wobei er sich hiezu auch auf die Selbsteinschätzung des Angeklagten über seinen Zustand um diese Zeit bezog, der stets - auch noch in der Hauptverhandlung (S 327) - über Einzelheiten des Fahrkartenkaufes berichten konnte.

Aus den eben dargestellten, vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. P***** verwerteten Umständen vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) keine erheblichen sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruches der Geschwornen, mit dem sie die Annahme einer vollen Berauschung verneinten, zu erwecken; dies auch nicht unter dem Blickwinkel der weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Angeklagte am späten Abend des Tattages schwer betrunken nach Hause gekommen war und dem Gastwirt G***** am nächsten Tag erklärt hatte, sich nicht mehr erinnern zu können, was er am Vortag (im Lokal G*****) gemacht habe (S 335), was im übrigen wieder mit der insoweit vom Zeugen G***** verifizierten Verantwortung des Angeklagten nicht in Einklang steht, wonach er dort Karten spielte.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 iVm § 344 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Urteil gefällten Widerspruchsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§§ 285 i, 344 StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.