OGH 12Os105/91

12Os105/91Tribunale superiore12 set 1991

Testo completo

OGH 12Os105/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf Karl N***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.April 1991, GZ 20 o Vr 4988/90-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der ***** 1935 geborene Schankgehilfe Rudolf Karl N***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (unter anderem) des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.April 1990 in Wien den Johann ST*****, indem er ihm mit einem Revolver der Marke Amadeo Rossi Kal. 38 Spezial aus nächster Nähe in den Kopf schoß, zu töten getrachtet.

Die Geschwornen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage (1) nach versuchtem Mord stimmeneinhellig und ließen demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 und 2 StGB) bzw der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 und Z 3 StGB), ferner nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) in Verbindung mit dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB) sowie nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB), jeweils gesondert in bezug auf versuchten Mord bzw die weiteren angeführten strafbaren Handlungen als Grunddelikte unbeantwortet.

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a), die unter dem Gesichtspunkt einer tatauslösenden "abnormen Alkoholreaktion" eine Tatbeurteilung nach § 287 (§§ 15, 75) StGB anstrebt, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mag es auch im Sinn der Beschwerdeargumentation zutreffen, daß die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. P***** und Prim. Dr. G***** zunächst im wesentlichen auf der Grundlage der Primäreinlassungen des Angeklagten einen nach § 287 Abs. 1 StGB deliktsspezifischen Rauschzustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen haben (S 269, 395/I), so relativierten beide Sachverständigen nach Maßgabe der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung ihre im Vorverfahren erstatteten Gutachten in der Folge doch ausdrücklich in diesem Punkt. Davon ausgehend, daß der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung (insbesondere bei Beantwortung konkreter Einzelfragen zum Tathergang) ein tataktuelles Orientierungsvermögen im "sozialen Umfeld" erkennen ließ und ein in sich geschlossener Handlungsablauf mit signifikant plausiblem Folgeverhalten vorlag, distanzierten sie sich selbst unter Mitberücksichtigung eines möglichen psychischen Aufhellungseffektes der Schußdetonation von der Annahme einer im Tatzeitpunkt wirksam gewesenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (S 223 f, 229 bis 233/II).

Die Rechtsrüge (Z 12) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie der angestrebten Tatsubsumtion nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 75) StGB eine alkoholisierungsbedingte volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt, somit eine durch den Wahrspruch der Geschwornen nicht gedeckte Tatsachenprämisse zugrundelegt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO).

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

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