OGH 13Os57/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. März 1991, GZ 11 Vr 3378/90-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Dezember 1968 geborene Wolfgang K***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz,
1. im Sommer 1990 Elisabeth K***** dadurch, daß er ihr mehrere Ohrfeigen versetzte und von ihr Geld forderte, mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. am 19.November 1990 mit Bereicherungsvorsatz Elisabeth K***** dadurch, daß er sie an den Oberarmen erfaßte und gegen die Wand drückte und durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie nicht bei der Nachbarin Geld ausborge und ihm gebe, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, durch welche sie an ihrem Vermögen geschädigt wurde, nämlich zum Borgen eines Betrages von 1.000 S und zur Übergabe desselben an ihn, genötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch gleichfalls mit Berufung.
Als Verfahrensmangel rügt der Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 18.März 1991 (S 64) gestellten Beweisantrages auf Einvernahme der beiden Polizeibeamten zum Beweise dafür, daß der Angeklagte am Nachmittag des 20.November 1990 der Elisabeth K***** die am Vortag erhaltenen 1.000 S retournieren wollte und weiters die Einvernahme der Zeugin Carmen R*****, darüber, daß Elisabeth K***** die Genannte stets äußerst negativ kritisiert habe.
Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Das Gericht schenkte der Aussage der Zeugin Elisabeth K***** Glauben und hielt dadurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt. Der gestellte Antrag war schon nach dem Beweisthema von vornherein gänzlich ungeeignet, die den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden wesentlichen Angaben der genannten Zeugen in irgendeiner Weise zu erschüttern oder deren Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Er betrifft auch keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache, weil die Bereitschaft zur Schadensgutmachung nach erstatteter Anzeige durch die Geschädigte dafür ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob die Großmutter des Angeklagten dessen Lebensgefährtin kritisierte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.