OGH 10ObS181/91

10ObS181/91Tribunale superiore9 lug 1991

Testo completo

OGH 10ObS181/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Andreas Karbiener, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 1991, GZ 13 Rs 165/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. August 1990, GZ 25 Cgs 63/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die

Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz,

die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die

daher nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,

SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva) mit

Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 7.3.1960 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil sie nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch auf eine Reihe von zumutbaren Tätigkeiten verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Ausführungen der Revisionswerberin über einen möglicherweise lebensbedrohenden Rückfall der Hapatitis bei Aufnahme einer geregelten Beschäftigung neben Haushalt und Kinderbetreuung gehen nicht vom festgestellten Leistungskalkül aus und müssen unbeachtlich bleiben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

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