Testo completo
OGH 10ObS157/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.2.1991, GZ 33 Rs 15/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.9.1990, GZ 5 Cgs 51/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die ungenügende Anleitung durch das Erstgericht, die Unterlassung der Beiziehung von ärztlichen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Dermatologie und der Orthopädie sowie die Unterlassung der Beischaffung von Krankengeschichten über frühere Behandlungen des Klägers waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat diese Rüge der Berufung geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß dem Verfahren des Erstgerichtes kein Mangel anhaftet. Hat jedoch das Berufungsgericht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, so kann dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/7, 18 uva).
Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen wird eine Rechtsrüge nicht ausgeführt, so daß dem Revisionsgericht schon aus diesem Grund eine Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist er mit Kosten für das Revisionsverfahren nicht belastet, so daß ein Kostenersatz aus Billigkeit nicht in Frage kommt,