Testo completo
OGH 10ObS51/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Franz Breit (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin E*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE SALZBURG), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssache vom 6. November 1990, GZ 5 Rs 54/90-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Juni 1989, GZ 43 Cgs 1182/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen Zustandes, insbesondere wegen der Amputation des linken Oberarmes, nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Bäckers herabgesunken ist, weil er in seinem erlernten Beruf als Bäcker insbesondere noch in Handelsbetrieben, die sich mit dem Vertrieb von Bäckereiprodukten befassen, und in Industriebetrieben oder auch größeren anderen Betrieben mit Arbeitsteilung in der Arbeitseinteilung, Arbeitsvorbereitung, im Einkauf und in der Kontrolle arbeiten kann, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.