OGH 12Os157/90

12Os157/90Tribunale superiore31 gen 1991

Testo completo

OGH 12Os157/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karoly L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. November 1990, GZ 20 j Vr 7448/90-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 14.Februar 1968 geborene ungarische Staatsbürger Karoly L***** wurde (auf Grund des stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschwornen) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. Juni 1990 in B***** "in Gesellschaft" des (gemeint: im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem) gesondert verfolgten Arpad B***** als Beteiligter (§ 12 StGB) dem Alois SCH***** mit Gewalt gegen seine Person und unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Personenkraftwagen Marke VW Polo***** im Wert von ca 50.000 S weggenommen, indem er, während Arpad B***** dem Tatopfer mit einer Spraydose Tränengas in das Gesicht sprühte, die Fahrzeugschlüssel an sich nahm, mit dem Kraftwagen aus der Garage fuhr und sodann gemeinsam mit seinem Komplizen mit dem Fahrzeug, an dem sie in der Folge ungarische Kennzeichentafeln montierten, vom Tatort flüchtete.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 5 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Verfahrensrüge (Z 5) macht die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 165) Antrages auf Ladung und Vernehmung des Arpad B***** als Zeugen mit der Begründung als Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen geltend, daß dem Angeklagten dadurch der angestrebte Nachweis eines zwischen den Tätern nicht abgesprochenen, demnach allein von dem spontan handelnden Arpad B***** zu verantwortenden Einsatzes der Gasspraydose verwehrt worden sei. Diese Rüge geht fehl.

Mag es auch zutreffen, daß die Begründung des gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses, soweit sie sich auf einen nicht bekannten Aufenthaltsort des beantragten Zeugen stützt, zu der aktenkundigen ungarischen Wohnadresse im Widerspruch steht (Seiten 7 und 143), so konnte der Beweisantrag im Sinn der weiteren Erwägungen des Erstgerichtes ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen. Räumte dieser doch selbst ein, den Personenkraftwagen des im Beisein und mit Kenntnis des Angeklagten mit einem Tränengasspray überwältigten Tatopfers nach diesem Aggressionsakt aus der Garage gelenkt und auf diese Weise den (durch Verwendung einer Waffe qualifizierten) raubspezifischen Bruch des Gewahrsams des Berechtigten am Fahrzeug verwirklicht zu haben. Damit aber stellte der abgewiesene Beweisantrag auf keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz wesentlichen Umstand ab.

Die Rechtsrüge (Z 13) hinwieder stützt den Vorwurf einer unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen auf die urteilsfremde Prämisse, daß der Angeklagte aus subjektiver Sicht lediglich Diebstahl zu verantworten hätte, weshalb sie mangels Orientierung an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

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