OGH 9ObA326/90

9ObA326/90Tribunale superiore30 gen 1991

Testo completo

OGH 9ObA326/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** M*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** X-GEBIETSKRANKENKASSE, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 42.444,-

brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 1990, GZ 13 Ra 47/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 1990, GZ 18 Cga 281/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.396,60 (darin S 566,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage der Einstufung des Klägers im Sinne des § 37 Abs 1 DO. A zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, die in § 37 Abs 1 D II 2.11 DO. A genannte Einstufungsvoraussetzung "Regelung der Beziehungen" sei nur im Sinne einer vertragsabschließenden Tätigkeit im Sinne der §§ 338 ff ASVG zu verstehen, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, gäbe es diesfalls für die Bestimmung des § 37 Abs 1 D II 2.11 DO. A keinen Anwendungsbereich, da Leiter von Arbeitsgruppen, die Organisationseinheiten angehören, die selbständig Verträge mit Ärzten und Dentisten abschließen, nicht vorgesehen sind. Der genannten Einstufungsvoraussetzung ist daher ein weiter gefaßter Tätigkeitsrahmen zu unterstellen. Dies verkennt die Beklagte selbst nicht, soweit sie einräumte, daß sie es als "Regelung der Beziehungen" zu den Vertragspartnern ansehe, wenn selbständig Verhandlungen geführt und die Verträge den zuständigen Verwaltungskörpern beschlußreif vorgelegt werden. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen obliegt aber der Organisationseinheit 17, welcher der Kläger angehört, gerade je nach Vertragspartner die Bearbeitung von Vertragsansuchen, die Überprüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitungsarbeit, die Ausarbeitung von Tarifvorschlägen und dergleichen bis zur Vorlage des unterschriftsreifen Vertragsentwurfes. Der OE 17 ist sohin in diesem Sinn auch der Aufgabenbereich der "Regelung der Beziehungen" übertragen und es trifft nicht zu, daß sie nur mit der Abrechnung mit den Vertragspartnern der Beklagten befaßt wäre. Daß diese "Regelung der Beziehungen" alle Vertragspartner der Beklagten und nicht nur die Vertragsärzte und Dentisten einschließen müßte, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Einstufungsnorm zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

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