Testo completo
OGH 9ObA302/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Walter Bacher in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der U***** Gesellschaft mbH , vertreten durch Dr.G G*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei U***** Gesellschaft mbH , vertreten durch Dr.W A***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 1990, GZ 34 Ra 70/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Jänner 1990, GZ 16 Cga 22/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.457,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.041,20 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die als aktenwidrig bekämpfte Feststellung ist durch die Beweisergebnisse gedeckt, weil die vom Geschäftsführer der beklagten Partei gebrauchten Worte die gleiche Bedeutung haben.
Da das Klagebegehren jedenfalls auch aus den vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Gründen zu Recht besteht, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG) und erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob es auch aus den vom Erstgericht herangezogenen weiteren Gründen berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.