Testo completo
OGH 10ObS17/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei ***** 2500 Baden, Sauerhofstraße 49, vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE WIEN), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1990, GZ 33 Rs 152/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. April 1990, GZ 4 Cgs 286/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) muß unbeachtlich bleiben, weil sie nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht, sondern einen nicht festgestellten Sachverhalt betreffend das medizinische Leistungskalkül der Klägerin zugrundelegt. Nach diesen Feststellungen ist die Klägerin nämlich nicht "völlig arbeitsunfähig", sondern - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - zu leichten und mittelschweren Arbeiten befähigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.