OGH 7N510/90

7N510/90Tribunale superiore7 giu 1990

Testo completo

OGH 7N510/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter über den Antrag des Dr. Friedrich Wilhelm K***, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, auf Erteilung einer Ausfertigung einer oberstgerichtlichen Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 OGHG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antragsteller wird gemäß § 219 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erteilung einer Ausfertigung (Kopie) der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1986, 7 Ob 562/86, bewilligt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Ausfertigung der Entscheidung 7 Ob 582/86, betreffend die Ablehnung von Richtern in zivilgerichtlichen Verfahren, wobei er das Aktenzeichen der gewünschten Entscheidung bei einer Wiederholung seines Antrages mit 7 Ob 572/86 angibt. Gemeint ist allerdings offensichtlich die Entscheidung 7 Ob 562/86, weil nur sie eine Ablehnung von Richtern in zivilgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand hat. Er begründet seinen Antrag damit, daß er die genannte Entscheidung zur Vorbereitung der voraussichtlich am 11. Juli 1990 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte im Verfahren über seine Beschwerde Nr. 12.350/86 stattfindenden Verhandlung benötige.

Dem Begehren war gemäß § 219 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe Harbich in AnwBl. 1988, 3 ff, insbes. 12 f) - für dessen Anwendung die vom Antragsteller ins Treffen geführte Vorschrift des § 15 Abs. 2 OGHG nicht präjudiziell ist - stattzugeben, weil durch die Vorlage einer Ablichtung des Schreibens des Sekretärs der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 11. April 1990 samt Aufstellung zu beantwortender Fragen ein rechtliches Interesse des Antragstellers im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle glaubhaft gemacht wurde.

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