OGH 1Ob609/89

1Ob609/89Tribunale superiore13 dic 1989

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OGH 1Ob609/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Georg E***, Kaufmann, 5412 Puch Nr. 107, vertreten durch

Dr. Elizabeth Pira-Stemberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei N*** Erich D*** Gesellschaft mbH,

Frauengasse 4, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und Dr. Harald Svoboda, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 300.548,40 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Februar 1989, GZ 1 R 8/89-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.Oktober 1988, GZ 34 Cg 49/87-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist seit 1.4.1977 als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Die beklagte Partei verkauft seit 1980 in Österreich in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte und als Normbauprodukte bezeichnete Baubeschläge aus Kunststoff, Rohrsysteme, Möbelgriffe und Sanitärzubehör ausschließlich an den Groß- und Einzelhandel wie Eisenwarengroßhändler, Eisenwarendetailhändler, verarbeitende Betriebe wie Tischler, Schlosser usw. Mit sogenannten Letztverbrauchern tätigt die beklagte Partei keine Geschäfte.

Mit Wirkung vom 1.2.1984 schlossen die beklagte Partei (= Firma)

und der Kläger (= Vertreter) einen Handelsvertretervertrag mit

folgendem wesentlichem Inhalt:

"§ 1 Gegenstand und Dauer des Vertrages:

1. Die Firma überträgt dem Vertreter den Verkauf der von ihr für den österreichischen Markt vorgesehenen Erzeugnisse ....

2. Als zu besuchender Kundenkreis und Abnehmer für die Erzeugnisse der Firma gelten alle planenden und ausschreibenden Stellen wie Architekten, Wohnbaugesellschaften etc. Es obliegt dem Vertreter die Bearbeitung des Objektes bis zur Ausschreibung, nachfolgend die Bekanntgabe der Verarbeiter an die Firma.

3. Der Vertreter bearbeitet .... ab 1.6.1984 das Gebiet von ganz Österreich.

§ 2 Aufgaben des Vertreters:

Der Vertreter hat die Aufgabe, zwischen Dritten und der Firma zu vermitteln. Er ist verpflichtet, die Firma über alle Marktveränderungen, insbesondere Konkurrenzverhältnisse und Wettbewerbspreise, laufend zu unterrichten.

§ 3 Unterstützung durch die Firma:

Der Vertreter erhält auf Aufträge für die Firma 5 % Provision. Die Provision steht dem Vertreter aus allen Geschäften der Firma, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit und ohne seine Mitwirkung mit Personen der in § 1 genannten Abnehmerkreise seines Gebietes abgeschlossen werden, zu. Aus Geschäften, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Abschluß kommen, erhält der Vertreter keine Provision."

Der Kläger hatte zu Eisenwarenhändlern und verarbeitenden Handwerkern keine Kontakte, weil die beklagte Partei diesen Kundenkreis durch andere Vertreter, die auch für den Verkauf zuständig waren, betreute. Die Tätigkeit des Klägers hätte dazu führen sollen, daß die Produkte der beklagten Partei in Architektenausschreibungen und Ausschreibungen planender Stellen stärker berücksichtigt werden, damit die beklagte Partei über ihre Verkaufsvertreter und Abnehmer schließlich höhere Umsätze erzielen könne. Der Kläger tätigte für die beklagte Partei keine Verkaufsabschlüsse oder Verkaufsgeschäfte, sondern machte die Produkte der beklagten Partei bei Architekten bekannt. Der Abschluß konkreter Verkaufsgeschäfte über "Normbauprodukte" oblag den anderen Vertretern der beklagten Partei. Damit betreute der Kläger keine Kunden, die bei der beklagten Partei konkrete Verkaufsgeschäfte tätigten, sondern Personen, die auf die Kaufentscheidung der Kunden der beklagten Partei Einfluß haben. Der Kläger beschaffte sich Bauinformationen über Bauvorhaben und nahm mit den darin genannten Architekten telefonischen Kontakt auf. Dabei fragte er, ob sein Besuch erwünscht sei oder der Architekt nur Informationsmaterial benötige. Dementsprechend besuchte sodann der Kläger die interessierten Architekten oder übersandte anderen nur Prospektmaterial. Auf die Aussendung eines mit Prospektmaterial der beklagten Partei und einem Muster versehenen Werbebriefes an 1200 Personen erhielt der Kläger etwa 600 Antwortkarten, von denen etwa 400 zu konkreten Besuchsterminen bei Architekten führten, die er überwiegend durch seinen Mitarbeiter Günter R*** vornehmen ließ. Der Kläger besuchte somit etwa ein Viertel der österreichischen Architekten; mit den übrigen hatte er nur telefonischen Kontakt.

Im März 1985 fand zwischen dem Kläger und den für die beklagte Partei tätigen Ehegatten Jürgen und Friederike L*** ein Gespräch statt, bei dem der Kläger mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er besuche zu wenig Architekten. Dabei wies er diesen Vorwurf zurück und sah sich zu keiner Änderung seiner Vertretertätigkeit veranlaßt, weil er der Vertretertätigkeit in Form von "Hausierertum" abgeneigt sei. Mit Schreiben vom 17.12.1985 kündigte die beklagte Partei den Handelsvertretervertrag zum 31.3.1986 auf und teilte dem Kläger mit, daß sie sich veranlaßt sehe, die Architektenbetreuung nun selbst vorzunehmen.

Die beklagte Partei hatte zu Beginn der Tätigkeit des Klägers im Jahr 1984 etwa 500 Kunden; die Zahl der Kunden war bei Beendigung der Tätigkeit des Klägers im März 1986 unverändert. Mit den vom Kläger betreuten Produkten erzielte die beklagte Partei folgende Umsätze:

Von Februar 1982 bis Jänner 1983 ... S 1,845.498,--,

von Februar 1983 bis Jänner 1984 ... S 3,002.406,--,

von Februar 1984 bis Jänner 1985 ... S 4,593.973,--, und

von Februar 1985 bis Jänner 1986 ... S 5,865.055,--.

Der Kläger begehrte eine Entschädigung gemäß § 25 HVG in der Höhe des Klagsbetrages mit dem Vorbringen, er habe bei der beklagten Partei eine Umsatzsteigerung von 40 % bewirkt und die Vertragsauflösung nicht verschuldet.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Tätigkeit des Klägers hätte im Besuch von Architekten und planenden bzw. ausschreibenden Stellen bestehen sollen, sei von ihm jedoch trotz entsprechende Ermahnung im März 1985 nur schlecht und unvollständig erbracht worden, so daß der Handelsvertretervertrag wegen dieses vom Kläger verschuldeten Verhaltens aufgekündigt worden sei. Der Kläger sei auch weder ausschließlich noch überwiegend mit der Kundenzuführung für die beklagte Partei beschäftigt gewesen und habe auch keine Umsatzsteigerung erzielt. Der beklagten Partei sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die ohne Werbung neuer Kunden eingetretenen Umsatzsteigerungen bei der beklagten Partei seien vor Beginn der Tätigkeit des Klägers wesentlich höher gewesen als im Zeitraum der Vertretertätigkeit des Klägers; der Kläger habe daher weder einen Erfolg erzielt noch seien fortbestehende Vorteile für die beklagte Partei feststellbar. Der Kläger sei nicht ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden für die beklagte Partei im Sinne des § 25 HVG befaßt gewesen. Die mit der Beklagten vereinbarte Art seiner Tätigkeit lasse einen Anspruch nach § 25 HVG nicht einmal theoretisch zu. Die bloß indirekte Verschaffung von Umsatzsteigerungen erfülle nicht die Voraussetzungen der Kundenzuführung nach § 25 HVG. Dadurch sei der Kläger aber nicht benachteiligt worden, weil sein Provisionsanspruch von seiner Mitwirkung an Verkaufsgeschäften unabhängig gewesen sei, so daß er letztlich für die erfolgreiche Tätigkeit der Abschlußagenten der beklagten Partei mithonoriert worden sei. Diese günstige Provisionsregelung lasse den Wegfall eines Entschädigungsanspruches nach § 25 HVG gerechtfertigt erscheinen. Zudem habe der Kläger durch die Nichtbefolgung der Weisungen der beklagten Partei, unangemeldete persönliche Architektenbesuche vorzunehmen, den Handelsvertretervertrag schuldhaft nur mangelhaft erfüllt und damit der beklagten Partei begründeten Anlaß zur Vertragskündigung gegeben, so daß auch deshalb sein Entschädigungsanspruch nicht gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Von den drei Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 25 Abs. 1 HVG fehle schon jene der ausschließlichen oder vorwiegenden Beschäftigung des Klägers mit der Kundenzuführung, so daß auf die weitere Voraussetzung des Fehlens eines schuldhaften, zur Vertragsauflösung Anlaß gebenden Verhaltens nicht mehr eingegangen werden müsse. Kundenzuführung liege nur vor, wenn ein Dritter durch verdienstliche Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 6 HVG Kunde des Geschäftsherrn werde, wenn also die erstmalige Geschäftsvermittlung eine tätigkeitsbedingte Provision ausgelöst habe. Sowohl nach dem Inhalt des vorliegenden Handelsvertretervertrages als auch nach den Tätigkeiten des Klägers habe dieser Produkte der beklagten Partei Architekten und bauausschreibenden Stellen bekannt gemacht. Diese vom Kläger kontaktierten Personen seien nicht selbst zu Kunden der beklagten Partei geworden, sondern hätten nur den Professionisten, die sich bei ihnen - als Vertretern des Bauherrn - um Bauaufträge beworben hätten, u.a. Produkte der beklagten Partei vorgeschrieben. Die Professionisten hätten dann die Produkte der beklagten Partei bei Baumärkten usw. gekauft, die aber nicht vom Kläger, sondern von anderen Handelsvertretern der beklagten Partei betreut worden seien. Der Kläger habe daher vertragsgemäß hauptsächlich das Normbauprodukt bekannt gemacht. Der Zuführung neuer Kunden im Sinne des § 25 HVG entspreche inhaltlich die Werbung neuer Kunden im Sinne des § 89 b dHGB, so daß grundsätzlich auch Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung zur Auslegung des Begriffs Kundenzuführung herangezogen werden könnten. Danach liege nicht die Werbung eines neuen Kunden vor, wenn der Handelsvertreter eine dritte Person für die Erzeugnisse des Geschäftsherrn gewinne und dieser Dritte dann, ohne selbst Kunde zu werden oder in sonstige Rechtsbeziehungen zum Geschäftsherrn oder zum Handelsvertreter zu treten, die Erzeugnisse des Unternehmers empfehle und dadurch zu ihrem Absatz beitrage. Gleiches habe zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieser Dritte die Erzeugnisse des Geschäftsherrn in einer Bauausschreibung als gewünschtes Produkt anführe und dadurch zum Absatz beitrage. Zutreffend habe außerdem das Erstgericht erkannt, daß die vertragliche Regelung nicht unbillig erscheine, weil der Kläger auch bei den nicht von ihm vermittelten Geschäften Provision ins Verdienen gebracht und damit praktisch für ganz Österreich Gebietsschutz bei den Normbauprodukten der beklagten Partei gehabt habe. Daher erscheine es nicht unsachlich, daß in einem solchen Fall dem lediglich beratenden Handelsvertreter keine Entschädigung nach § 25 HVG zustehen solle.

Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Gemäß § 25 Abs. 1 HVG gebührt dem ausschließlich oder vorwiegend

mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gewesenen Handelsvertreter

eine angemessene Entschädigung, wenn der Geschäftsherr das

Vertragsverhältnis mit ihm gelöst hat, ohne daß er ihm durch

schuldhaftes Verhalten dazu Anlaß geboten hat, und wenn dem

Geschäftsherrn aus dieser Geschäftsverbindung mit der zugeführten

Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des

Vertragsverhältnisses (mit dem Handelsvertreter) fortbestehen. Die

mit dieser Regelung vergleichbare Bestimmung des § 89 b Abs. 1 dHGB

gewährt dem - an der Vertragsauflösung

schuldlosen - Handelsvertreter nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich(sanspruch), wenn

und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen

Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der

Handelsvertreter infolge Beendigung des Vertragsverhältnisses

Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung des Vertrages

aus - bereits abgeschlossenen oder künftig

zustandekommenden - Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden

hätte, und 3. die Zahlung des Ausgleichs(betrages) unter

Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Zweck dieser Regelungen ist es, das Mißverhältnis zwischen der vom Handelsvertreter während des aufrechten Vertragsverhältnisses bezogenen Provision und der aus seiner Tätigkeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses dem Geschäftsherrn allein verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des neu zugeführten/geworbenen Kundenstammes unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Teile zu beseitigen (SZ 49/83 mwH; Jabornegg, HVG, Anm. 1.2 zu § 25 mwH). Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung in beiden Regelungen ist es, daß der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt/geworben haben muß, die nach der Vertragsauflösung als neuer Kundenstamm dem Geschäftsherrn verbleiben, während der Handelsvertreter aus diesem von ihm verschafften neuen Kundenstamm keine Vorteile mehr ziehen kann. In der Rechtsprechung und Lehre zu dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden § 89 b HGB herrscht die Auffassung vor, daß der Begriff Kunde wirtschaftlich zu fassen ist; auch derjenige, zu dessen Beruf es gehört, Bestellungen, wenngleich formell im Namen und für Rechnung von Auftraggebern, so doch in eigener Entschließung zu vergeben, wie dies insbesondere bei Architekten in der Regel der Fall sei, sei Kunde, wenn er einmal vom Handelsvertreter hiefür geworben worden sei; es sei demnach auch Werbung eines Kunden, wenn der Bezieherkreis einer solchen "Mittelstelle" durch die vertreterischen Tätigkeiten erweitert werde (Brüggemann, Großkomm HGB4 Rz 31 zu § 89 b d HGB; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Rz 128 je mwN). Einhellig wird aber auch die Ansicht vertreten, daß dem Handelsvertreter, der lediglich dritte Personen für die Produkte seines Geschäftsherrn interessiert (Brüggemann aaO Rz 32) oder gewinnt (Schlegelberger, HGB5, Rz 5 a zu § 89 b dHGB; Küstner aaO Rz 127 und 192 je mwN), kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Dritte - ohne selbst Kunde zu werden - die Erzeugnisse des Geschäftsherrn bloß weiterempfiehlt und dadurch zu ihrem Absatz beiträgt; ein Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, noch nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat (BGH in NJW 1959, 1677 = VersR 1959, 669).

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger auf Grund seiner im Handelsvertretervertrag umschriebenen und von ihm (auch durch seine Mitarbeiter) ausgeübten Tätigkeit nicht mit der Kundenzuführung im engeren (Wort)Sinn, sondern mit einer auf die für Ausschreibungen zur Vergabe von Bauprojekten maßgeblichen Personen (Architekten und Baugesellschaften etc.) konzentrierten Produktwerbung mit dem Ziel, vermehrt Produkte des Geschäftsherrn in Ausschreibungen zu plazieren, beschäftigt war. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grundsätze, wie sie für die Tätigkeit des Architekten entwickelt wurden, auch für das österreichische Recht bei Auslegung des § 25 HVG zu gelten haben. Es kommt nicht darauf an, wer formell die Käufe von Waren der beklagten Partei tätigte, sondern wer die entscheidenden Weichen dafür stellte, daß Waren der beklagten Partei gekauft wurden. Eine solche Weichenstellung mag noch verneint werden, wenn der Vertreter nur allgemeine Produktwerbung in Form von Erweckung des Interesses oder von Empfehlungen zu betreiben hatte. Das war aber nach dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag nicht Aufgabe des Klägers.

Danach oblag es ihm vielmehr, die Bearbeitung von Objekten durch

Kontakte mit planenden und ausschreibenden Stellen bis zur

Ausschreibung zu betreuen, also darauf Einfluß zu nehmen, daß die

Stellen nicht nur allgemein interessiert wurden, sondern auch

tatsächlich so ausschrieben, daß die Verwendung von Produkten der

beklagten Partei in den Ausschreibungen vorgeschrieben wurden.

Gelang es dem Kläger, Architekten, Wohnbaugesellschaften etc. zu solchen Tätigkeiten zu veranlassen und führte er hiebei der beklagten Partei auch neue solche Stellen zu, dann hat der Kläger damit Kunden zugeführt, auch wenn die Bestellungen in der Folge nicht auf deren Namen und Rechnung getätigt wurden. Daß die beklagte Partei die Aufgabe des Klägers auch so sah, geht aus der Formulierung des Vertrages deutlich hervor, wurden die "planenden und ausschreibenden Stellen" doch nicht nur als Kunden, sondern sogar als Abnehmer bezeichnet und die vereinbarte Tätigkeit des Klägers "Verkauf" genannt, also gleich auf den wirtschaftlichen Inhalt der Kundenzuführung Bedacht genommen. Dem Kläger stand Provision auch nur für "mit Personen der im § 1 (des Vertrages) genannten Abnehmerkreise seines Gebietes abgeschlossene" Geschäfte zu, also nur für konkrete Ergebnisse der Tätigkeit des Klägers bei planenden und ausschreibenden Stellen.

Sowohl nach der Rechtslage als auch nach dem Verständnis des Vertretervertrages sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die vom Kläger kontaktierten Personen zugeführte "Kunden" der beklagten Partei geworden, wenn sie, wie das Berufungsgericht annahm, Professionisten den Kauf von Produkten der beklagten Partei vorschrieben, auch wenn erst diese dann die Produkte selbst kauften. Wenn zudem der Kläger Provision nur für solche Geschäfte zu erhalten hatte, wäre es dann auch nicht unbillig, ihm den Anspruch nach § 25 HVG zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dies wurde im bisherigen Verfahren, teilweise als Folge der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die der Oberste Gerichtshof nicht teilt, nicht ausreichend geklärt. Die vom Erstgericht für die Ablehnung des Anspruches des Klägers gegebene weitere Begründung, der Kläger habe die Auflösung des Handelsvertretervertrages verschuldet, weil er die Weisung des Geschäftsherrn, Architekten auch unangemeldet zu besuchen, nicht befolgt habe, kann ohne Sachverhaltserweiterung nicht überprüft werden. Es wird vielmehr zu prüfen sein, inwieweit der Umfang der Tätigkeit des Klägers dem Üblichen und Zumutbaren entsprach, kann doch gerade bei Architekten ein unerwünschtes Erscheinen eines Handelsvertreters unter Umständen nur nachteilig wirken. Darüber, ob der Kläger richtig handelte, wird wohl erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geurteilt werden können. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen ist. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

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