OGH 7Ob29/89

7Ob29/89Tribunale superiore19 ott 1989

Testo completo

OGH 7Ob29/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate S***, Fotografin, Straßwalchen, Salzburgerstraße 4, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagte Partei F*** DER V***, Wien 3.,

Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Juni 1989, GZ 6 R 162/89-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.März 1989, GZ 15 Cg 248/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.221,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.370,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 27.6.1984 verletzt. Der schuldige Lenker des den Unfall verursachenden Fahrzeuges beging Fahrerflucht und konnte nicht ausgeforscht werden. Mit Schreiben vom 3.9.1985 teilte die Klägerin dem F*** DER V*** (im folgenden nur Fachverband) den

wesentlichen Sachverhalt mit und verlangte ein Schmerzengeld von S 70.000. Der Anspruch wurde vom Fachverband nach Prüfung der Unterlagen letztlich mit Schreiben vom 11.11.1985 abgelehnt. Mit der am 3.1.1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin gestützt auf die Bestimmungen des BG v. 2.6.1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer BGBl.322 (nach einer Klagsausdehnung) ein Schmerzengeld von S 140.000 s.A. Nachdem die mündliche Streitverhandlung am 1.6.1988 geschlossen worden war, sprach das Erstgericht mit Urteil vom 19.7.1988 der Klägerin ein Schmerzengeld von S 120.000 s.A. zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Urteil wurde den Parteien am 1.8.1988 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Den der Klägerin zuerkannten Betrag bezahlte der Fachverband am 5.9.1988.

Mit Schreiben vom 14.6.1988 hatte die Klägerin einen weiteren Anspruch von S 400.000 für Verdienstentgang erhoben. Nach Ablehnung dieses Anspruchs durch Antwortschreiben des Fachverbandes vom 23.6.1988 brachte die Klägerin am 28.6.1988 die vorliegende Klage auf Zahlung eines Verdienstentganges von S 400.000 s.A. ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verspürte die Klägerin einige Tage nach dem Unfall Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die immer heftiger wurden. Sie suchte ihren Hausarzt auf, der ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte und ihr neben den üblichen Medikamenten eine Schanzkrawatte verordnete, die sie einige Wochen trug. 14 Tage nach dem Unfall verspürte die Klägerin starke Schmerzen, meinte aber, daß sich das schon geben werde. Sie übte ihren Beruf als Fotografin im eigenen Geschäft mit Einschränkungen weiterhin aus. Erst nach 4 Wochen trat eine wesentliche Besserung ein, die Beschwerden ließen jedoch nie völlig nach. Über Veranlassung des Privatunfallversicherers der Klägerin wurde sie am 17.7.1985 von Dr. Helmut G*** untersucht. Hiebei stellte sich ein Bruch des 6. Halswirbelkörpers heraus, den die Klägerin bei dem Unfall erlitten hatte. Im Feber oder März 1985 stellten die Klägerin und ihr im Betrieb mitarbeitender Ehemann anläßlich einer Überprüfung der Umsatzzahlen fest, daß im zweiten Halbjahr 1984 ein Umsatzrückgang von rund S 300.000 zu verzeichnen war. Die Ursache des Umsatzrückganges wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann in dem aufgrund des Unfalls eingeschränkten Gesundheitszustand der Klägerin erblickt. Auch in den Jahren 1985 und 1986 kam es aufgrund des unfallsbedingten angegriffenen Gesundheitszustandes der Klägerin zu einem Umsatzrückgang. Über den Umfang des Umsatzrückganges war der Ehemann der Klägerin laufend in Kenntnis und informierte auch die Klägerin. Die Umsätze im Betrieb der Klägerin betrugen im Jahre 1982 S 1,634.000, im Jahre 1983 S 1,663.000, im Jahre 1984 S 1,195.000, im Jahre 1985 S 1,099.999 und im Jahre 1986 S 1,219.000. Bei der Informationsaufnahme mit dem Klagevertreter und bei Erhebung der ersten Klage war der Klägerin klar, daß sie aufgrund des Unfalls einen Verdienstentgang erleidet. Einen Auftrag zur Geltendmachung dieses Anspruchs erteilte sie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erst kurz vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Vorprozeß, nachdem sie den (zutreffenden) Eindruck gewonnen hatte, daß die von ihr gegebene Darstellung des Unfalls bei Gericht Glauben findet. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen läßt sich dahin zusammenfassen, daß nach dem BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer zwar auch der Verdienstentgang ersatzfähig sei. Die Ersatzleistung habe jedoch ausschließlich durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Ein vollwertiger Versicherungsschutz sei vom Gesetz nicht beabsichtigt, es sollten nur offensichtliche Härtefälle ausgeglichen werden. Daraus ergebe sich, daß es dem Geschädigten verwehrt sei, bereits bekannte Ansprüche sukzessive bei Gericht geltend zu machen und dadurch die vom Gesetz angestrebte einmalige Abfindung zum Ausgleich offensichtlicher Härten zu unterlaufen. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin bereits im Jahre 1985 klar gewesen, daß sie einen Verdienstentgang erleide. Die Hinauszögerung der Geltendmachung des Verdienstentganges, um ihn möglichst umfassend abgegolten zu erhalten, widerspräche dem Willen und Zweck des Gesetzes und zeige, daß es sich um keinen offensichtlichen Härtefall handle.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Zweck des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (im folgenden nur Verkehrsopfergesetz) ist es, Opfern von Straßenverkehrsunfällen auch dann einen angemessenen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn keine Ansprüche aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend gemacht werden können und daher die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erschwert, wenn nicht gar, wie im Falle der Fahrerflucht, überhaupt in Frage gestellt ist, sofern dies zu einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen führt. Die Schaffung eines vollwertigen Versicherungsersatzes war nicht die Absicht des Gesetzgebers, es sollten vielmehr nur die ärgsten Härten gemildert werden (506 BlgNR 14. GP 3 f). Demgemäß wurden auch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen und der ersatzfähigen Schäden eingeschränkt (§ 3, § 5 Abs.2 Verkehrsopfergesetz). Nach § 5 Abs.1 leg. cit. hat überdies die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Dies soll unter anderem die Schadensabwicklung vereinfachen. Dem ersatzpflichtigen F*** DER

V*** soll kein übermäßiger Verwaltungsaufwand

und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden (506 BlgNR 14.GP 4; SZ 56/8; 2 Ob 64/89). Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 5 Abs.1 Verkehrsopfergesetz und der Zielsetzung des Gesetzes ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß jedenfalls dann, wenn bereits ein Rechtsstreit über die Anspruchsberechtigung anhängig und die mündliche Streitverhandlung erster Instanz geschlossen worden ist, weitere Ansprüche nicht mehr erhoben werden können. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, war die Klägerin bereits zu dem Zeitpunkt, als sie erstmals Ansprüche gegen die beklagte Partei geltend machte (September 1985) in Kenntnis eines durch den Unfall verursachten bestimmten Umsatzrückganges, aus dem sich der Verdienstentgang leicht hätte ermitteln lassen. Die Klägerin hätte daher jedenfalls einen Teil ihres Verdienstentganges schon in ihrem Anspruchschreiben an die beklagte Partei vom 3.9.1985, spätestens jedoch mit der am 3.1.1986 eingebrachten Klage geltend machen können. Keinesfalls konnte sie in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Anspruchsberechtigung von der beklagten Partei bestritten wird, mit der Geltendmachung des Verdienstentganges bis nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zuwarten, weil dies wegen des Streites über die Anspruchsberechtigung bei gerichtlicher Zuerkennung eines Verdienstentganges jedenfalls zu einer zweiten Kapitalzahlung führen müßte. Dies wird in der Revision übersehen, wenn sie davon ausgeht, daß die Kapitalzahlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Verdienstentganges noch nicht erfolgt war. Die Zulässigkeit einer weiteren Klage in einem solchen Fall würde, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der klaren Anordnung des § 5 Abs.1 Verkehrsopfergesetz und der erklärten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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