Testo completo
OGH 10ObS300/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst (AG) und Dr. Elmar Peterlunger (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton W***, 3950 Gmünd, Wielands 113, vertreten durch Dr. Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** D*** G***
W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 1989, GZ 34 Rs 229/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Juli 1988, GZ 16 Cgs 49/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei wiederholt in ihrer Revision nur die schon in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 149 Abs. 7 GSVG angeordnete pauschalierte Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge"). Auch der Oberste Gerichtshof teilt diese Bedenken aus den ausführlichen schon vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, die der Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechen (10 Ob S 346/88; 10 Ob S 79/89, 10 Ob S 237/89), nicht. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise auszugehen, mögen dadurch auch im Einzelfall Härten auftreten. Dafür aber, daß Härtefälle bei einer Pauschalanrechnung so häufig auftreten, daß daraus eine Gleichheitswidrigkeit abgeleitet werden könnte, bietet die Revision keine ausreichenden Argumente. Durch die periodische Anpassung der Einheitswerte an die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wird auch den sich ändernden Strukturen in der Landwirtschaft Rechnung getragen.
Da im übrigen die rechnerische Ermittlung des Einkommens unbekämpft geblieben ist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.