OGH 4Ob104/89

4Ob104/89Tribunale superiore12 set 1989

Testo completo

OGH 4Ob104/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B***, Schischulunternehmer, Tauplitzalm 28, vertreten durch Dr. Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei Helmut H***, Gastwirt und Schischulunternehmer, Tauplitz 118, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Unterlassung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1989, GZ 6 R 73/89-41, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 8. Jänner 1989, GZ 4 Cg 282/88-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt die Schischule "Tauplitzalm-Ost", der Beklagte die an das Schischulgebiet des Klägers westlich angrenzende Schischule "Tauplitzalm-Mitte". In dem Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1986, 6-163 Hi 1/77-1986, mit dem der Beklagte die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gemäß §§ 3 bis 7 des steiermärkischen Schischulgesetzes 1969 LGBl 211 (im folgenden) stmk SchischulG) erhielt, wurden die Grenzen zwischen den Schischulgebieten der Streitteile mit einer gedachten Nord-Süd-Linie 70 m westlich der Bergstation des Tauplitzalm-Bergliftes festgesetzt (siehe Skizzen Beilage A und II).

Der Beklagte betrieb im Winter 1985/1986 in dem im Schischulgebiet des Klägers gelegenen Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz, Zweigstelle Tauplitzalm, ein Schischulbüro. An der Eingangstüre dieser Raiffeisenkassenfiliale befanden sich zwei Hinweistafeln mit der Aufschrift "S*** Tauplitzalm-Mitte" und "S*** T***-M*** Inh. Helmut H***". Das

zweite Hinweisschild enthielt die Schischultarife, eine Übersicht über das Kursangebot und den Hinweis "Auskünfte und Anmeldungen in Schischulbüro Raiffeisenkasse Tauplitzalm, Telefon ..." Ein Prospekt der Arbeitsgemeinschaft für den Fremdenverkehr Tauplitzalm (Beilage A) enthält einen Übersichtsplan über das Schigebiet Tauplitzalm. In der Legende zu diesem Plan ist unter Nr. 27 die Schischule H*** am Standort der Raiffeisenkasse eingezeichnet. Der Kläger behauptet, der Beklagte dürfe gemäß § 5

stmk SchischulG seine Schischule nur in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet betreiben; außerhalb dieses Gebietes sei ihm jede mit dem Betrieb einer Schischule verbundene Tätigkeit (insbesondere Kundenwerbung, Vertragsabschlüsse, Reklametätigkeit, Betrieb eines Schischulbüros, Erteilung von Schischulunterricht) verboten. Der Kläger begehrte zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen

1. die Führung und den Betrieb eines Schischulbüros "Tauplitzalm-Mitte" im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz oder in einer sonstigen Unterkunft innerhalb des (näher beschriebenen) Schischulbereiches der Schischule Tauplitzalm-Ost, sowie

2. jegliche Werbung, Hinweise und Ankündigungen betreffend den Bestand und den Betrieb der Schischule "Tauplitzalm-Mitte" oder "Schischule H***" innerhalb des Schischulbereiches der Schischule Tauplitzalm-Ost

in der Zeit zwischen 15.12.jedes Jahres und dem 30.4. des Folgejahres zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Vertreter der steiermärkischen Landesregierung hätten ihm bei einem Lokalaugenschein am 10. Juli 1986 gesagt, daß er im gesamten Gemeindegebiet werben und auch außerhalb des Schischulgebietes ein Büro betreiben dürfe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen und folgte der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofes in dem in dieser Rechtssache im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß vom 14. Juli 1987, 4 Ob 357/87 (WBl 1988, 20), auf dessen Begründung verwiesen wird. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Die Mängelrüge des Beklagten sei nicht berechtigt. Auch durch die Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in § 3 Abs 4 stmk SchischulG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1988 G 173/88 sei im gegenständlichen Rechtsstreit keine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten. Der Verfassungsgerichtshof habe auch § 5 Abs 1 stmk SchischulG, wonach die Bewilligung für einen bestimmten Standort innerhalb eines bestimmten Gebietes (Schischulgebiet) erteilt werde, in Prüfung gezogen, aber ausgesprochen, daß diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde, weil sie bei verfassungskonformer Auslegung auch dahin verstanden werden könne, daß die Bewilligung auch für mehr als eine Schischule je Schigebiet erteilt werden dürfe. Der Verstoß gegen das aus § 5 Abs 4 und 5 stmk SchischulG abzuleitende Verbot, in einem fremden Schischulgebiet ein Büro zu unterhalten und dort Interessenten zu werben, sei dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Andere Umstände mache der Beklagte in der Rechtsrüge nicht geltend (EvBl 1985/154).

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben oder das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber die in zweiter Instanz erhobene Mängelrüge wiederholt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommene Sachverhalt hat im Hauptverfahren keine relevanten Änderungen erfahren. Der Revisionswerber ist daher mit seiner Rechtsrüge zunächst auf die Entscheidung im Provisorialverfahren zu verweisen. Soweit er neuerlich geltend macht, daß ihm der Verstoß gegen § 5 stmk SchischulG subjektiv nicht vorwerfbar sei, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, daß die grundsätzliche Beschränkung der gesamten Schischultätigkeit auf das eigene Schischulgebiet im stmk SchischulG so deutlich zum Ausdruck kommt, daß sich ein Schischulinhaber, dem mit Bescheid ein bestimmtes Schischulgebiet zugewiesen wurde, nicht auf gegenteilige Äußerungen von Vertretern der Landesregierung berufen kann. Der Beklagte hätte sich vielmehr als Schischulunternehmer mit den einschlägigen Bestimmungen des Schischulgesetzes entsprechend vertraut machen müssen. Auch aus der Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in § 3 Abs 4 stmk SchischulG durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beklagten, der schon eine Schischulbewilligung hat, nichts gewonnen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis auch § 5 Abs 1 stmk SchischulG - welcher wie folgt lautet:

"Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort innerhalb eines bestimmten Gebietes (Schischulgebietes) erteilt. Das Gebiet einer Schischule umfaßt in der Regel das Gebiet einer Gemeinde; sofern es jedoch die Lage der vorhandenen Fremdenverkehrsbetriebe im vorhandenen Übungsgebiet erfordert, können Gebiete (Teilgebiete) mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet vereinigt oder aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete gebildet werden. Das Gebiet der Schischule ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Bei Änderung der für die Festsetzung des Schischulgebietes maßgeblichen Verhältnisse (Ausbau der Fremdenverkehrsbetriebe, Bergverkehrsmittel usw.) ist eine Änderung des festgesetzten Schischulgebietes zulässig. Dabei ist auf die Interessen der im Gemeindegebiet bereits bestehenden Schischulen Rücksicht zu nehmen und der Steiermärkische Schilehrerverband zu hören. Die Festsetzung des Schischulgebietes oder eine Änderung desselben ist in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark kundzumachen." -

einer Prüfung unterzogen, diese Bestimmung aber nicht als verfassungswidrig erkannt, weil die dem Einleitungsbeschluß zugrunde liegende Auffassung, daß das steiermärkische Schischulgesetz 1969 nur eine Schischule je Schischulgebiet festlege, nicht aufrecht zu erhalten sei; eine wörtliche Auslegung des § 5 Abs 1 stmk SchischulG lasse nämlich keineswegs nur diese - in verfassungsrechtliche Bedenken einmündende - Auslegung zu, so daß schon das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es verbiete, § 5 Abs 1 stmk SchischulG einen solchen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen. Für sich gesehen, könne gegen § 5 Abs 1 stmk SchischulG nicht mehr der Vorwurf erhoben werden, daß er mit gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken belastet wäre, wie sie zur Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes LGBl 1981/3 mit Erkenntnis vom 12. März 1988, G 154/87 (JBl 1988, 644), geführt hätten.

Die Überlegung des Verfassungsgerichtshofes geht also dahin, daß es das steiermärkische Schischulgesetz nicht verbiete, daß innerhalb eines festzulegenden Schischulgebietes die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Schischulen erteilt werde. Da diese Schischulen dann ein gemeinsames Schischulgebiet hätten, könnten sie innerhalb dieses Gebietes ohne gegenseitige Beschränkung Schüler anwerben und aufnehmen; gegenüber Inhabern von Schischulen fremder Schischulgebiete müßten sie aber auch weiterhin das Verbot der Werbung und Aufnahme von Schülern und erst recht der Errichtung eines Schischulbüros in einem fremden Gebiet beachten. Dasselbe gilt aber auch im vorliegenden Fall, in dem abweichend von der Regel des § 5 Abs 1 Satz 2 stmk SchischulG aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete gebildet worden sind. Solange diese von der steiermärkischen Landesregierung getroffene Regelung - die allerdings zu dem unbefriedigenden Ergebnis führt, daß sich die Schüler der beiden konkurrierenden Schischulen während der Erteilung des Unterrichts, soweit nicht ausnahmsweise § 5 Abs 4 stmk SchischulG anzuwenden ist, nur innerhalb der Grenzen des Schischulgebietes der gewählten Schule bewegen dürfen, obwohl die Tauplitzalm ein einheitliches Wintersportgebiet mit zahlreichen verbundenen Liftanlagen ist - aufrecht ist, ist dem Beklagten der Betrieb eines Schischulbüros sowie jegliche Werbung im benachbarten Schischulgebiet verboten.

Die Behauptung des Revisionswerbers, er habe in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet überhaupt keine Möglichkeit, ein Büro zu unterhalten, ist eine unzulässige und zudem aktenwidrige Neuerung, weil es auch in seinem Schischulbereich mehrere Hotels und Pensionen gibt und sich dort auch sein eigener Gasthof (Nr. 16 der Legende Beilage I) befindet.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

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