OGH 8Ob517/89 (8Ob518/89, 8Ob519/89)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Textilwaren-Handelsgesellschaft m.b.H., Stolberggasse 42, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Eduard Stoff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Eugen P***, PO. Box 16 Medford, Long Island, 11763 USA, 2) Liane W***, 18 Don Lane Haoppaoge, Long Island, USA, 3) Frank W***, ebendort, 4) Mark W***, ebendort,
- Linda H. B***-P***, 607 Penwod 3, Port Richey,
Florida 33568, 6) Deanne Ogulnick, RD 2 Fishkill, CreekRoad Hopewell Junction New York, 12533 USA, 7) mj. Nicole P***, 82 Stath Avenue, Toronto, Ontario M 8 X 1 R5, 8) Peter P***, ebendort,
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz faßte unter Punkt I 4 seiner Entscheidung den Beschluß, dem Rekurs der beklagten Parteien (den Erben nach Friedrich P***) und des Verlassenschaftskurators gegen den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei (Verlassenschaft nach Friedrich P***) vorgenommen wurde, nicht Folge zu geben. Unter Punkt II der Entscheidung beschloß es, der Berufung der klagenden Partei gegen das klageabweisende erstgerichtliche Urteil Folge zu geben; es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse, und zwar Punkt I 4 und II der rekurs- bzw. berufungsgerichtlichen Entscheidung, erheben die beklagten Parteien und der Verlassenschaftskurator Rekurs mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei nicht zugelassen und das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Die Rekurse sind unzulässig:
Soweit das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß über die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei bestätigte (Punkt I 4), ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof durch die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß (Punkt II) enthält keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO. Mangls eines solchen Ausspruches, daß das erstgerichtliche Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle unstatthaft. Das Rechtsmittel war demnach zurückzuweisen.