OGH 9ObA297/88 (9ObA298/88)

9ObA297/88 (9ObA298/88)Tribunale superiore11 gen 1989

Testo completo

OGH 9ObA297/88 (9ObA298/88)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ralph P***, selbständiger Handelsvertreter, Wien 7, Schottenfeldgasse 24/18, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U*** KG, Internationale Mode, Wien 3, Paulusgasse 13, vertreten durch Dr. Peter Jandl und Dr. Peter H. Prettenhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 287.101,60 sA und S 436.698,38 sA (Gesamtstreitwert S 723.799,98 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1988, GZ 33 Ra 33/88-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. September 1987, GZ 18 Cga 144/85-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.427,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.493,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme durch die Zeugen Günther F***, Alexander Thomas U***, Monika H*** sowie Oswald U*** und die Parteienvernehmung des Klägers beschlossen. Mit Zustimmung der Parteien wurden die Protokolle über die von diesen Personen im Verfahren erster Instanz abgelegten Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen. Infolge der Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im § 281 a ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 kann sich das Berufungsgericht mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes begnügen, soweit nicht eine der Parteien ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragt. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes ist daher im Gesetz gedeckt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch die in der Folge zur Insolvenz führenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedingte Produktionseinstellung der H*** Gesellschaft mbH Co KG Berlin verursachte Vereitlung der Lieferung der Herbst-Winter-Kollektion 1984 durch die A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach der Provisionsanspruch der beklagten Partei gegenüber ihrem Geschäftsherrn, der A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach, berührt wurde. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangte, daß ungeachtet des Umstandes, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages durch die A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach durch Umstände bedingt war, die außerhalb ihres Einflußbereiches lagen, die Vereitlung der Ausführung der vermittelten Geschäfte auf den Provisionsanspruch der beklagten Partei ohne Einfluß geblieben wäre, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger nicht im Namen und auf Rechnung der Beklagten die Geschäfte zu vermitteln, sondern im Namen der A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach. Er ist also nicht als Handelsvertreter der beklagten Partei, sondern nur als deren Subvertreter anzusehen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 HVG kann daher nicht unmittelbar angewendet werden, sondern es kommt auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung an (SZ 53/102). Danach errechnen sich die zu zahlenden Provisionen auf alle direkten und indirekten Aufträge, soweit diese abgewickelt und bezahlt sind. Zwischen den Parteien war unbestritten, daß die Provision des Klägers erst nach Auszahlung der Provision an die beklagte Partei zu zahlen war. Allerdings ist auch hier der im österreichischen Recht allgemein geltende Grundsatz anzuwenden, daß dann, wenn der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, die Bedingung als eingetreten gilt. Der Provisionsanspruch bestünde also zu Recht, wenn in der Unterlassung der Verfolgung des Provisionsanspruches durch die beklagte Partei gegenüber der A. H***

Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Zuwiderhandeln gegen die von ihr durch den mit dem Kläger abgeschlossenen Vermittlungsvertrag übernommenen Vertragspflichten gelegen wäre (EvBl. 1954/6; HS 7551/23). Diese Voraussetzung liegt allerdings nicht vor. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß zwischen der H*** Gesellschaft mbH Co KG Berlin und der A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach eine enge wirtschaftliche Verflechtung bestand. Die A. H***

Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach war lediglich die Vertriebsorganisation (Auslieferungsfirma) der H*** Gesellschaft mbH Co KG Berlin und hat auch mit der Einstellung der Produktion durch die H*** Gesellschaft mbH Co KG Berlin ihre Geschäftstätigkeit beendet. Der Kläger selbst erklärte nach einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die beklagte Partei zur Information über die wirtschaftliche Situation der beiden deutschen Unternehmen unternahm, daß "dort nichts mehr zu holen sei und eine Prozeßführung sinnlos wäre". Daß die beklagte Partei unter diesen Umständen keine weiteren Schritte zur Einbringung der Provisionsforderung unternahm, ist das Ergebnis einer von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise getragenen, auch vom Kläger damals geteilten Überlegung. Auf eine Prozeßführung, die nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen konnte, brauchte sich die beklagte Partei nicht einzulassen. Der Kläger hat im Verfahren auch keine konkrete Behauptung in der Richtung aufgestellt, daß abweichend vom Ergebnis der der beklagten Partei von ihm seinerzeit gelieferten Information die Firma A. H*** Gesellschaft mbH Co Mönchengladbach über Vermögen verfüge, das ein gerichtliches Vorgehen vom wirtschaftlichen Standpunkt sinnvoll erscheinen ließe. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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