OGH 1Ob1539/88

1Ob1539/88Tribunale superiore14 dic 1988

Testo completo

OGH 1Ob1539/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Max W***,

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Leitet ein Dritter sein Benützungsrecht irgendwie vom Mieter ab, kann er vom Vermieter nicht mit Erfolg auf Räumung geklagt werden (SZ 58/126 uva). Solange die Aufkündigung in dem über Einwendungen des Mieters eingeleiteten Rechtsstreit nicht rechtskräftig für wirksam erklärt ist, kann sich der Dritte weiterhin auf das Mietverhältnis berufen, von dem er sein Benützungsrecht ableitet.

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