OGH 14Os110/88

14Os110/88Tribunale superiore27 lug 1988

Testo completo

OGH 14Os110/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marek M*** wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und § 13 FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. April 1988, GZ 11 e Vr 932/87-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.März 1954 geborene polnische Staatsangehörige Marek M*** der (Finanz)Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG (Punkt A I und II des Urteilssatzes) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols nach §§ 44 Abs 1 lit c und 13 FinStrG (Punkt B) schuldig erkannt.

Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Harald Z*** vorsätzlich

A) eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer

zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dem Zollverfahren

I. entzogen, und zwar zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen März und Oktober 1987 im Bereich nicht mehr feststellbarer Zollämter an der Grenze zur CSSR 44 Kartons zu je 50 Stangen verschiedener Zigarettensorten mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 770.543 S;

II. am 2.November 1987 in Drasenhofen zu entziehen versucht, wobei es deshalb nicht zur Tatvollendung kam, weil das Schmuggelgut mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 703.549 S bei einer von den Zollorganen durchgeführten Kontrolle entdeckt wurde, und zwar:

1. Zigaretten, nämlich 250 Stangen "Camel", 450 Stangen "Ernte 23", 300 Stangen "HB" und 1.001 Stangen "Marlboro";

2. 3 Flaschen Wodka Vyborova a 0,75 l;

B) durch die zu A/I angeführte Tat zugleich die dort genannten

Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider zu seinem oder eines anderen Vorteil eingeführt bzw. durch die Tathandlungen laut Punkt A/II einzuführen versucht.

Den Schuldspruch - und zwar der Sache nach nur jenen wegen vollendeten Schmuggels (Punkt A/I) sowie die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer ein, das Ersturteil enthalte für den Ausspruch, er habe auch schon zwischen März und Oktober 1987 44 Kartons verschiedener ausländischer Zigarettensorten zollunredlich nach Österreich gebracht, ebenso nur offenbar unzureichende Gründe wie für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Schmuggel. Damit behauptet der Beschwerdeführer jedoch - wie zum Teil allein schon das Beschwerdevorbringen, ansonsten aber zumindest dessen Vergleich mit den Urteilsgründen und den bezogenen Verfahrensergebnissen zeigt - sachlich keinen Begründungsmangel. Er beschwert sich vielmehr in Wahrheit darüber, daß das Gericht der Aussage des Zeugen Robert F*** (US 6 und 9 iVm S 42, 43, 119 ff, 357 f) im Zusammenhalt mit seinen eigenen (genauen) Kalendereintragungen und seinen Angaben im Vorverfahren (S 63 in ON 6 iVm S 350), bei dem im Kalender wiederholt genannten "Harry" handle es sich um den abgesondert verfolgten (Dienstgeber des Angeklagten) Harald Z***, höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als seiner in der Folge geänderten Verantwortung (bei diesem "Harry" handle es sich um einen nicht näher bekannten Polen) sowie den Angaben des Harald Z*** und auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 7 ff) nicht zu für ihn günstigeren Feststellungen gelangt ist. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen des (bereits einschlägig vorbestraften) Beschwerdeführers enthalten demnach insoweit bloß einen - auch unter dem von der Beschwerde außerdem ins Treffen geführten (neuen) Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO - unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Erstgericht die Bekundungen der vernommenen Zeugen wie auch des Angeklagten unter Berücksichtigung der aufgetretenen Divergenzen einer genauen Analyse unterzog. Schließlich legte das Schöffengericht ausführlich dar, wieso es zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung gelangte (US 10 ff).

Gleiches gilt für die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels erhobenen Einwendungen. Die Beschwerde bekämpft auch insoweit - ausgehend von der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den vom Schöffengericht (gleichfalls) abgelehnten Angaben des abgesondert verfolgten Harald Z*** - in Wahrheit nur die Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse. Sie übersieht nämlich, daß das Gericht die Urteilsannahme eines Handelns des Angeklagten mit gewerbsmäßiger Tendenz aus einer Mehrzahl von Tatumständen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aus seinen exakten Kalendereintragungen über die einzelnen finanziellen Abrechnungen mit "Harry", aber auch aus der großen Menge des Schmuggelgutes und dem Lebensstil des Angeklagten ("teures Leasingauto") sowie dessen einschlägiger (finanzstrafrechtlicher) Vorbelastung abgeleitet hat (US 7 ff, 12). Die von den Tatrichtern aus all diesen Verfahrensergebnissen gemäß § 258 Abs 2 StPO in Richtung einer gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels gezogenen Schlußfolgerungen stehen mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang. Der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

Aber auch die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a StPO) - die, soweit sie sich auf die Frage der Finanzierung der dem (vom Angeklagten nicht in Abrede gestellten) versuchten Schmuggel laut Punkt A/II des Urteilssatzes zugrundeliegenden Geschäfte beziehen, nicht die Schuld des Angeklagten, sondern die Beteiligung des abgesondert verfolgten Harald Z*** betreffen - vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, d.h. unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden (11 Os 64/88, 12 Os 40/88 ua). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen; demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO nF).

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