OGH 5Ob564/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Maier und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Mobilien Beschaffung und Vermietung Gesellschaft m.b.H., Wien 3., Kundmanngasse 21, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Anna S***, 2. Steffen (auch Stephen) S***, beide Kaufleute, 6841 Mäder, Reichshofstraße 8 c und 10, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 8,132.071,87 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Jänner 1988, GZ 2 R 227/87-37, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juni 1987, GZ 15 Cg 204/84-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 39.387,69 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 5.400 S an Barauslagen und 3.089,79 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 10. März 1982 schloß die Klägerin mit der S*** GmbH in Gründung, welche nie im Handelsregister eingetragen wurde, einen Leasingvertrag betreffend eine Stickmaschine Zangs 122 R. Diesem Vertrag traten am selben Tag beide Beklagte als Solidarschuldner bei. Dem zweiten Leasingvertrag der Klägerin und der Erstbeklagten über eine Stickmaschine Zangs 115 R vom 18. November/28. Dezember 1982 trat der Zweitbeklagte, der auch den Vertrag mitunterfertigt hatte, am 25. November 1982 als Solidarschuldner bei. Beide Leasingverträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei der Mieter auf sein Recht zur Kündigung auf die Dauer von 72 Monaten ab Vertragsbeginn verzichtete. Gemäß Punkt 6.2 der Bedingungen dieser Verträge kann der Vermieter den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb von 14 Tagen nicht nachkommt oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich derart verändern, daß eine regelmäßige Zahlung der vereinbarten Mieten gefährdet erscheint. Punkt 6.3 bestimmt, daß im Falle der Auflösung durch den Vermieter dieser einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter in Höhe aller noch nicht fälligen Zahlungen aus dem Leasingvertrag bis zum Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsrechtes des Mieters und auch eines allfällig vereinbarten Restwertes hat. Der Vermieter ist verpflichtet, auf den vom Mieter zu zahlenden Betrag (wie zum Beispiel Mietrückstände, Verzugszinsen, Schadenersatzansprüche etc.) die Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung des Mietgegenstandes abzüglich der ihm durch die Weiterverwertung entstehenden Kosten anzurechnen. Die Anrechnung des Nettoerlöses erfolgt insoweit, als dieser den Verkehrswert des Mietgegenstandes im Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsrechtes durch den Mieter (Anschaffungswert abzüglich der Absetzung für Abnutzung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) übersteigt. Nach Punkt 6.4 hat der Mieter bei Vertragsauflösung durch den Vermieter den Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Aufrechnungen von Forderungen des Mieters gegen den Vermieter sowie ein Rückbehaltungsrecht sind laut Punkt 9.4 der Vertragsbedingungen ausgeschlossen. In Punkt 11.1 ist festgehalten, daß mündliche Nebenabreden nicht bestehen und Änderungen oder sonstige Vereinbarungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen.
Die Beklagten gerieten mit ihren Zahlungen aus diesen beiden Mietverträgen in Rückstand. Nachdem die letzte Zahlung im September 1983 geleistet worden war, erklärte die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 beiden Beklagten gegenüber die Aulösung des Vertrages.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten alle noch aushaftenden vertragsgemäß sofort fällig gestellten Leasingentgelte im auf den Auflösungsstichtag abgezinsten Gesamtbetrag von zunächst 8,371.191,46 S bzw. nach Klageeinschränkung 8,132.071,81 S samt 15,6 % vereinbarter Verzugszinsen seit 12. Dezember 1984. Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten im wesentlichen ein: Vereinbarungsgemäß hätten sie das Recht, bei Zahlungsschwierigkeiten die geleasten Maschinen ohne weitere Belastung zurückzustellen, wobei "die Haftung für offene Beträge seitens der ursprünglichen Verkäufe der geleasten Maschinen vorgenommen" werde. Diese Rückgabemöglichkeit sei Bedingung für die beiden Leasingverträge gewesen. Nach diesen Verträgen sei den Leasingnehmern eine Gutschrift über den Wert der zurückgestellten Maschinen zu erteilen. Der Verkehrswert der beiden mittlerweile zurückgestellten Maschinen übersteige den Klagebetrag. Die Klägerin habe trotz Auftretens mehrerer ernsthafter Kaufinteressenten, von denen ernsthafte und diskutable Kaufanbote unterbreitet worden seien, bisher keine Verkaufsbemühungen gezeigt. Sie habe es bewußt zum Nachteil der Beklagten unterlassen, beide Maschinen um einen angemessenen Preis zu einem Zeitpunkt zu veräußern, als dies noch möglich gewesen sei. Dadurch sei ein Schaden wenigstens in Höhe des Klagebetrages entstanden, welcher gegen eine allfällige Foderung der Klägerin aufrechnungsweise eingewendet werde. Schließlich habe es die Klägerin verabsäumt, die Rücknahmegarantie des Verkäufers (Firma Z*** AG) im Zeitraum September 1983 bis Ende November 1983 (Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma Z*** AG) in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Unterlassung begründeten die Beklagten einen weiteren, ihnen angeblich zustehenden Schadenersatzanspruch von 5,044.305,55 S. Für den Zweitbeklagten als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sei die ein Aufrechnungsverbot enthaltende Vertragsbestimmung des Punktes 9.4 "sittenwidrig", also nicht verbindlich.
Die Klägerin erwiderte, sie habe die von den Beklagten behauptete Rücknahmevereinbarung ausschließlich bezüglich des Vertrages vom 18. November/28. Dezember 1982 und nur mit der Firma Z*** AG getroffen. Wegen der Insolvenz sei ein Rückverkauf nicht mehr möglich. Darüber hinaus hätten die Beklagten jede Art von Verwertung durch ihre Herausgabeverweigerung schuldhaft verhindert. Nach Punkt 6.3 der Vertragsbedingungen seien nur Nettoerlöse, also tatsächliche Zuflüsse an die Klägerin aus der Verwertung, anzurechnen. Trotz Verwertungsbemühungen der Klägerin seien mangels ernsthafter Preisangebote von Interessenten Nettoerlöse bisher nicht erzielt worden. Alle Anbote hätten im Falle der Annahme praktisch zu einer Verschleuderung der Geräte geführt. Selbst bei Richtigkeit der behaupteten Gegenforderungen könnten die beiden Beklagten diese im Hinblick auf die Bestimmung des Punktes 9.4 der Leasingvereinbarungen nicht aufrechnungsweise geltend machen. Das Auftreten (auch) des Zweitbeklagten als Proponent der zu gründenden Anna S*** GmbH - insbesondere bei Abschluß des Vertrages vom 10. März 1982 - schließe dessen Konsumenteneigenschaft jedenfalls aus. Die Beklagten hätten unter anderem mit Schreiben vom 20. Dezember 1984 und auch noch mit Schreiben vom 5. Dezember 1985 die Herausgabe der Maschinen entweder verweigert oder an die Bedingung geknüpft, daß damit alle ihre Zahlungspflichten erledigt seien.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 8,132.071,87 S samt 15,6 % Zinsen p.a. seit 12. Dezember 1984 zu Recht bestehe und eine Kompensation nicht stattfinde, und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Klageforderung. Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 bis 7 und 12 bis 15 seiner Urteilsausfertigung wiedergegebenen unbestrittenen bzw. als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus. Davon ist hervorzuheben:
Aus Anlaß des Leasingvertrages vom 18. November/28. Dezember 1982 wurde zwischen der Klägerin und der Firma Z*** AG eine Rückkaufgarantie geschlossen, falls es bei den Beklagten zu Zahlungsschwierigkeiten kommen sollte. Diese Garantie bezog sich lediglich auf die mit diesem Vertrag geleaste Maschine und wurde auch nicht auf die Beziehung zwischen den Streitteilen ausgedehnt. Die Rücknahmegarantie konnte nicht in Anspruch genommen werden, weil die Firma Z*** AG insolvent wurde.
Der Zweitbeklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Leasingvertrages Angestellter der Firma B***, im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Leasingvertrages Angestellter der Erstbeklagten. Er sollte unter Umständen Gesellschafter der S*** GmbH werden.
Zu einem anderweitigen Verkauf der der Klägerin am 10. Jänner 1986 zurückgestellten Stickereimaschinen kam es nicht, weil die Klägerin jeweils von höheren Preisvorstellungen ausging, als der Verkehrswert der Maschinen im Rückgabezeitpunkt betrug, und zu solchen Konditionen kein Käufer zu finden war bzw. ist. Auch nach Ablauf der vereinbarten Vertragsmindestdauer von 72 Monaten ist nicht zu erwarten, daß Käufer mehr als den Verkehrswert für die Maschinen bieten werden.
Die nach den Leasingverträgen berechneten Schadenersatzforderungen der Klägerin betragen 3,087.766,32 S (Vertrag vom 10. März 1982) und 5,044.305,55 S (Vertrag vom 18. November/28. Dezember 1982) = der Klagebetrag.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß beide Beklagte der Klägerin für die Verbindlichkeiten aus den beiden Leasingverträgen als Vertragspartner bzw. Beitrittsschuldner hafteten, weil eine Rückkaufgarantie mit der Klägerin nicht vereinbart worden sei. Die Anrechnung eines den Verkehrswert des Mietgegenstandes im Zeitpunkt des vereinbarten Endes des Vertrages übersteigenden Erlöses auf die gemäß Punkt 6.3 der Verträge von den Mietern zu zahlenden Schadenersatzbeträge sei nicht möglich, weil eine anderweitige Verwertung der Maschinen bisher nicht erfolgt und nach den Feststellungen ein über dem Verkehrswert liegender Erlös auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Da das vereinbarte Kompensationsverbot auch nicht gegen die guten Sitten verstoße, sei auf die geltend gemachten Gegenforderungen nicht einzugehen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß der Ausspruch betreffend die von den Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen zu lauten habe: "Hinsichtlich der von der Erstbeklagten geltend gemachten Gegenforderungen findet eine Kompensation nicht statt; die vom Zweitbeklagten bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht."
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Es führte zur Mängel- und Beweisrüge der Beklagten unter anderem aus:
Einen Verfahrensmangel erblickten die Beklagten darin, daß das Erstgericht entgegen ihrem Beweisantrag von der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Stickereimaschinen Abstand genommen habe. Die Beklagten hätten sich in erster Instanz auf dieses Beweismittel zum Beweis dafür berufen, daß der Verkehrswert der beiden zurückgestellten Maschinen, in dessen Höhe ihnen nach dem Leasingvertrag eine Gutschrift zu erteilen sei, den Klagebetrag übersteige. Dazu sei jedoch schon an dieser Stelle festzuhalten, daß die von den Beklagten vertretene Rechtsansicht, der Verkehrswert der Maschinen wäre auf den pauschalierten Schaden anzurechnen, in den Leasingverträgen keine Deckung finde. Nach der Bestimmung des Punktes 6.3 der beiden Leasingverträge sei der Vermieter im Falle der Auflösung des Vertrages verpflichtet, auf den vom Mieter zu zahlenden Betrag "die Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung des Mietgegenstandes abzüglich der ihm durch die Weiterverwertung entstehenden Kosten anzurechnen", wobei diese Anrechnung nur insoweit zu erfolgen habe, als der Nettoerlös "den Verkehrswert des Mietgegenstandes im Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsrechtes durch den Mieter gemäß Punkt 6.1 (Anschaffungswert abzüglich der Absetzung für Abnutzung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) übersteige". Demnach wäre die von den Beklagten angestrebte Anrechnung vorzunehmen gewesen, wenn und insoweit aus einer anderweitigen Verwertung der Mietgegenstände ein Erlös über dem Verkehrswert erzielt worden wäre. Zu einer Verwertung sei es aber gar nicht gekommen. Es könne dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle des Unterbleibens einer konkreten Verwertung anstatt des tatsächlichen auch ein bloß theoretisch erzielbarer Verwertungserlös auf den vom Mieter zu zahlenden Betrag anzurechnen sei. Die für diese den Klageanspruch mindernden Umstände beweispflichtigen Beklagten hätten nämlich weder behauptet, daß ein Nettoerlös höher als der Verkehrswert der Maschinen tatsächlich erzielt worden sei, noch darzutun vermochte, daß ein solcher Mehrerlös überhaupt erzielbar gewesen wäre. Diesbezüglich habe das Erstgericht vielmehr unbekämpft festgestellt, daß der Klägerin ein anderweitiger Verkauf der zurückgestellten Maschinen zu einem den Verkehrswert übersteigenden Preis weder möglich war noch ist und es auch nicht zu erwarten ist, daß nach Ablauf der vereinbarten Vertragsmindestdauer von 72 Monaten von Kaufinteressenten mehr als der Verkehrswert für die Maschinen angeboten werde. Bei dieser Sachlage habe sich eine Beweisaufnahme darüber, ob der Verkehrswert den Klagebetrag übersteige, erübrigt. Da demgemäß eine Anrechnung eines Mehrerlöses ohnehin nicht in Frage komme und somit auch bei Erweisbarkeit des Vorbringens der Beklagten daraus nichts für ihren Prozeßstandpunkt Verwertbares ableitbar gewesen wäre, habe das Erstgericht zu Recht von der beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen. Auch die im Rahmen der Mängelrüge vorgenommene Beanstandung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zur Frage der Vereinbarung einer Rückkaufsgarantie zwischen den Streitteilen vermöge nicht zu überzeugen. Die gegen die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich die Rückkaufgarantie der Firma Z*** AG lediglich auf die zweite Maschine bezogen habe und auf die Beziehung zwischen den Streitteilen auch nicht ausgedehnt worden sei, gerichtete Beweisrüge sei gleichfalls unberechtigt.
Zur Rechtsrüge der Beklagten nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
Die Beklagten verwiesen zunächst auf die in Punkt 6.3 der Vertragsbedingungen geregelte Anrechnungspflicht der Klägerin und vermißten in diesem Zusammenhang konkrete Feststellungen des Erstgerichtes über Verkaufsmöglichkeiten und erzielbare Preise. Dabei entgehe ihnen freilich die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Klägerin ein anderweitiger Verkauf der zurückgestellten Maschinen zu einem den Verkehrswert übersteigenden Preis weder möglich war noch ist und es auch nicht zu erwarten ist, daß nach Ablauf der vereinbarten Vertragsmindestdauer von 72 Monaten von Kaufinteressenten mehr als der Verkehrswert für die Maschinen geboten werde. Abgesehen davon werde dabei außer Acht gelassen, daß der Vermieter - wie schon im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge dargelegt worden sei - nach dem Wortlaut der zitierten Vertragsklausel nicht zur Anrechnung abstrakt erzielbarer Preise verpflichtet sei, sondern lediglich die "Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung des Mietgegenstandes abzüglich der ihm durch die Weiterverwertung entstehenden Kosten", und zwar nur insoweit anzurechnen hätte, als dieser Nettoerlös den Verkehrswert des Mietgegenstandes übersteige. Voraussetzung einer Anrechnung sei somit die Erzielung eines den Verkehrswert übersteigenden Nettoerlöses bei einer tatsächlich erfolgten Verwertung der zurückgestellten Leasingobjekte. Eine Verwertung der Maschinen sei jedoch bisher unterblieben, sodaß für eine Anrechnung mangels eines Nettoerlöses kein Raum bleibe. Aber selbst wenn man von der Vereinbarung einer Anrechnung eines den Verkehrswert übersteigenden erzielbaren Nettoerlöses ausgehen könnte, wäre für die Beklagten daraus nichts zu gewinnen, weil nach den Feststellungen ein den Verkehrswert übersteigender Preis nicht erzielbar sei. Die Beklagten seien somit - für den Fall einer rechtswidrigen schuldhaften Vereitelung der Möglichkeit einer solchen Anrechnung durch den Leasinggeber - auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verwiesen.
Gemäß Punkt 9.4 der Vertragsbedingungen sei allerdings eine Aufrechnung von Forderungen des Mieters (also auch der hier in Betracht kommenden Schadenersatzforderungen) gegen den Vermieter ausgeschlossen. Derartige Aufrechnungsverbote seien entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs sittenwidrig, weil ihnen die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche offenstehe (JBl 1978, 266). Der Zweitbeklagte habe sich jedoch zu Recht auf seine Eigenschaft als Verbraucher berufen. Er sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt beider Vertragsabschlüsse und auch danach bloß als Angestellter beschäftigt gewesen, habe also über kein Unternehmen verfügt. Auch der Umstand, daß er in einem Fall als Proponent einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft mbH aufgetreten sei, welche dann allerdings nie ins Handelsregister eingetragen worden sei, ändere nichts an seiner Verbrauchereigenschaft. Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätige, gehörten noch nicht zu diesem Betrieb (§ 1 Abs 3 KSchG). Aber auch Gründungsgeschäfte einer natürlichen Person, welche das Unternehmen einer erst später entstehenden juristischen Person beträfen, würden im Ergebnis von einer natürlichen Person vorerst als eigene und nicht als Geschäfte der noch nicht existierenden juristischen Person geschlossen und unterfielen daher gleichfalls dem Schutz des § 1 Abs 3 KSchG (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 51 zu § 1 KSchG). Der Zweitbeklagte habe sich somit zu Recht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, wobei es auch nichts ändere, daß er als Verbraucher und ein Unternehmer (die Erstbeklagte) als gemeinsame Vertragspartner einem Unternehmer (der Klägerin) gegenüberstünden (Krejci aaO Rz 35 zu § 1 KSchG). Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG seien für den Verbraucher unter anderem solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich, nach denen das Recht das Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werde, wenn sie im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stünden. Anders als im Falle der Erstbeklagten könne somit die Klägerin dem Zweitbeklagten den in Punkt 9.4 der Leasingverträge vorgeschriebenen Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht mit Erfolg entgegenhalten.
In erster Instanz seien diese Gegenforderungen auf den Titel des Schadenersatzes gestützt und damit begründet worden, daß die Klägerin trotz Auftretens mehrerer ernsthafter Kaufinteressenten mit ernsthaften, diskutablen Kaufanboten keine Verkaufsbemühungen unternommen bzw. es bewußt zum Nachteil der Beklagten unterlassen habe, zu angemessenen Preisen zu veräußern, als eine Veräußerung noch möglich gewesen sei. Die Beklagten hätten zur Konkretisierung dieser für eine Überprüfung im Beweisverfahren vor allem hinsichtlich der von der Klägerin nicht berücksichtigten Interessenten und deren Angebote noch zu verdeutlichenden Vorwürfe ergänzend sinngemäß vorgebracht, es wäre Ende des Jahres 1983 eine Veräußerung beider Maschinen an die Firma Oskar H*** Co KG um einen "erzielbaren Preis von wenigstens S 5 Mio." möglich gewesen. Außerdem sei die Stickmaschine 115 R trotz anders lautender Ankündigung im September 1983 nicht abgeholt worden, obwohl die Beklagten zur Herausgabe bereit gewesen seien. Damals hätte aber die Klägerin nach Ansicht der Beklagten noch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Z*** AG (im November 1983) dieser gegenüber deren Rücknahmegarantie in Anspruch nehmen können. Abgesehen von den zweifelhaften Erfolgsaussichten der zuletzt genannten Maßnahme gingen alle diese Vorwürfe schon deshalb ins Leere, weil im Jahre 1983 keinerlei Verpflichtung der Klägerin zu irgendwelchen Verwertungsbemühungen bestanden habe. Seien doch damals die beiden Leasingverträge noch aufrecht gewesen. Jedenfalls bis zu deren Auflösung auf Grund der Schreiben vom 11. Dezember 1984 habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, eine anderweitige Verwertung der Leasingobjekte anzustreben. Mangels Verletzung vertraglicher Pflichten fehle daher die zur Begründung eines Schadenersatzanspruches erforderliche Rechtswidrigkeit einer allfälligen derartigen Unterlassung der Klägerin. Deshalb erwiesen sich auch Feststellungen über eine angeblich im Jahre 1983 bestandene Herausgabebereitschaft der Beklagten als entbehrlich. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin im Zusammenhang mit ihr unterbreiteten Kaufanboten von höheren Preisvorstellungen ausgegangen sei, als dem Verkehrswert entspreche, und es deshalb zu keinem anderweitigen Verkauf gekommen sei, lasse zwar offen, ob sich dieser Sachverhalt vor oder auch noch nach der Vertragsauflösung ereignet habe. Aber auch wenn man davon ausgehe, daß die Klägerin dieses Verhalten nach diesem Zeitpunkt verwirklicht habe, sei daraus für den Zweitbeklagten nichts zu gewinnen. Das Bestreben der Klägerin, die Maschinen zu einem den Verkehrswert übersteigenden Preis zu veräußern, womit eine Anrechnung des Mehrerlöses zugunsten der Beklagten gemäß Punkt 6.3 der Vertragsbedingungen überhaupt erst ermöglicht worden wäre, habe nämlich nach der Vertragslage ohnehin dem Interesse der Beklagten gedient. Ein derartiges Verhalten könne der Klägerin jedenfalls nicht als Verschulden angelastet werden. Der Schadenersatzanspruch des Zweitbeklagten, dessen Geltendmachung in diesem Verfahren zwar kein Aufrechnungsverbot entgegenstehe, bestehe daher dennoch nicht zu Recht.
Der zur Gänze unberechtigten Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen. Da die Vereinbarung des Aufrechnungsausschlusses dem Zweitbeklagten gegenüber nicht wirksam sei, sei der zweite Absatz des Spruches dahingehend zu berichtigen gewesen, daß die von diesem Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügen die Beklagten zunächst, daß das Berufungsgericht das Unterbleiben der Aufnahme des von ihnen zum Beweis dafür, daß der Verkehrswert der beiden zurückgestellten Stickereimaschinen den Klagebetrag übersteige, beantragten Sachverständigenbeweises nicht als Verfahrensmangel erster Instanz anerkannt habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht einen solchen Mangel aus den von ihm dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen zutreffend verneint hat. Eine Anrechnungspflicht der Klägerin in Ansehung des Verkehrswertes der Maschinen läßt sich den Leasingverträgen nicht entnehmen, die Erzielbarkeit des anzurechnenden, den Verkehrswert der Maschinen im Zeitpunkt des Beginnes des Kündigungsrechtes des Mieters übersteigenden Nettoerlöses aus einer anderweitigen Verwertung der Maschinen (wenn es nach den Verträgen auf diese Erzielbarkeit überhaupt, wie die Beklagten meinen, ankommen sollte) blieb unbewiesen.
Als weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erachten die Beklagten die unterlassene Wahrnehmung des erstgerichtlichen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO in bezug auf die Rückkaufgarantie durch das Berufungsgericht. Darauf ist zu erwidern, daß weder die Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz noch die Billigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren releviert werden können.
Einem Erfolg der Rechtsrüge der Beklagten, die sich auf die Pflicht der Klägerin berufen, sich den erzielbaren über dem Verkehrswert liegenden Mehrerlös anrechnen zu lassen, steht entgegen, daß ein solcher Mehrerlös nach den vom Berufungsgericht gebilligten und in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichtes nicht erzielbar ist. Die vom Zweitbeklagten eingewendeten Gegenforderungen wurden daher zutreffend als nicht zu Recht bestehend erkannt.
Der Revision war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gerichtskostenmarken sind nur für jede weitere volle Million Schilling beizubringen (Anwaltsblatt 1971/71; 5 Ob 597, 598/80).