OGH 11Os68/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan S*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 (erster Fall) SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Februar 1988, GZ 12 Vr 1.830/87-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.August 1961 geborene, zuletzt beschäftigungslose Kellner Stefan S*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 (erster Fall) SuchtgiftG (A des Schuldspruches) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er I/ am 8.November 1987 beim Grenzübergang Passau 400 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 13,1 %, sohin 52,4 Gramm THC, von Amsterdam nach Österreich einführte und zunächst nach Wels und dann nach Ried im Innkreis verbrachte;
II/ von der zu I angeführten Suchtgiftmenge insgesamt 218 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgrad von 13,1 %, sohin 28545 Gramm THC, in Wels und Linz gewinnbringend zum Grammpreis von 100 S verkaufte und 106,5 Gramm Haschisch bis zum 17.November 1987 zum Verkauf bereit hielt, wobei die Tat (Einfuhr und Inverkehrsetzen) gewerbsmäßig begangen wurde;
B/ ferner anläßlich der zu Punkt A I angeführten Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich beim Grenzübertritt eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 400 Gramm Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG 1955 in der geltenden Fassung normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte, und zwar lediglich, soweit ihm Handeln in gewerbsmäßiger Absicht angelastet wurde, mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner ficht er den Strafausspruch (zu A) mit Berufung an.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die von ihm bekämpfte Urteilsfeststellung sei unzureichend begründet. Er versucht dies darzutun, indem er einzelne Verfahrensergebnisse, auf die sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang berief, isoliert auf ihre Tauglichkeit als Feststellungsgrundlage hiefür untersucht. Dieses Vorgehen kann aber nicht zum Ziel führen.
Denn das Erstgericht leitete seine Überzeugung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unzweifelhaft aus dem Zusammentreffen einer Reihe im Urteil näher erörterter Umstände ab, von denen einzelne - wie etwa die auffällige Tatsache, daß der ausländische Drogenlieferant dem Angeklagten die Zahlung stundete (S 221 d.A) - in der Beschwerdeschrift vernachlässigt werden. Aus dieser Gesamtbetrachtung konnte aber das Schöffengericht denkmöglich und lebensnah die festgestellte Absicht (§ 70 StGB) erschließen. Die Mängelrüge erweist sich daher im Grund als eine unzulässige - und damit unbeachtliche - Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
Auch die "hilfsweise" Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO schlägt schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Argumentation von einer einmaligen Abzweigung eines Teiles des Veräußerungsgewinnes, und zwar im Betrag von 1.000 S, ausgeht und die festgestellte Absicht, die Tat zu wiederholen, negiert. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Rechtsmittelwerber in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.