OGH 13Os177/87

13Os177/87Tribunale superiore21 gen 1988

Testo completo

OGH 13Os177/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Mag. Ilse R*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 SuchtgiftG. a.F. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 23. Juni 1987, GZ. 29 Vr 913/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Die Apothekerin Mag. Ilse R*** wurde des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 SuchtgiftG. a.F. schuldig erkannt, weil sie zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Anfang November 1984 bis 13. August 1985 gewerbsmäßig dem Helmut M*** Suchtgift, nämlich mindestens 200 Flaschen Paracodin zu je 30 Gramm und 120 Flaschen Scottopect, überlassen hat, zu dessen Bezug M*** nicht berechtigt gewesen ist.

Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 lit. a (inhaltlich auch Z. 9 lit. b und 10) StPO. geltend. Sie rügt (Z. 4) die Abweisung ihres Antrags in der Hauptverhandlung auf Einvernahme der Zeugen Mag. Margarethe H***, Hertha D*** und Mag. Z*** zum Beweis dafür, daß die Angeklagte von Dezember 1984 bis Juni 1985 nicht bzw. nur sporadisch in der Apotheke und überhaupt nicht im Verkauf tätig und ihr dies aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen sei. Das Erstgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß für die Angeklagte als Apothekenbesitzerin eine Abgabe des Suchtgifts möglich war, ohne unmittelbar im Verkauf tätig zu sein. Der jeweilige Tatzeitpunkt ist zwar nicht bekannt, aber auch nicht relevant (S. 171, 172, 180). Diese Begründung ist ausreichend und zutreffend.

Die unter Z. 5 bekämpfte Annahme der Gewerbsmäßigkeit entbehrt keineswegs einer ausreichenden Begründung, weil hiefür nicht nur auf die Vereinnahmung der Handelsspanne verwiesen wurde, sondern vor allem auch die Tatsache, daß die Angeklagte das Suchtgift im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu dem üblichen Apothekenabgabepreis verkauft hat, herausgestrichen wurde. Bei der Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB.) wurde auch zutreffend die erforderliche Absicht der Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB.) in die Urteilsbegründung aufgenommen (S. 182). Die Beschwerdeausführung, der Angeklagten habe die Absicht, sich zu bereichern, gefehlt, verkennt, daß schon ihre gleichlautende Verantwortung in der Hauptverhandlung unter Anführung konkreter Umstände als unrichtig abgelehnt wurde (S. 180).

Diese beweiswürdigend getroffene Feststellung des Schöffensenats wäre den weiteren Überlegungen zur Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, richtig: Z. 10) zugrunde zu legen gewesen, statt, wie die Beschwerde es tut, unter Bestreitung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit des Handelns die Qualifikation des § 16 Abs 2 SuchtgiftG. a.F. schlichtweg abzulehnen.

Soweit im Rahmen der Verfahrensrüge (Z. 4) Ausführungen über eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.) enthalten sind (inhaltlich Z. 9 lit. b), entbehren dieselben einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht von den angenommenen Suchtgiftmengen ausgehen, sondern von der diesbezüglich abschwächenden, jedoch nicht für glaubwürdig befundenen Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 178). Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufung wird gemäß § 296 Abs 3 StPO. verfahren werden.

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