OGH 12Os10/87

12Os10/87Tribunale superiore10 dic 1987

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OGH 12Os10/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Georg K*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juli 1986, GZ 3 d Vr 4534/83-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 62-jährige Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr.Georg K*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung der §§ 41 und 37 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien in den Jahren 1981 und 1982 gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,

1. als Vertragsfacharzt der WIENER G*** verfügungsberechtigte Personen der WIENER G*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Verrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Sonderleistungen (Position 305 der Honorarordnung) in insgesamt 725 "Positionen" (gemeint wohl: Fällen), zur Auszahlung entsprechender Honorare in der Gesamthöhe von 48.729,60 S, somit zu Handlungen verleitet, welche die WIENER G*** in dieser Höhe am Vermögen schädigten;

2. als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durch Vortäuschung über Tatsachen, nämlich die Krankenkasse komme nicht für sämtliche im Zusammenhang mit der Vornahme von Abstrichuntersuchungen anfallende Kosten auf, Patientinnen zur Zahlung von jeweils 50 S an ihn bzw an die Ordinationshilfe verleitet, welche die Patientinnen in insgesamt mindestens 716 Fällen um (insgesamt) 35.800 S am Vermögen schädigten, und zwar a) im Jahre 1981 in 239 Fällen und b) im Jahre 1982 in 477 Fällen.

Von der weiteren (Betrugs)Anklage, er habe auf die zu Punkt 1 des Schuldspruchs geschilderte Weise verfügungsberechtigten Personen der WIENER G*** in Ansehung weiterer nicht erbrachter Sonderleistungen, nämlich für weitere 466 "Positionen", zur Auszahlung entsprechender Honorare in der Höhe von (weiteren) 84.904,20 S und damit zu Handlungen verleitet, welche die WIENER G*** in dieser Höhe zusätzlich schädigten, wurde

Dr. K*** unter einem (unangefochten) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach den zum Schuldspruch getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen betreibt der Angeklagte Dr. K*** seit Anfang April 1959 in Wien eine Facharztordination für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, wobei er seit 1.Juli 1960 - mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahre 1983 - einen Kassenvertrag mit der WIENER G*** hat. Integrierender Bestandteil dieses Kassenvertrages ist der Gesamtvertrag vom 25.Juni 1956 in der jeweils geltenden Fassung, der zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger andererseits abgeschlossen wurde und dessen wesentlicher Bestandteil die Honorarordnung ist. Diese regelt die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit und sieht neben einer festgelegten Fallpauschale für bestimmte zusätzliche (Sonder)Leistungen im Tarif taxativ aufgezählte Vergütungen vor. Im Jahre 1971 erfuhr der Angeklagte aus der Fachliteratur von einer (gegenüber der herkömmlich angewandten) erfolgversprechenderen, aber nicht unbestrittenen Methode des Krebsabstriches, bei welcher der Abstrich nicht mit einer Holzspachtel oder mit Wattestäbchen, sondern mit einem im Handel befindlichen Pfeifenreiniger vorgenommen wird, der ein tieferes Eindringen in den Cervikalkanal und damit eine bessere Schleimaufnahme ermöglichen soll. In der Folge wandte der Angeklagte für die von ihm vorgenommenen Krebsabstriche ausschließlich diese "Bürstchenmethode" an, die weder eine weitere Eröffnung des Cervikalkanals als nach der herkömmlichen (Wiener) Methode erfordert noch sonst, abgesehen von der Sterilisierung der Pfeifenreinigerstäbchen, zusätzlicher wesentlicher Manipulationen bedarf. Dabei verlangte der Angeklagte für den bei seinen ca 2.000 krankenversicherten Stammpatientinnen anläßlich der jährlichen Routinekontrolle nach der "Bürstchenmethode" durchgeführten Abstrich neben der verrechneten Sonderleistung nach Position 330 des Tarifs zumindest in den Jahren 1981 und 1982 jeweils zusätzlich den Betrag von 50 S pro Patientin, wobei er das Geld zumeist von seiner Ordinationshilfe einheben ließ. Da der Angeklagte auch nach Aufnahme einer Position 330 in den Sonderleistungstarif der Honorarordnung ("Smear; Sekretabnahme oder Abstrich zur mikroskopischen Untersuchung") etwa um 1975 sich mit dem hiefür von der G*** bezahlten Betrag nicht ausreichend honoriert

fühlte, überlegte er, wie er zu einer höheren Honorierung seitens der Kasse für seine "Bürstchenmethode" kommen könne. Nach dem Studium der Sonderleistungstarife beschloß er, der WIENER G*** neben der Position 330 auch noch - unter dem Titel der "Dilatation der Cervix" - die Position 305 hiefür in Rechnung zu stellen, ohne zuvor die erforderliche Bewilligung der Krankenkasse einzuholen. Dabei wußte er, daß die von ihm angewandte Methode im Regelfall keinerlei Dehnung des Cervikalkanals erforderte, sondern nur in jenen seltenen Fällen, in denen atropische Verhältnisse vorlagen, in welchen er aber auch die Erfahrung gemacht hatte, daß durch leichte Rotationsbewegung eine ausreichende Sekretaufnahme aus dem Cervikalkanal, der im Normalfall mit einem Durchmesser von ca 2 cm geöffnet ist, möglich ist. Die Anwendung der "Bürstchenmethode" verursacht bei den Patientinnen keinerlei Schmerzen, weil auch bei dieser Methode keine Dehnung des Cervikalkanals notwendig ist.

In den Jahren 1981 und 1982 stellte der Angeklagte hierauf in insgesamt 725 Fällen der WIENER G*** neben der Position 330 auch noch die Position 305 für die Durchführung der Krebsabstriche in Rechnung, welche Positionen ihm auch von der Krankenkasse honoriert wurden, obwohl er wußte, daß er die Position 305 zu Unrecht verrechnet, weil der Krebsabstrich auch nach der von ihm angewandten "Bürstchenmethode" durch den Sonderleistungstarif 330 bzw allfällige zusätzliche Manipulationen durch die Fallpauschale abgegolten werden. Auf diese Weise schädigte er die WIENER G*** um insgesamt 48.729,60 S (Punkt 1 des Schuldspruchs).

Überdies verlangte der Angeklagte (zumindest) in den Jahren 1981 und 1982 von den Patientinnen - mit Ausnahme jener, die ihm finanziell nicht sehr begütert erschienen - für die Vornahme des Krebsabstriches grundsätzlich (noch weitere) 50 S, welche die Patientinnen in der Meinung, er sei hiezu berechtigt, meist an die Ordinationshilfe, fallweise auch an ihn selbst bezahlten. Diesen Betrag forderte er, obwohl er wußte, daß er für einen Krebsabstrich von den Patientinnen nicht zusätzlich etwas verlangen darf, weil seine Leistung aufgrund des Gesamtvertrages im Zusammenhang mit der Honorarordnung (ohnedies) von der WIENER G*** (aus der Position 330) vergütet wird. Solcherart schädigte er die Patientinnen in insgesamt zumindest 716 Fällen um 35.800 S (Punkt 2 des Schuldspruchs).

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der vorgebracht hatte, im Jahre 1978 aufgrund einer Vorsprache beim damaligen Chefarzt der WIENER G***, dem inzwischen verstorbenen Hofrat Dr. B***, von diesem die Erlaubnis erhalten zu haben, für seine Art der Abstrichvornahme ("Bürstchenmethode") neben der Position 330 auch die Position 305 verrechnen zu dürfen, und der in Abrede gestellt hatte, seitdem von Patientinnen für den Krebsabstrich Geld verlangt zu haben, erachtete das Schöffengericht - beweiswürdigend - als durch die Verfahrensergebnisse widerlegt.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt ist. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung (S 339/Bd II in Verbindung mit der im Urteil hiefür nachgetragenen Begründung S 370 f/Bd II) des von ihm in der Hauptverhandlung am 4. Juli 1986 gestellten Beweisantrags auf Ladung und Einvernahme der Zeugen Dr. H*** und Dr. N*** (von der Ärztekammer) sowie der Zeugin Dr. K*** (von der WIENER G***), die er

zum Nachweis "über den Inhalt des zwischen der WIENER G*** und der Ärztekammer abgeschlossenen Vertrages" und "über die inhaltliche Bedeutung der Position 305 der Honorarordnung" (so S 331/Bd II) bzw "über das Zustandekommen der Honorarvereinbarungen sowie der Begriffsauslegungen" (so S 338/339/Bd II) begehrt hatte.

Soweit die genannten Zeugen (generell) über den Inhalt des zwischen der Krankenkasse und der Ärztekammer abgeschlossenen "Vertrages", womit der Gesamtvertrag oder die Honorarvereinbarung oder aber beides gemeint sein könnte, sowie (nach der Formulierung des Antrags in erster Instanz, auf welche es allein ankommt, abermals generell) über das Zustandekommen von Honorarvereinbarungen Auskunft geben sollten, läßt das Begehren nicht erkennen, inwieweit eine derartige Auskunft für die Lösung der hier aktuellen Schuldfrage (Betrug zum Nachteil der G***) von

Bedeutung sein könnte; geht es doch dabei keineswegs um den Inhalt des Gesamtvertrages als solchem oder der Honorarvereinbarung als solcher, ebensowenig wie es relevant ist, unter welchen Modalitäten Honorarvereinbarungen zustandekommen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer für die von ihm angewandte "Bürstchenmethode" neben der Position 330 auch noch die Position 305 der im Tatzeitpunkt geltenden Honorarvereinbarung verrechnen durfte oder nicht. Inwieweit zur Lösung dieser Frage die Vernehmung der genannten Zeugen zu dem in Rede stehenden Thema von Bedeutung sein sollte, kann dem Beweisantrag nicht entnommen werden und ergibt sich auch keineswegs schon aus der Sachlage, womit es aber in dieser Beziehung an einem tauglichen Beweisbegehren fehlt

(vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 19 zu § 281 Z 4). Aber auch in Ansehung der angestrebten Zeugeneinvernahme zum Thema "inhaltliche Bedeutung der Position 305 der Honorarordnung" bzw "Begriffsauslegungen" läßt der Antrag an sich nicht erkennen, was daraus zugunsten des Angeklagten gewonnen werden soll. Der Inhalt der Position 305 ergibt sich aus den im Akt erliegenden Abdrucken des Sonderleistungstarifs für allgemeine Vertragsfachärzte/Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe (vgl insb S 101/Bd I sowie Blg zu ON 86/Bd II), sodaß allein dazu die Vernehmung zweier Vertreter der Ärztekammer sowie einer Vertreterin der G***, die an den seinerzeitigen

Verhandlungen über den Tarif teilgenommen hatten, entbehrlich war. Wird jedoch - zugunsten des Beschwerdeführers und über den Wortlaut des Beweisantrags hinaus - das Begehren zum Thema "Begriffsauslegungen" dahin verstanden, daß damit (dem Sinne nach) Auskunft seitens der begehrten Zeugen darüber angestrebt wurde, ob der Angeklagte für die von ihm angewandte "Bürstchenmethode" (zusätzlich zur Position 330 auch) die Position 305 verrechnen durfte, so hat der Beschwerdeführer - worauf das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend hingewiesen hat (S 370/Bd II) - selbst wiederholt angegeben, daß die Position 305 auf die "Bürstchenmethode" an sich nicht anwendbar ist (S 257/Bd II, 311/Bd II); im Hinblick darauf wäre es erforderlich gewesen, im Antrag darzutun, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen ist, daß die begehrten Zeugen einen anderen (vom Fachwissen des Angeklagten abweichenden) Standpunkt einnehmen werden.

So gesehen wurden demnach durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags Verteidigungsrechte des Angeklagten in Wahrheit nicht beeinträchtigt, weshalb der Rüge kein Erfolg beschieden sein kann.

In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert die Beschwerde in Ansehung der Konstatierungen sowohl zu Punkt 1 als auch zu Punkt 2 des Schuldspruchs eine in mehrfacher Hinsicht unvollständige, aktenwidrige und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, derzufolge das Urteil aus dem angerufenen Grund nichtig sei; auch diesen Beschwerdeeinwänden kommt insgesamt keine Berechtigung zu.

Was zunächst den Vorwurf betrifft, das Gericht habe im Urteil die Aussagen der Zeuginnen Magdalena D*** (Ordinationshilfe des Angeklagten) und Helene K*** (Ehefrau des Angeklagten) - aus welchen sich ergebe, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, im Jahre 1978 vom damaligen Chefarzt der WIENER G*** die Bewilligung zur Verrechnung der "Bürstchenmethode" nach der Position 305 bewilligt erhalten zu haben, richtig sei - in wesentlichen Teilen unvollständig und unrichtig wiedergegeben bzw nur unvollständig gewürdigt, so wird dabei zum einen übersehen, daß sich das Gericht im Urteil mit den Bekundungen dieser Zeuginnen in durchaus zureichendem Maße auseinandergesetzt hat (S 356 ff/Bd II) hat, wobei es plausibel begründet hat, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung gelangte, daß diesen Bekundungen keine entsprechende Beweiskraft zukommt (vgl auch S 360/Bd II). Zum anderen war das Gericht nicht verpflichtet, im Urteil die Aussagen der genannten Zeuginnen (wie überhaupt die Verfahrensergebnisse) in allen Einzelheiten wiederzugeben und detailliert zu erörtern; sind doch die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen, sofern nur mit voller Bestimmtheit angegeben ist, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Gericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht aber im bekämpften Belang durchaus nachgekommen, sodaß das Urteil - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit einem formalen Begründungsmangel nicht behaftet ist.

Daß der Angeklagte keine Bewilligung seitens des (damaligen) Chefarztes der WIENER G*** zur Verrechnung der "Bürstchenmethode" nach der Position 305 hatte, hat das Gericht überdies auf weitere, durchaus schlüssige und jedenfalls nicht denkgesetzwidrige Überlegungen gestützt (S 356 ff/Bd II). Was die Beschwerde dagegen einwendet, stellt sich im Kern nur als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Die desweiteren als formal fehlerhaft gerügte Feststellung, daß es bei der Anwendung der "Bürstchenmethode" nicht zu einer Dehnung (Dilatation) des Cervikalkanals kommt, wie sie der Position 305 der Honorarordnung entspräche, konnten die Tatrichter auf die gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. B*** (vgl einerseits S 199/Bd II sowie andererseits S 287 ff/Bd II) stützen, die sie als unbedenklich und widerspruchsfrei würdigten (S 352/Bd II) und die mit den sonstigen Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs 2 StPO) im Einklang stehen. Davon ausgehend bedurfte es aber keiner gesonderten Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Meinungsäußerungen Dris. B*** (S 141/Bd I) und Dris. B*** (S 465/Bd I; in der Beschwerde unrichtig: M***), was gleichermaßen auch für die Äußerung des Univ.Doz. Dr. B*** (S 497, 498/Bd I) gilt. Letzterer hielt eine Dehnung des Cervikalkanals (durch die vom Beschwerdeführer angewandte Methode) als äußerst unwahrscheinlich; Dr. B*** hinwieder hat zur konkreten Vorgangsweise des Angeklagten an sich nichts ausgeführt, sondern (lediglich) gemeint, daß die (der Position 305 entsprechende) Dehnung mit Stiften von den Patientinnen in der Regel schmerzlos ertragen werde. Aus dem Schreiben Dris. B*** an den Angeklagten hinwieder geht (nur) hervor, daß man bei Verwendung der "Bürstchenmethode" durch eine ganz vorsichtige Dehnung von Muttermund und Cervikalkanal auf die Einführungsgröße des Pfeifenreinigerdurchmessers die Abstrichabnahme ohne Gefährdung der Schwangerschaft durchführen könne, wobei allerdings eine Dehnungsnotwendigkeit (bei alten Frauen oder bei einer Schwangerschaft) sehr selten bestehe.

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, daß es im vorliegenden Fall keineswegs darum geht, abzuklären, ob die vom Angeklagten angewandte "Bürstchenmethode" eine taugliche und zweckmäßige Methode der Gewinnung eines Abstrichs ist, sondern allein darum, ob es sich dabei um eine Dilatation der Cervix, wie sie die (Verrechnungs)Position 305 im Auge hat, handelt. Damit gehen jene Beschwerdeausführungen, die sich mit der Wirksamkeit der "Bürstchenmethode" an sich und ihren Erfolgschancen zur Früherkennung von Krebs befassen und überdies darauf abstellen, daß diese Methode gegenüber der herkömmlichen höhere Spesen erfordere, am Kern dessen vorbei, worauf es hier ankommt.

Aber auch in bezug auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (S 353, 355/Bd II) vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel, insbesondere die behauptete Scheinbegründung, nicht aufzuzeigen. Hat doch der Angeklagte selbst eingeräumt, gewußt zu haben, daß die "Bürstchenmethode" an sich nicht von der Position 305 erfaßt wird (vgl abermals S 257/II sowie 311/Bd II). Da seine weitere Einlassung, es sei ihm die Verrechnung unter dieser Position von Dr. B*** bewilligt worden, als widerlegt angesehen wurde, konnte das Gericht daraus denkrichtig und lebensnah darauf schließen, daß er mit Täuschungs-, und Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Mit der Bezugnahme auf die Erhebungen der Wirtschaftspolizei (S 437/Bd I) im Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten über die Anzahl der durchgeführten Abstriche und den von der Zeugin Dr. J*** vorgelegten statistischen Unterlagen ist die Feststellung der Anzahl der zu Unrecht nach der Position 305 verrechneten Fälle zureichend begründet (vgl S 355, 360, 361/Bd II). Von einer willkürlichen Annahme kann somit keine Rede sein. Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit sie gegen Punkt 2 des Schuldspruchs gerichtet ist. Das Gericht hat plausibel begründet, aus welchen Erwägungen es auch in diesem Faktum den Angaben der Zeuginnen D*** und Helene K*** keinen Glauben schenkte (S 365/Bd II), hingegen die Bekundungen der vernommenen Patientinnen über die von ihnen für die Vornahme des Abstrichs (und nicht etwa für die Verschreibung der Antibabypille) geforderte Bezahlung von jeweils 50 S als glaubwürdig beurteilte (S 363, 364/ Bd II). Im Interesse des Gebotes einer gedrängten Abfassung der Urteilsgründe war es auch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die Zeugenaussagen im einzelnen wiederzugeben und detailliert zu erörtern; genug daran, daß das Urteil jene Gründe erkennen läßt, aus welchen die Tatrichter bei der Prüfung all dieser Zeugenaussagen sowohl einzeln als insbesondere auch in ihrem inneren Zusammenhang die Überzeugung gewannen, daß sie glaubwürdig und beweiskräftig sind. Inwieweit dabei, wie die Beschwerde behauptet, Aktenwidrigkeiten unterlaufen sein sollen, kann den bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden; wird doch darin gar nicht behauptet, das Gericht habe Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Im Kern laufen die Beschwerdeeinwände in Wahrheit (abermals) auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus. Die Konstatierungen über die Anzahl jener Fälle, in welchen zu Unrecht je 50 S von den Patientinnen kassiert wurden, finden in den Erhebungen der Wirtschaftspolizei, auf welche sich das Urteil bezieht (S 365, 366/Bd II), Deckung.

Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vermag der Beschwerdeführer schließlich auch in Ansehung der zum Schuldspruch wegen Betruges an Patientinnen getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie in Ansehung der Annahme, wonach der Angeklagte in beiden Schuldspruchfakten gewerbsmäßig gehandelt hat, aufzuzeigen. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit im wesentlichen bloß auf die unsubstantiierte Behauptung, es läge eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung vor bzw es werde mit einer unzulässigen Vermutung zu Lasten des Angeklagten argumentiert, für welche es an einem Tatsachensubstrat fehle.

Somit erweist sich die Mängelrüge insgesamt als nicht zielführend.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) letztlich, mit welcher das Fehlen von Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Betruges moniert wird, entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie übergeht, daß das Urteil unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß der Angeklagte in beiden Schuldspruchfakten mit dem erforderlichen Tatbestandsvorsatz und überdies in Ansehung der Gewerbsmäßigkeit mit der hiefür erforderlichen Absicht gehandelt hat (S 349, 350/Bd II), hält somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und bringt damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 275 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

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