OGH 6Ob718/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1987
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser, und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Claudia G***, geboren am 6. Januar 1969, im Haushalt ihres Vaters Karl Franz G***, Techniker, Wien 22., Stromstraße 14-16/19/9, wegen Unterhaltsleistung durch die Mutter Angelika Christine G***, Schneiderin, Wien 20., Engerthstraße 83/12/15, infolge Rekurses gemäß § 15 AußStrG gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. September 1987, GZ 44 R 3528/87-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. August 1987, GZ 16 P 573/87-34, teils als nichtig und teils zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird stattgegeben. Der angefochtene Beschluß wird in seinem Ausspruch über eine teilweise Nichtigerklärung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Mutter gegen den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß, soweit dieser die Zeiträume zwischen 1. Februar 1986 und 13. April 1987 betrifft, aufgetragen.
Begründung
Begründung:
Das pflegebefohlene Kind wurde am 6. Januar 1969 geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde mit dem seit 1. Februar 1984 rechtskräftigen Beschluß gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Übereinkunft der Eltern steht die Ausübung der Elternrechte dem Vater allein zu. Die Mutter verpflichtete sich anläßlich der Ehescheidung mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 600,-- für ihr Kind. Ein neun Monate nach dem gerichtlichen Vergleich durch den Vater gestellter Unterhaltserhöhungsantrag wurde mit Rekursentscheidung vom 4. September 1985 abgewiesen.
Am 14. April 1987 langte beim Pflegschaftsgericht eine Eingabe des Vaters ein. Darin behauptete er, bereits im Januar 1986 namens seiner Tochter einen neuerlichen Antrag gestellt zu haben, die vergleichsweise festgelegte monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter von S 600,-- auf einen Bruchteil von 22 % des monatlichen Nettoeinkommens der Mutter zu erhöhen. Zum Beweis der Postaufgabe des erwähnten Unterhaltsantrages schloß der Vater seiner Eingabe den Postaufgabeschein vom 17. Januar 1986 über die Aufgabe einer bescheinigten Briefsendung an das Pflegschaftsgericht an. Mit seiner Eingabe vom 14. April 1987 brachte der Vater den von ihm erwähnten Unterhaltserhöhungsantrag mit dem Ersuchen um Mitteilung in Erinnerung, warum der Antrag noch nicht erledigt worden sei. Dem fügte er wörtlich hinzu:
"Sollte mein Antrag v. Jänner 1986 nicht mehr rechtsgültig sein, so beantrage ich mit diesem Schreiben neuerlich auf Erhöhung des Unterhaltsanspruches von 22 % des monatlichen Nettodurchschnittseinkommens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit meiner Tochter als gesetzlicher Vertreter von der Kindesmutter....."
Die Versuche einer Rekonstruktion der nicht in den Pflegschaftsakten befindlichen Eingabe vom Januar 1986 schlug insofern fehl, als der Vater zu Protokoll erklärte, keine Kopie der von ihm am 17. Januar 1986 an das Gericht abgesandten Eingabe zu besitzen.
Die Mutter sprach sich "gegen den Antrag vom Jänner 1986" aus.
Am 21. August 1987 erklärte der Vater zu gerichtlichem Protokoll:
"Da nicht mehr feststellbar ist, wann der Antrag, von mir am 17. 1. 1986 aufgegeben, bei Gericht eingelangt ist, schränke ich ihn dermaßen ein, daß ich die Unterhaltserhöhung erst ab 1. 2. 1986 begehre."
Das Pflegschaftsgericht erkannte über das Unterhaltserhöhungsbegehren nur für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 13. September 1987 und behielt die Entscheidung über das Erhöhungsbegehren für die Zeit nach dem 13. September 1987 ausdrücklich einer weiteren Beschlußfassung vor. Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter für die 11 Monate des Jahres 1986 von S 600,-- um S 1.400,-- auf insgesamt S 2.000,-- monatlich und für die 8 1/2 Monate des Jahres 1987 von S 600,-- um S 1.465,-- auf S 2.065,-- monatlich.
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs bemängelte die Mutter die Unterhaltserhöhung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 14. April 1987 als unzulässig und grob unbillig, weil ein Erhöhungsbegehren erst seit der am 14. April 1987 bei Gericht eingelangten Eingabe des Vaters aktenkundig sei.
Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Unterhaltsbeschluß in seinem Ausspruch über eine Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 13. April 1987 als nichtig auf; im übrigen erteilte es einen Verfahrensergänzungsauftrag. In Ansehung des Zeitraumes vom 1. Februar 1986 bis 13. April 1987 ging das Rekursgericht davon aus, daß kein Antrag vorgelegen sei und das Erstgericht etwas zuerkannt habe, was nicht formgerecht begehrt worden sei, so daß die Entscheidung nichtig wäre. In tatsächlicher Hinsicht legte das Rekursgericht ohne jede weitere aktenkundige Erhebung zugrunde, es sei zwar aktenkundig, daß der Vater im Januar 1986 eine Briefsendung an das Pflegschaftsgericht abgesandt habe, ebenso aber daß ein Unterhaltserhöhungsantrag dort zu dieser Zeit nicht eingelangt sei.
Die Pflegschaftsakten langten mit der erwähnten Rekursentscheidung am 19. Oktober 1987 beim Pflegschaftsgericht ein. Dieses hielt in einem Amtsvermerk vom 27. Oktober 1987 fest, daß nach fernmündlicher Auskunft des Postamtes 1010, Nachforschungsstelle Inland, die am 17. Januar 1986 beim Postamt 1202 unter der Nr. 090 (so die Daten auf dem Postaufgabeschein) zur Postaufgabe gebrachte Sendung von dem als Empfänger bezeichneten Gericht am 20. Januar 1986 übernommen worden sei.
Hierauf verfaßte der Rechtspfleger, der den teilweise als nichtig aufgehobenen Unterhaltsbeschluß gefaßt hatte, einen Rekurs gemäß § 15 AußStrG, der am 2. November 1987 zur Abfertigung in der Geschäftsabteilung einlangte. Den mit 2. November 1987 datierten Vorlagebericht nahm der Richter nach einem auf den Vorlagebericht gesetzten Vermerk am 6. November 1987 zur Kenntnis. Beim Gericht zweiter Instanz langten die Akten mit dem Rekurs gemäß § 15 AußStrG am 10. November 1987 ein. Die Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung an den Vater ist bisher nicht aktenkundig.
§ 15 AußStrG räumt unter den dort ausgeführten Voraussetzungen das Rekursrecht dem Organwalter ein, der die erstinstanzliche Entscheidung gefällt hatte. Tat dies ein Rechtspfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, fällt auch die Wahrnehmung der Anfechtungsbefugnis nach § 15 AußStrG in seinen Wirkungskreis. Das nach § 15 AußStrG dem "Richter erster Instanz" zustehende Rekursrecht kann innerhalb seines Wirkungskreises auch von einem Rechtspfleger ausgeübt werden.
Die im § 15 Abs 1 AußStrG festgelegte Anfechtungsvoraussetzung einer Besorgnis unwiederbringlichen Nachteiles für einen nicht vertretungsbefugten Beteiligten fällt nicht schon allein deshalb dahin, weil der vom besorgten Nachteil betroffenen Person ein durch seinen Vertreter auszuübendes Anfechtungsrecht offenstünde. Dem im § 15 Abs 1 AußStrG genannten Rechtsprechungsorgan steht vielmehr das ihm kraft seiner Amtsbefugnisse eingeräumte Anfechtungsrecht neben dem Rekursrecht des vom besorgten Nachteil betroffenen Beteiligten zu.
Dem nach § 15 Abs 1 AußStrG zur Wahrung der Interessen einer pflegebefohlenen Person antragsberechtigten Rechtsprechungsorgan steht die Anfechtung solange offen, als die Rekursfrist für die vom besorgten Nachteil betroffene Person noch nicht abgelaufen ist (SZ 22/74). Da die Rekursentscheidung dem gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Kindes bis zum Einlangen der Akten beim Rekursgericht noch nicht zugestellt worden war, kann der gemäß § 15 Abs 1 AußStrG erhobene Rekurs nicht verspätet sein. Es erübrigen sich daher Erörterungen zur Auslegung des § 15 Abs 3 AußStrG, demzufolge der "Rekurs der ersten Instanz" unter Beilegung der Verhandlungsakten "bei dem Obergerichte überreicht" werden soll (im Zusammenhalt mit der Verordnung RGBl Nr. 205/1860).
Die Besorgnis, daß dem pflegebefohlenen Kind durch die Übergehung eines Unterhaltserhöhungsantrages ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen könnte, ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1418 ABGB durchaus anzuerkennen.
Der Rekurs ist zulässig, wirksam und rechtzeitig.
Er ist auch berechtigt.
Der Vater des antragstellenden Kindes hat als dessen gesetzlicher Vertreter am 21. August 1987 vor dem Pflegschaftsgericht zu Protokoll erklärt, daß er die Unterhaltserhöhung (erst) ab 1. Februar 1986 begehre. Das Gericht zweiter Instanz hat seine Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschlusses, soweit durch diesen die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für die Zeit vom 1. Febuar 1986 bis 13. April 1987 erhöht wurde, damit begründet, daß für den genannten Zeitraum kein Antrag vorliege und das Erstgericht einen Unterhalt zuerkannt hätte, der nicht formgerecht begehrt worden sei. Diese rekursgerichtliche Begründung ist aktenwidrig. Abgesehen davon, ob das Einlangen eines Unterhaltserhöhungsantrages im Laufe des Monates Januar 1986 bei Gericht als erwiesen anzunehmen wäre oder nicht, wurde am 21. August 1987 die in ihrem Ausmaß in der am 14. April 1987 bei Gericht eingelangten Eingabe bestimmte Unterhaltserhöhung klar und deutlich für die Zeit ab 1. Februar 1986 begehrt. Darin liegt eine voll wirksame Verfahrenshandlung. Über das Begehren, den Unterhalt ab 1. Februar 1986 im Sinne eines Bruchteiltitelbegehrens zu erhöhen, war sachlich zu entscheiden, und zwar auch unter der Annahme, daß eine wirksame gerichtliche Geltendmachung des Erhöhungsbegehrens erstmals am 14. April 1987 erfolgt wäre. Unter der erwähnten Annahme läge zwar in Ansehung der vor dem 14. April 1987 gelegenen Zeiträume ein Erhöhungsbegehren für bereits verflossene Zeiten vor, dessen Berechtigung unter anderem von der Beurteilung der Frage abhinge, ob ein Unterhaltszuspruch für Zeiten vor dem Tag der gerichtlichen Anspruchsverfolgung als dem Wesen jeder Unterhaltsleistung zuwider anzusehen ist und grundsätzlich ausgeschlossen wird oder nicht. Dabei handelt es sich aber um eine materiellrechtliche Frage. Von der materiellrechtlichen Begründetheit eines Antrages muß dessen verfahrensrechtliche Wirksamkeit unterschieden werden.
Nach der dargestellten Aktenlage steht außer Zweifel, daß vor der erstinstanzlichen Entscheidung ein im Ausmaß hinreichend bestimmtes Unterhaltsbegehren ausdrücklich bereits für die Zeit ab 1. Februar 1986 erhoben war.
Die in Ansehung der rekursverfangenen Zeiträume vom 1. Februar 1986 bis 13. April 1987 nicht von dieser aktenkundigen Verfahrenslage ausgehende Rechtsmittelentscheidung war in Stattgebung des gemäß § 15 AußStrG erhobenen Rekurses aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich daher, soweit es den erstinstanzlichen Beschluß als nichtig aufgehoben hat, einer neuerlichen, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung über den Rekurs der Mutter zu unterziehen haben.