OGH 7Ob48/87

7Ob48/87Tribunale superiore29 ott 1987

Testo completo

OGH 7Ob48/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Kärntner Ring 12, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinz K***, Angestellter, Wien 7., Neubaugasse 78/1/3/11, vertreten durch Dr. Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.041,-- S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1987, GZ 45 R 287/87-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.Jänner 1987, GZ 27 C 317/86-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.959,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240 S Barauslagen und 247,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 7.November 1980 verursachte der Beklagte beim Einparken an einem anderen Fahrzeug einen Schaden, ohne dies der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Er wurde deshalb von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit sich das Verwaltungsverfahren auf den Verdacht der Alkoholisierung bezog, wurde es eingestellt.

Als Rechtsschutzversicherer hat die Klägerin für den Beklagten an Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren 22.041 S aufgewendet, die sie unter Berufung auf Art. 3 lit. b der ERB 1965 zurückverlangt.

Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang das Klagebegehren abgewiesen hatte, wurde der Beklagte nunmehr im zweiten Rechtsgang von beiden Instanzen zur Zahlung des begehrten Betrages verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt. Es vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt, die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art. 3 lit. b ERB 1965 trete schon ein, wenn der Versicherte Fahrerflucht begangen habe und diesbezüglich eine Verurteilung erfolgt sei. Die Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Alkoholisierung spiele hiebei keine Rolle.

Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nur mehr strittig, ob die Tatsache, daß neben der Verurteilung des Beklagten wegen Fahrerflucht das gleichzeitig laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkoholisierung eingestellt wurde, zu einem Bestehenbleiben der Leistungspflicht des Versicherers führen muß oder nicht. Zu dieser Frage liegt eine Judikatur nicht vor. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht.

Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist allerdings nicht gerechtfertigt.

Nach Art. 3 lit. b der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 1965) ist der Versicherte, wenn er sich nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht hat und dies in der Begründung einer im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, verpflichtet, über Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Der erwähnte Rückforderungsfall ist also dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer irgendein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, die Feststellung seiner Identität als Lenker des Unfallsfahrzeuges zu verhindern (SZ 52/108, VersR 1979, 340 ua.).

Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß der Beklagte die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin nach Art. 3 lit. b ERB 1965 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Der Beklagte steht allerdings auf dem Standpunkt, der Umstand, daß gegen ihn auch wegen Alkohlisierung ermittelt worden war, diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren jedoch zur Einstellung gelangte, schließe die Leistungsfreiheit der Klägerin aus. Dies steht im Widerspruch zu dem wiedergegebenen Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß beide der in Art. 3 ERB 1965 erwähnten Tatbestände vorliegen. Bereits die Erfüllung eines der beiden Tatbestände führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tatsache, daß auch in Richtung der Erfüllung des zweiten Tatbestandes ermittelt wurde, kann den Versicherten nicht günstiger stellen als einen Versicherten, bei dem nur in Richtung eines der beiden Tatbestände Ermittlungen angestellt worden sind. Wird nur einer der beiden Tatbestände erfüllt, so führt dies nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen schlechthin zum Rückforderungsanspruch des Versicherers. Sinn der erwähnten Bestimmung ist es nämlich, den Versicherer vor ungerechtfertigten Leistungen und einem Aufwand zu bewahren, den er bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherten nicht machen hätte müssen. Gerade aufwendige Untersuchungen in Richtung Alkoholisierung werden aber meist erst durch eine Fahrerflucht erforderlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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