OGH 6Ob16/87

6Ob16/87Tribunale superiore8 ott 1987

Testo completo

OGH 6Ob16/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache zu HRB 30.440a des Handelsgerichtes Wien über die Verhältnisse der T.S.H. T*** S*** H***

T***-V*** S*** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien 1, Kärntner Straße 12, wegen Ablehnung der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien beantragten Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung der Firma infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beier und Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7. August 1987, GZ 6 R 22/87-17, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Jänner 1987, GZ 7 HRB 30.440a-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die seit Ende Juli 1985 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mbH verlegte ihren Sitz in ein anderes Bundesland, meldete diese Sitzverlegung zur Eintragung in das Handelsregister an, die Eintragung wurde verfügt und davon auch die für den neuen Sitz der Gesellschaft zuständige Handelskammer durch Übersendung einer Ausfertigung der Eintragungsverfügung in Kenntnis gesetzt. Etwa zehn Wochen später beantragte die Handelskammer, wegen Unzulässigkeit der im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 26. Juni 1985 eingetragenen Firma das Amtslöschungsverfahren einzuleiten.

Das Registergericht gab der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, die Gesellschaft legte ihre Ansicht über die Unbedenklichkeit ihrer Firma dar, die Kammer beharrte auf ihrem Standpunkt. Hierauf beschloß das Registergericht, von der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abzustehen.

Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs der Handelskammer statt und trug dem Registergericht die Einleitung des Löschungsverfahrens gemäß § 142 FGG auf.

Der von der Gesellschaft dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Im Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen in das Handelsregister gemäß § 142 FGG steht den Betroffenen gegen die Einleitung des Verfahrens nach der gemäß § 142 Abs. 3 FGG anzuwendenden Bestimmung des § 141 Abs. 3 FGG kein Rechtsmittel offen. Das gilt auch dann, wenn die Verfahrenseinleitung in Abänderung einer das Löschungsverfahren ablehnenden Entscheidung des Registergerichtes durch das Rekursgericht dadurch erfolgt, daß dieses dem Gericht erster Instanz die Einleitung des Löschungsverfahrens aufträgt. Eine solche Rekursentscheidung bindet das Registergericht freilich nur insoweit, als es die Voraussetzung für die Einleitung des Löschungsverfahrens als gegeben hinzunehmen hat, eine weiterreichende Bindung für eine allfällige Widerspruchsentscheidung besteht nicht (NZ 1987, 186 = RdW 1987, 81). Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen.

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