OGH 6Ob624/87 (6Ob625/87)

6Ob624/87 (6Ob625/87)Tribunale superiore27 ago 1987

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OGH 6Ob624/87 (6Ob625/87)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Petra D***, geboren 5. Juni 1942 in München, Private, Rotschernweg 5, 5162 Obertrum, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Franz Josef D*** geboren am 24. Juni 1927 in Brenz, Kreis Heidenheim, Rechtsanwalt, Herzog Johann-Straße 36, D-8 München 60, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1986, GZ 6 R 223, 224/86-62, womit infolge der Berufungen der beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1986, GZ 17 Cg 130/84-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 23. Juni 1972 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen. Beide sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) ist überdies österreichische Staatsbürgerin. Der Ehe entstammt die am 1. April 1973 geborene Tochter Franziska. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 9. September 1983 eingebrachten Klage, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und Widerklägers (in der Folge: Beklagter) zu scheiden und brachte vor, der Beklagte habe sein Leben nur nach sich und seinen Freunden, niemals jedoch nach seiner Familie eingerichtet. Seit 1979 bewohne die Klägerin ständig das eigene Haus in Niederndorferberg, während der Beklagte nur zu den Wochenenden dorthin gekommen sei. In all den Jahren habe die Klägerin aber nur an fünf Wochenenden die Zeit mit dem Beklagten verbringen können, da er sonst immer Gäste mitgebracht oder eingeladen habe. Daran habe er trotz aller Vorhaltungen der Beklagten festgehalten. Durch die ständigen Gästebesuche hätte sich kein gemeinsames Eheleben entfalten können. Es habe auch keine gemeinsamen Urlaube, sondern nur solche mit Freunden gegeben. Im Herbst und Winter 1982/1983 sei dann das Ende des gemeinsamen Weges der Streitteile eingetreten. Der Beklagte sei im November 1982 an einem Morgen zerkratzt, offenbar nach einer Liebesnacht mit einer anderen Frau, nach Hause gekommen. Im Winter 1982/1983 habe sich ein Gast vor den Augen der zehnjährigen Tochter zur Klägerin ins Bett gelegt, der Beklagte habe keinerlei Interesse an der persönlichen Integrität der Klägerin gezeigt, habe den Gast nicht für immer aus dem Haus verwiesen und halte mit ihm noch immer Verbindung aufrecht. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Begehrens der Klägerin und brachte am 4. Oktober 1983 eine Widerklage ein, in welcher er die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin beantragte, weil diese am 4. August 1983 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und mit Peter B*** in Scheffau zusammen lebe.

Das Erstgericht schied die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden der Streitteile. Aus seinen, auf den Seiten 5 bis 16 der Ausfertigung des Urteiles des Berufungsgerichtes (AS 371 ff) wiedergegebenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:

Die Streitteile lebten zunächst in München, wo der Beklagte eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Er ist auch politisch engagiert. Die Streitteile erwarben dann ein Haus in Niederndorferberg in Tirol, welches sie 1979 bezogen. Es war geplant, daß der Beklagte Donnerstag abends oder Freitag früh nach Niederndorferberg fährt, um das Wochenende hier zu verbringen, um am Montag wieder in seine Kanzlei nach München zurückzufahren. Die Klägerin sollte jeweils am Dienstag nach München fahren und dort bis Mittwoch bleiben, um gemeinsame Unternehmungen zu ermöglichen. Die Klägerin hielt diese Abmachung nur kurze Zeit ein, da sie sich in der Stadt nicht wohl fühlte. Der Beklagte hingegen fuhr an den Wochenenden regelmäßig nach Niederndorferberg, wo er am Freitag fallweise auch Arbeiten für seine Rechtsanwaltskanzlei verrichtete. Allerdings verbrachten die Streitteile die Wochenenden selten allein, da der Kläger sehr oft Gäste einlud, die meist Samstag nachmittags oder sonntags kamen und fallweise bis Montag blieben. Die Klägerin zeigte sich gegenüber allen Gästen als aufmerksame Gastgeberin und gab ihnen gegenüber nicht zu erkennen, daß sie mit den Einladungen nicht einverstanden sei. Dem Beklagten gegenüber äußerte sie sich öfters, ob es notwendig sei, immer wieder Freunde einzuladen. Diese Fragen wurden vom Beklagten ignoriert. Im Lebensrhythmus der Streitteile bestand insofern ein gravierender Unterschied, als die Klägerin es vorzog, des abends früh zu Bett zu gehen, der Beklagte jedoch offenkundig abends besondere Aktivitäten entfaltete, lange auf blieb und oft erst, insbesondere in der Zeit, als die Streitteile noch gemeinsam in München wohnten, nachts spät und fallweise auch angetrunken nach Hause kam. Das Ehepaar Hans und Margarethe C*** war mit den Streitteilen befreundet und öfters Gast in Niederndorferberg. Zwischen den Ehegatten C*** kam es häufig zu heftigen Auseinandersetzungen und die Klägerin äußerte den Wunsch, daß der Beklagte die Beiden nicht mehr einlade. Im Spätsommer 1981 war Margarethe C*** im Hause der Streitteile zu Gast, befand sich in sehr schlechter psychischer Verfassung, hatte Psychopharmaka genommen, trank einige Gläser Wein und fühlte sich nicht mehr in der Lage, mit dem Auto selbst nach Hause zu fahren. Auf Vorschlag der Klägerin brachte der Beklagte Margarethe C*** in deren PKW nach Hause. Der Beklagte rief gegen 20 Uhr die Klägerin an und ersuchte, sie solle Hans B*** - dieser war mit den Streitteilen befreundet und wurde von ihnen fallweise zum Chauffieren herangezogen - bitten, ihn abzuholen. Hans B*** begab sich zu Margarethe C***, die weder ihn noch den Beklagten fortlassen wollte, ein hysterisches Verhalten an den Tag legte und mit Selbstmord drohte, falls man sie allein lasse. In ihrem Bestreben die beiden Männer zu veranlassen, bei ihr zu bleiben, ging Margarethe C*** so weit, sich an den Beklagten zu klammern, ihn zu kratzen und in die Lippe zu beissen. Erst im Morgengrauen entließ Margarethe C*** die beiden Männer. Es konnte nicht festgestellt werden, daß es in dieser Nacht zwischen dem Beklagten und Margarethe C*** zu einem Geschlechtsverkehr kam. Im Winter 1982 waren die Eheleute C*** wieder bei den Streitteilen zu Gast. Da ziemlich viel Alkohol konsumiert worden war und winterliche Straßenverhältnisse herrschten bot die Klägerin den Gästen an, im Hause in Niederndorferberg zu übernachten. Da andere Gäste im Gästezimmer einquardiert waren, sollten die Ehegatten C*** im ehelichen Schlafzimmer, die Klägerin im Kinderzimmer bei der Tochter übernachten. Der Beklagte schlief damals wegen der stark divergierenden Lebensrhytmen nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer sondern im Kutscherzimmer. Als die Klägerin eingeschlafen war, legte sich Hans C*** nackt zu ihr in das Bett. Die Klägerin wies ihn aus dem Bett und führte ihn nach einer Diskussion, bei der Hans C*** darauf hinwies, daß seine Gattin ein Verhältnis mit dem Beklagten habe und auch jetzt mit ihm beschäftigt sei, ins eheliche Schlafzimmer. Tatsächlich war Margarethe C***, die vorher mit ihrem Mann eine Auseinandersetzung gehabt hatte, dort nicht anwesend, sondern saß mit dem Beklagten in der Halle. Die Klägerin schilderte dem Beklagten nachträglich diesen Vorfall und ersuchte ihn, die Ehegatten C*** nicht mehr einzuladen. Kurze Zeit später erschienen die Beiden aber zu einem Fest bei den Streitteilen, wobei nicht feststellbar war, ob sie der Beklagte eingeladen hatte oder ob sie aus eigenem Antrieb kamen. Der Beklagte unternahm nichts, um die Anwesenheit der Gäste zu verhindern. In Niederndorferberg wohnte auch Erika S***, die mit Peter B*** zusammenlebte. Dieser ist verheiratet, lebt aber seit 28 Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er bezog lediglich eine Sozialhilfe und wurde größtenteils von Erika S*** finanziell unterstützt. Zwischen den Streitteilen, Erika S*** und Peter B*** entwickelte sich eine Freundschaft. Gegen Ende 1982 beobachtete der Beklagte, daß der persönliche Umfang zwischen der Klägerin und Peter B*** freundschaftlicher wurde. Von Bauern der Umgebung wurde ihm zugetragen, er solle auf seine Gattin aufpassen "da sich Herr B*** für sie interessiere". Die Klägerin besuchte Peter B***, hielt sich untertags bei ihm auf, und unternahm mit ihm Spaziergänge. Im Februar 1983 erklärte Erika S*** bei einem Spanferkelessen im Hause der Streitteile - der Beklagte war damals nicht anwesend - sie mache sich Sorgen, was nach ihrem Ableben mit Peter B*** geschehen würde. Daraufhin meinte die Klägerin, dann solle Erika S*** Peter B*** ihr überlassen. Wenige Tage später kam es zur Beendigung der Beziehung zwischen Peter B*** und Erika S***. Peter B*** sagte im betrunkenen Zustand zum Beklagten, daß er die Klägerin liebe. Im Laufe der Monate Februar und März 1983 reifte in der Klägerin der Entschluß zur Scheidung, weil sie das Gefühl hatte, dem Beklagten gleichgültig zu sein, sie betrachtete sich "als gut bezahlte Hausdame". Der Beklagte war mit einer Scheidung nicht einverstanden. In der Folge erörterte man, getrennt zu leben. Der Beklagte war damit anfänglich einverstanden, weil er hoffte, daß sich die Beziehung zwischen den Streitteilen wieder einrenken lasse. Die Klägerin suchte eine Wohnung oder ein Haus und war sehr oft mit Peter B*** zusammen, der ihr bei der Wohnungssuche behilflich war. In den Sommermonaten 1983 wurde zwischen den Streitteilen über eine Scheidung der Ehe im Guten gesprochen. Am 4. August 1983 zog die Klägerin in ein von ihr gemietetes Haus in Scheffau. Der Beklagte ersuchte sie, davon Abstand zu nehmen, die Klägerin erwiderte aber, sie sei keine Leibeigene. In dem von der Klägerin gemieteten Haus befanden sich außer den von der Klägerin benützten Räumen zwei Appartements. Eines hievon benützt die Tochter, in das andere zog einige Wochen nach dem Einzug der Klägerin Peter B***. Dieser bezieht seit 1984 eine Pension von monatlich S 8.900,--, außerdem erhält er Zuwendungen von seinem Bruder. Die Klägerin verfügt über ein Konto, für das auch Peter B*** zeichnungsberechtigt ist. Das Konto wird für gemeinsame Zahlungen für das Haus verwendet. Auf das Konto kommen Unterhaltszahlungen des Beklagten für die Klägerin und die Tochter, Peter B*** zahlt monatlich S 8.000,-- auf das Konto ein. Einmal in der Woche fahren die Klägerin und Peter B*** gemeinsam nach Wörgl um Lebensmittel einzukaufen. Es ist unterschiedlich, wer bezahlt. Peter B*** notiert sich allerdings die Summe der von ihm bezahlten Beträge, weil er auf eine Vereinbarung mit der Klägerin pocht, wonach ihm diese später alles, was er für sie ausgelegt habe, zurückzahlen werde. Es kommt vor, daß die Klägerin und Peter B*** gemeinsame Mahlzeiten einnehmen und Peter B*** sich insbesondere am Abend in den Räumen der Klägerin aufhält, um dort fernzusehen. Die Klägerin und Peter B*** haben auch schon gemeinsam Gäste bewirtet, sie treten öfters gemeinsam in der Öffentlichkeit auf und besuchen Lokale. Allerdings ist dabei meist die Minderjährige Franziska anwesend. Die Klägerin, Franziska und Peter B*** unternahmen gemeinsam mehrere Reisen, so auch nach Griechenland. An dieser Reise nahm auch die Gattin des Peter B*** teil, weil die Tochter der Eheleute B*** in Griechenland lebt und besucht wurde. Diese Reise wurde von Peter B*** für die Klägerin und die Minderjährige Franziska finanziert. Peter B*** ist ein nunmehr 65 Jahre alter schwer kranker Pensionist. Er muß sehr starke Medikamente zu sich nehmen. Zuletzt hat er im Jahre 1972 mit einer Frau, nämlich mit Erika S*** geschlechtlich verkehrt. Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Klägerin war nicht feststellbar. Fallweise werden jedoch zwischen der Klägerin und Peter B*** Zärtlichkeiten wie Küsse ausgetauscht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, auf Grund des letzten gemeinsamen Aufenthaltes der Streitteile in Österreich und der österreichischen Staatsangehörigkeit der Klägerin sei österreichisches Recht anzuwenden. Beide Streitteile hätten schwere Eheverfehlungen gesetzt, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet sei. So sei die Klägerin mit Peter B*** eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen. Zwar sei ihr Auszug aus der Ehewohnung auf Grund des Verhaltens des Beklagten erfolgt, der sich kaum um die Klägerin gekümmert, seine Freundschaft mit Personen trotz des Wunsches der Klägerin fortgesetzt und seine Freizeit zum überwiegenden Teil mit Freunden und Bekannten verbracht habe, ohne auf die Bedürfnisse und Wünsche der Klägerin einzugehen. Konkrete Beziehungen zu anderen Frauen hätten dem Beklagten nicht nachgewiesen werden können. Sein Verhalten sei aber als schwere Eheverfehlung zu werten, da ein Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Gattin suche und nur seinen Interessen lebe, ehewidrig handle. Jeder Ehegatte sei verpflichtet, seine Arbeit und seine persönlichen Interessen so einzuteilen, daß er auch entsprechend Zeit für den anderen Ehegatten aufbringen könne. Andererseits sei auch der Klägerin eine schwerwiegende Eheverfehlung anzulasten, da eine ständige Beziehung zu einem anderen Mann gegen den Willen des Ehegatten auch schon dann eine schwere Eheverfehlung bilde, wenn Ehebruch nicht erweislich sei. Da ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nur dann möglich sei, wenn der Unterschied so augenscheinlich sei, daß neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles das Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund trete, sei die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden zu scheiden.

Dieses Urteil wurde von beiden Parteien mit Berufung bekämpft. Die Klägerin beantragte eine Scheidung nach deutschem Recht, zumindest aber den Ausspruch des Alleinverschuldens des Beklagten. Der Beklagte strebte eine Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin an.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber teilweise jener des Beklagten und änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Verschulden der Klägerin überwiegt. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Mängel- und Beweisrügen beider Parteien nicht als berechtigt und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, der Beklagte habe einen gewöhnlichen Aufenthalt in Niederdorfernberg gehabt. Die Streitteile hätten das Haus in Niederdorfernberg gemeinsam in der Absicht errichtet, dort auch gemeinsam zu wohnen, soweit die Berufsausübung des Beklagten in München dies zulasse. Die Klägerin habe das Haus ständig bewohnt, während der Beklagte dort regelmäßig die Wochenenden von Freitag bis Montag verbracht habe. Im Haus in Niederdorfernberg habe sich der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Streitteile befunden, es habe sich dort auch ein sehr wesentlicher Teil ihres gesellschaftlichen Lebens abgespielt. Der gewöhnliche Aufenthalt sei eine qualifizierte Form des Aufenthaltes, der eine größere Beständigkeit der örtlichen Anknüpfung voraussetze. Dies werde entweder durch eine längere Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes oder durch andere Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art, die eine besonders enge Anknüpfung zwischen der Person und dem Aufenthalt anzeigten, zum Ausdruck gebracht. Eine berufliche Beziehung zum Aufenthalt sei nicht Voraussetzung, ein gemeinsames Schlafzimmer sei unerheblich. Auch der Umstand, daß der Beklagte die früher gemeinsam mit der Klägerin bewohnte Wohnung in München nicht aufgegeben habe, spreche nicht gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Niederdorfernberg, da der Beklagte während seiner berufsbedingten Anwesenheit in München eine Unterkunft benötigt habe. Selbst wenn man diese Wohnung als Wohnsitz des Beklagten qualifiziere, hindere dies nicht die Annahme, daß er daneben auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Niederdorfernberg gehabt habe. Gehe man von der Absicht der Streitteile aus, in Niederdorfernberg während eines Teiles der Woche ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, sei das Haus sogar als weiterer Wohnsitz des Beklagten anzusehen. Für die Begründung eines Mehrfachwohnsitzes genüge die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Dasselbe gelte auch für den gewöhnlichen Aufenthalt. Da nicht von einem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile auszugehen sei, weil die Klägerin auch österreichische Staatsbürgerin sei, und beide Ehegatten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätten, sei gemäß § 18 Abs 1 IPR-Gesetz österreichisches Recht anzuwenden. Zur Frage des Verschuldens führte das Berufungsgericht aus, nach den Feststellungen könne sich die Klägerin nicht auf eine Zustimmung oder Billigung ihrer ehewidrigen Beziehungen zu Peter B*** berufen. Überdies stehe fest, daß der Beklagte die Klägerin ersucht habe, vom Auszug aus dem Haus in Niederdorfernberg abzusehen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlaß, das Ersturteil zugunsten der Klägerin abzuändern. Der Beklagte weise zu Recht darauf, daß die Klägerin die Vereinbarung, jeden Dienstag und Mittwoch in München zu verbringen, nicht eingehalten habe. Der Beklagte habe dies nicht als Eheverfehlung geltend gemacht, doch sei dieser Umstand geeignet, das Gewicht des Verschuldens des Beklagten zu mindern, ohne ihn aber ganz entlasten zu können. Das Verhalten des Beklagten, der sich kaum um die Klägerin gekümmert, seine Freundschaft mit Personen trotz des entgegengesetzten Wunsches der Klägerin fortgesetzt und seine freie Zeit zum überwiegenden Teil mit Freunden und Bekannten verbracht habe, ohne auf die Bedürfnisse und Wünsche der Klägerin einzugehen, lasse sich mit der im § 90 ABGB normierten Verpflichtung zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zur anständigen Begegnung und zum gegenseitigen Beistand, nicht vereinbaren und sei eine schwere Eheverfehlung. Auch wenn die einzelnen dem Beklagten zur Last gelegten Handlungsweisen nicht besonders schwer wiegen mögen, habe die Klägerin unter der Vernachlässigung und der ihr vom Beklagten entgegengebrachten Gleichgültigkeit gelitten, was zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Es könne aber auch nicht übersehen werden, daß der Klägerin bei der Eheschließung das intensive berufliche Engagement des Beklagten und dessen von ihrem abweichenden Lebensrhytmus wohl bekannt gewesen sein dürfte. Es sei nicht hervorgekommen, daß die Klägerin diese Lebensart des Beklagten nicht im wesentlichen akzeptiert und die Gestaltung des Ehelebens nicht im wesentlichen auf gemeinsamen Beschlüssen der Streitteile beruht habe. Daß der Beklagte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit nur das (verlängerte) Wochenende in Niederdorfernberg verbringen könne, sei den Streitteilen von vornherein klar gewesen. Während aber der Beklagte vereinbarungsgemäß regelmäßig an den Wochenenden nach Niederdorfernberg gekommen sei, habe die Klägerin die Abmachung, zwei Tage in der Woche in München zu verbringen, nur kurze Zeit eingehalten. Besondere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe komme aber der einseitigen und unberechtigten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch die Klägerin und der von ihr aufgenommenen ehewidrigen Beziehung zu Peter B*** zu. Die einseitige und grundlose Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und damit eine schwere Eheverfehlung dar. Es könne sein, daß der Beklagte anfänglich mit einer gesonderten Wohnungnahme einverstanden gewesen sei, weil er gehofft habe, daß sich die Beziehung der Ehegatten wieder einrenken lasse, und daß das dem Beklagten als Eheverfehlung angelastete Verhalten für den Wunsch der Klägerin, aus der Ehewohnung auszuziehen, mitursächlich gewesen sei. Eine ganz entscheidende Rolle habe dabei aber jedenfalls auch die immer mehr intensivierte Beziehung zu Peter B*** und der Wunsch, mit diesem zusammen zu sein, gespielt. Dafür spreche schon der zeitliche Zusammenhang zwischen den Bestrebungen der Klägerin, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben und eine Scheidung anzustreben und der immer intensiver werdende Kontakt zu Peter B***. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin stellten ihre Beziehungen zu Peter B*** eine Eheverfehlung dar. Die von der Klägerin selbst als "sehr freundschaftlich" bezeichneten Beziehungen zu Peter B*** seien nach außen hin dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sie gemeinsam gewohnt (mögen sie auch in getrennten Zimmern geschlafen haben), gewirtschaftet und Gäste empfangen hätten, gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten seien, Lokale besucht und Reisen unternommen hätten. Es biete sich damit das Bild einer eheähnlichen Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gegen den Willen des Beklagten eingegangen worden sei und aufrechterhalten werde und damit eine fortgesetzte Verletzung der ehelichen Treu darstelle. Unheilbare Zerrüttung der Ehe sei überwiegend dadurch herbeigeführt worden, daß die Klägerin gegen den erklärten Willen am 4. August 1983 aus der Ehewohnung ausgezogen sei und seither mit einem anderen Mann in Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Bei dieser Sachlage sei ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin gerechtfertigt. Wohl lägen die vom Beklagten gesetzten Verfehlungen zeitlich vor jenen der Klägerin, sie seien aber insgesamt doch nicht so schwerwiegend, daß sie als wesentliche Ursache für die folgenden Verfehlungen der Klägerin, die zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hätten, angesehen werden könnten. Die Klägerin hätte ihre Mißbilligung des Verhaltens des Beklagten diesem gegenüber eindeutig zum Ausdruck und ihm Gelegenheit geben müssen, sein Verhalten zu ändern. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrer Berufung gegen das Ersturteil Folge, jener des Beklagten aber nicht Folge gegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht habe unerhobene und unbewiesene Umstände im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einfließen lassen. Insbesondere stehe nicht fest, daß die Gestaltung des Ehelebens im wesentlichen auf gemeinsamen Beschlüssen beruht habe.

Entgegen dieser Behauptung ergibt sich aus den Feststellungen eindeutig, daß eine Lebensgestaltung in der Form, in Tirol ein Haus zu erwerben, welches der Beklagte nur an den (verlängerten) Wochenenden benützt, da er seine berufliche Tätigkeit in München ausübt, einvernehmlich erfolgte.

Die Revisionsausführungen, das Berufungsgericht habe die intensiven Beziehungen der Klägerin zu Niederdorfernberg als Plan anerkannt, sei beim festgestellten Plan eines häufigen Aufenthaltes der Klägerin in München aber nicht vom Plan sondern von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, das Gericht hätte in beiden Belangen entweder das Beabsichtigte oder das Tatsächliche heranziehen müssen, sind nicht verständlich.

Das Berufungsgericht berücksichtigte bei der rechtlichen Beurteilung sowohl die Absicht der Parteien, die diese bei Errichtung des Hauses in Tirol hatten, als auch, wie sie sich nach Errichtung des Hauses tatsächlich verhielten.

Die Klägerin wendet sich weiters gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei österreichisches Recht anzuwenden, vermag den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes aber nicht Stichhältiges entgegenzusetzen. Da bei Mehrstaatern die inländische Staatsangehörigkeit die fremde zurückdrängt (EFSlg 43.924), liegt kein gemeinsames Personalstatut der Ehegatten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 IPR-Gesetz vor, weshalb der gewöhnliche Aufenthalt für die Frage des anzuwendenden Rechtes von entscheidender Bedeutung ist. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Österreich seit Bezug des Hauses in Niederdorfernberg kann nicht zweifelhaft sein. Aber auch der Beklagte hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil das Haus die Ehewohnung darstellte, in der sich die Ehefrau und die Tochter der Eheleute ständig aufhielten und in welchem sich auch der Beklagte von Donnerstag Abend bis Montag Früh - also etwa die halbe Woche - befand. Der Umstand, daß der Beklagte den anderen Teil der Woche in München verbrachte, wo er seine berufliche Tätigkeit ausübte, steht dem nicht entgegen. Wohl könnten auch Umstände beruflicher Natur für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes von Bedeutung sein (vgl. Duchek-Schwind, IPR-Gesetz Anm. 4 zu § 9; EFSlg 49.197), doch bildet der Ort der Berufstätigkeit nicht zwingend den gewöhnlichen Aufenthalt. Nach Schwimann ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat (Grundriß des Internationalen Privatrechts 59; JBl 1979, 342). Strittig ist, ob das gleichzeitige Bestehen mehrerer gewöhnlicher Aufenthalte möglich ist (vgl. Schwind, Handbuch des Internationalen Privatrechts 109; Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 59; Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 273; EFSlg 12.223). Diese Frage muß hier jedoch nicht erörtert werden, weil der Lebensmittelpunkt des Beklagten jedenfalls dort anzunehmen ist, wo sich die Ehewohnung befindet, die Familie aufhält und wo der Beklagte selbst etwa die halbe Woche anwesend ist. Ob sich auch in München ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten befand ist ohne Bedeutung. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten befand sich daher in Österreich. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten, weshalb gemäß den §§ 18 Abs 1 Z 2 und 20 IPR-Gesetz österreichisches Ehescheidungsrecht anzuwenden ist.

Zum Verschuldensausspruch führt die Revisionswerberin aus, die Ehe sei bereits vor ihrem Auszug aus der Ehewohnung zerrüttet gewesen, weshalb dem, was ihr hinsichtlich Peter B*** zum Vorwurf gemacht werde, geringeres Gewicht zukomme. Der Beklagte habe als Scheidungsgrund nur geltend gemacht, daß die Klägerin mit Peter B*** zusammenlebe. Bei einer Frau vom Alter der Klägerin gehöre zum Zusammenleben aber auch eine geschlechtliche Beziehung, welche nicht vorgelegen sei. Die Aufhebung der Ehegemeinschaft durch die Klägerin sei nicht unberechtigt gewesen, weil der Beklagte nicht bereit gewesen sei, seinen Lebensstil zu ändern. Der Klägerin sei daher nichts anderes übrig geblieben, als diesen Rahmen zu verlassen, womit der Beklagte zunächst sogar einverstanden gewesen sei. Die Vorinstanzen seien über die besonderen Verhältnisse des Falles hinweggegangen, nach welchen von vornherein nicht eine Lebensgemeinschaft, wie sie üblicherweise vorkomme, bestanden habe, sondern nur eine beschränkte Gemeinsamkeit. Hinsichtlich Peter B*** sei die von vornherein bestandene Freundschaft aller Beteiligten zu berücksichtigen und weiters, daß die Klägerin mit Peter B*** unter demselben Dach wohne, mit ihm aber weder eine Geschlechts- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft habe. Sofern nicht deutsches Recht angewendet werde, wäre daher das alleinige Verschulden des Beklagten festzustellen gewesen.

Diesen Ausführung n ist folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist zwar, daß Eheverfehlungen, die nach unheilbarer Ehezerrüttung begangen wurden, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg 48.829 uva). Die Behauptung der Klägerin, die Ehe sei zur Zeit der Intensivierung ihrer Bekanntschaft zu Peter B*** und ihres Auszuges aus der Ehewohnung bereits zerrüttet gewesen, findet in den Feststellungen aber keine Deckung. Wohl sind dem Beklagten schon vor diesem Zeitpunkt begangene Eheverfehlungen anzulasten, die darin bestanden, daß er gegen den Wunsch der Klägerin immer Gäste hatte und sich daher seiner Familie wenig widmete. Die Annahme, daß dadurch eine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten sei, ist jedoch bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Bei Beurteilung der Schwere der Verfehlungen des Beklagten ist zu berücksichtigen, daß sich die Klägerin nach den Feststellungen nicht besonders bemühte, mit dem Beklagten einen intensiven persönlichen Kontakt zu haben, weil sie die getroffene Vereinbarung, während der Woche am Dienstag nach München zu fahren und bis Mittwoch dort zu bleiben, nur kurze Zeit einhielt, und auch nicht nachdrücklich darauf drang, daß sich der Beklagte zu den Wochenenden ihr mehr widme. Sie fragte den Beklagten lediglich öfters, ob es tatsächlich notwendig sei, immer wieder Freunde einzuladen. Den Eheverfehlungen des Beklagten kann daher kein besonders großes Gewicht beigemessen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Verfehlungen zu einer unheilbaren Ehezerrüttung geführt hätten und Ursache für die nachfolgenden Verfehlungen der Klägerin gewesen wären. Der Klägerin muß hingegen zum Vorwurf gemacht werden, daß sie aus der Ehe strebte, die Ehewohnung verließ und eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann einging. Der festgestellte enge persönliche Kontakt, das Wohnen im selben Haus und die zumindest teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung bilden - auch wenn es zu keinem Geschlechtsverkehr mit Peter B*** kam - ein Verhalten, das in hohem Maße dem Wesen der Ehe widerspricht. Der Klägerin sind daher besonders schwere Eheverfehlungen anzulasten, so daß ihr Verschulden im Sinne des § 60 Abs 2 EheG erheblich schwerer ist, als das des Beklagten. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin ist daher gerechtfertigt.

Aus diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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