OGH 9Os5/87

9Os5/87Tribunale superiore11 feb 1987

Testo completo

OGH 9Os5/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard Harald F*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. November 1986, GZ 18 a Vr 1496/86-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Jänner 1965 geborene beschäftigungslose Maurer Eduard Harald F*** des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5.April 1986 in Bregenz die Michaela W*** durch Schläge gegen den Kopf und in die Nierengegend sowie Würgen am Hals, also mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. In der aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 3 (§ 240 a) StPO erhobenen Verfahrensrüge bemängelt der Beschwerdeführer lediglich, daß im Hauptverhandlungsprotokoll vom 17.November 1986 - nach dem die Schöffen "am 7.Oktober 1986 beeidet worden sind" (S 58) - nicht auch das Aktenzeichen jenes Verfahrens angeführt wird, in dem diese Beeidigung erfolgte, sodaß es "an einem Nachweis" der ordnungsgemäßen Beeidigung fehlt. Daß die Schöffen Josef W*** und Werner F*** nicht rechtswirksam beeidet gewesen wären, wird hingegen gar nicht behauptet.

Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargetan; denn dieser läge nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Laufe des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren unter Nichtigkeitssanktion.

Die vom Obersten Gerichtshof dazu eingeholten tatsächlichen Aufklärungen (§ 285 f StPO) haben übrigens ergeben, daß die Beeidigung der genannten Schöffen zum AZ Vr 1341/86 des Landesgerichtes Feldkirch erfolgte.

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Verfahrensrügen hinwieder sind unbegründet; denn durch die Abweisung keines der vom Angeklagten gestellten Beweisanträge sind dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden.

Zutreffend hat das Erstgericht von der Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen Abstand genommen, durch den der Angeklagte unter Beweis stellen wollte, daß von solchen Mißhandlungen, wie sie von der Zeugin Michaela W*** behauptet wurden, bei der (ca 3 1/2 Tage später durchgeführten) ärztlichen Untersuchung zumindest noch geringe Spuren hätten festgestellt werden müssen. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf daher jedenfalls insoweit keines Sachverständigenbeweises, daß die im Beweisantrag aufgeworfene Frage der Entstehung sichtbarer Mißhandlungsspuren ua von der Art und Intensität der jeweiligen Mißhandlung abhängt und die konstatierten Tätlichkeiten (ein Faustschlag gegen das linke Ohr, drei oder vier Schläge in die Nierengegend und beidhändiges Würgen am Hals - US 3 unten, 4 oben) keineswegs schon ihrer Natur nach unter allen Umständen längere Zeit sichtbare Verletzungsspuren oder mehrtägige subjektive Beschwerden hinterlassen müssen. Da sich vorliegend die Heftigkeit der festgestellten Tätlichkeiten naturgemäß nicht mehr exakt rekonstruieren läßt, ist der angebotene Sachverständigenbeweis mangels eines von ihm zu erwartenden konkreten, der Wahrheitsfindung dienlichen Ergebnisses nicht zielführend. Es wäre daher Sache des Angeklagten gewesen, dem Erstgericht darzutun, warum er annimmt, daß sein Beweisanbot dennoch ein für ihn günstiges Resultat haben könnte. Dies trifft auch in Ansehung des zur Frage einer allfälligen vollen Berauschung oder wenigstens verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gestellten Antrages auf Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu. Spricht doch die von ihm angegebene, keineswegs außergewöhnlich hohe Trinkmenge von "5/2 Diesel" (= Rotwein mit Cola) und "einigen Pils" (S 60) in Verbindung mit dem Genuß von bloß einem "Joint" Haschisch (S 66), sein weitestgehend intakt gebliebenes Erinnerungsvermögen und seine aufrecht gebliebene Fähigkeit zum Vollzug des (an sich von ihm nicht in Abrede gestellten) Beischlafs sowie der Umstand, daß sich der zugegebenermaßen an Alkohol gewöhnte (vgl S 28) Beschwerdeführer in keinem Verfahrensstadium auf Volltrunkenheit berufen hat, nicht im geringsten für das Vorliegen eines zur Tatzeit dennoch gegebenen Vollrausches.

Soweit dieser Beweisantrag aber nur auf die Feststellung einer bloßen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit abzielt, betraf er keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz wesentlichen Umstand sondern lediglich einen Strafbemessungsgrund (§ 35 StGB), weshalb eine Nichtigkeit insoweit überhaupt nicht dargetan wird.

Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht im Recht, wenn er sich durch die Abweisung seiner Anträge (S 66) auf

a) zeugenschaftliche Vernehmung des Walter M*** sen zum Beweis dafür, daß er, obwohl er unmittelbar neben dem Schlafzimmer der Michaela W*** wohnhaft ist, keinerlei Hilferufe in der gegenständlichen Nacht gehört hat; und

b) Durchführung eines Augenscheines, daß laute Hilferufe in der Nacht unbedingt hätten gehört werden müssen,

in seinen Verteidigungsrechten verkürzt erachtet.

Denn angesichts des Umstandes, daß Michaela W*** das Gesicht, auf dem Bauch liegend, einer Matratze zuwandte (S 62), als sie um Hilfe schrie, und zudem die Hände schützend über den Kopf hielt (US 3 unten) und daß auch der im selben Haus in einem Zimmer schräg versetzt oberhalb des Zimmers der Zeugin aufhältige Walter M*** jun keine Hilferufe gehört hat (S 21, 25 f), obwohl er solche - nach der Darstellung der Michaela W*** - an sich hätte hören können (S 63 oben), wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, im Beweisantrag insbesondere darzutun, daß der beantragte Zeuge im Hause nicht bloß "wohnhaft", sondern zur fraglichen Zeit auch tatsächlich anwesend war und - was selbst in der Beschwerdeschrift offen gelassen wird - auch nicht geschlafen hat, welcher Umstand aber für eine zielführende akustische Rekonstruktion der Vorgänge unerläßlich gewesen wäre. In der vorliegenden Form indes zielen die Anträge - wie das Schöffengericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

Insoweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge darüber beschwert, daß ihm durch die Nichtanhörung eines medizinischen Sachverständigen eine Beweisführung auch dahingehend abgeschnitten worden sei, daß nach einem Geschlechtsverkehr mit Samenerguß in die Scheide anläßlich einer gezielt darauf gerichteten Untersuchung selbst nach mehr als drei Tagen noch Spermaspuren festgestellt werden müssen, was angesichts des diesbezüglich negativen Befundes des sachverständigen Zeugen Dr.K*** gegen die Darstellung der Zeugin Michaela W*** spräche, fehlt es ihm mangels Anführung eines dahinzielenden Beweisthemas im seinerzeit gestellten Beweisantrag an der Beschwerdelegitimation. Weitgehend nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist auch die Mängelrüge (Z 5). Vor allem die vom Beschwerdeführer gegen die Begründung des seine Beweisanträge ablehnenden Zwischenerkenntnisses vorgebrachten Einwände können ausschließlich aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Insoweit der Beschwerdeführer daher sein Vorbringen zu dem zuletzt bezeichneten Nichtigkeitsgrund unter dem Gesichtspunkt einer formellen Mangelhaftigkeit wiederholt, ist er auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen. Ergänzend ist dazu noch zu bemerken, daß die Aussage des praktischen Arztes Dr.K***, wonach er bei seiner am 4. Tag nach der Tat vorgenommenen (auch gynäkologischen) Untersuchung der Michaela W*** lediglich eine leichte Druckempfindlichkeit im Bereich der Nieren, jedoch keine Würgespuren und keine sonstigen Verletzungen oder Anhaltspunkte für eine "Vergewaltigung" (ersichtlich gemeint: für einen Geschlechtsverkehr) feststellen konnte, im Urteil ausdrücklich erwähnt (US 4) und das Fehlen von Schluckbeschwerden und Samenspuren im Zeitpunkt der Untersuchung vom Schöffengericht demnach ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen wurde. Es mußte dies in den Urteilsgründen daher nicht weiter erörtern.

Die der Sache nach geltend gemachte Aktenwidrigkeit in Ansehung der (zusammenfassenden) Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten, wonach er schließlich zugegeben hat, einen Verkehr mit Michaela W*** "erzwungen" zu haben (US 5), liegt angesichts der insoweit in der Tat unmißverständlichen, einem Teilgeständnis gleichkommenden Einlassungen des Angeklagten (S 60 ab Mitte, 61 oben) nicht vor.

Nicht erörterungsbedürftig war schließlich die unmaßgebliche Divergenz in der Aussage der Zeugin Michaela W***, ob der ihr vom Angeklagten zu Beginn der Tatausführung völlig überraschend versetzte Schlag auf das linke Ohr mit der Faust oder mit der flachen Hand verabreicht worden ist. Darauf, daß selbst ein Faustschlag erfahrungsgemäß nicht notwendig zu (mehr als drei Tage später noch) sichtbaren Verletzungsspuren führen muß, wurde bereits hingewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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