OGH 2Ob719/86

2Ob719/86Tribunale superiore16 dic 1986

Testo completo

OGH 2Ob719/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***

W***-M***, Wiener Genossenschaftsbank, reg. Genossenschaft m.b.H., Wien 7., Siebensterngasse 21, vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hubert P***, Kaufmann, Justizanstalt Hollabrunn, Sonnberg 1, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. September 1986, GZ 17 R 173/86-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 1986, GZ 28 Cg 278/83-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte wurde im Verfahren 4 d Vr 2998/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei durch strafbare Handlungen einen Schaden von mindestens 1,000.000 S zugefügt zu haben.

Unter Bezugnahme auf das strafgerichtliche Erkenntnis begehrt die klagende Partei im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1,000.000 S s.A. Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte auf Grund des Inhaltes des Strafaktes und insbesondere der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen Franz S*** fest, daß der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages zugefügt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verwies darauf, daß der Beklagte nach dem Spruche des strafgerichtlichen Urteiles einen Schaden von mindestens 7,260.361,79 S bzw. weiters von 2,145.630,35 S zu verantworten habe. An diese Feststellungen über die Höhe des Schadens sei das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO gebunden. Demgemäß erübrige es sich, auf die Mängelrüge und die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung einzugehen.

Die auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision bekämpft in erster Linie die berufungsgerichtliche Rechtsansicht über die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteiles hinsichtlich der Schadenshöhe. Beantragt wird die Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung; weiters wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist gerechtfertigt.

Nach der neueren Judikatur ist das Zivilgericht an die Höhe des im Strafurteil festgestellten Schadens nur gebunden, soweit sie Tatbestandselement ist oder für den angewendeten Strafsatz Bedeutung hat (SZ 54/150; 10 Os 41/78; entgegengesetzt früher: SZ 41/8; EvBl 1974/84).

Aus den Feststellungen geht vorliegendenfalls nicht hervor, wegen welcher Delikte der Beklagte schuldig gesprochen wurde und inwieweit die Höhe des Schadens Tatbestandselement oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebend war. Wenn die Verurteilung nach den §§ 12, 153 StGB wegen Untreue nach dem Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB (S 100.000 übersteigender Schaden) erfolgte - siehe das Klagsvorbringen - dann wäre hinsichtlich des diesbezüglichen Betrages (S 100.000) eine Bindung des Zivilgerichtes gemäß § 268 ZPO an das strafgerichtliche Urteil gegeben. Im übrigen besteht aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wie dargestellt, keine Bindung des Zivilgerichtes an die im Strafurteil festgestellte Schadenshöhe.

Demgemäß war das berufungsgerichtliche Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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