OGH 2Ob56/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M***, Pensionist, Wehrstraße 11, 4655 Vorchdorf, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1. Johann P***, Kraftfahrer, Linzerstraße 109, 4810 Gmunden, 2. E*** A*** V***-A***,
Brandstätte 7-9, 1011 Wien, beide vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 117.811,60 und Zahlung einer monatlichen Rente von S 2.344, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1986, GZ 6 R 56/86-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 10. März 1986, GZ 3 Cg 268/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 117.811,60 samt Zinsen sowie ab 1. Juli 1985 eine monatliche Rente von S 2.344 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 23.253,78 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 2.113,98 Umsatzsteuer) und die mit S 24.961,17 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 8.000,- Barauslagen und S 1.541,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Kläger hat den beklagten Parteien weiters die mit S 18.721,07 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 10.000,- Barauslagen und S 792,82 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 26. Juli 1982 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Die Haftung der Beklagten (jene der Zweitbeklagten beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme) steht auf Grund eines Teilanerkenntnisurteils fest. Der Kläger bezieht seit 14. Jänner 1983 eine Dienstunfähigkeitspension.
Der Kläger bringt vor, er wäre ohne den Unfall erst Anfang 1986 in Pension gegangen und hätte in diesem Fall eine höhere Abfertigung erhalten, hätte bis Ende 1985 den Aktivbezug bekommen und würde auch eine höhere Pension beziehen. Er begehrt aus diesem Grund Ersatz von insgesamt S 117.811,60 sowie eine monatliche Rente von S 2.344. Das Erstgericht erkannte im Sinne dieses Begehrens. Aus seinen auf den Seiten 4 bis 7 der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichtes (AS 72 ff) wiedergegebenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der im Jahr 1926 geborene Kläger war als Triebwagenfahrer bei einer Privatbahn tätig. Als Lokomotivführer hatte er sich alle drei Jahre einer Tauglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die letzte derartige (oberflächlich durchgeführte - vgl. das Sachverständigengutachten, S. 79 des Aktes 3 Cg 356/83 des Erstgerichtes) Untersuchung fand am 24. Mai 1982 statt. Damals wurde die Tauglichkeit bejaht. Ohne besonderen Anlaß wäre der Kläger voraussichtlich bis zur nächsten Untersuchung im Jahr 1985 diensttauglich verblieben. Medizinisch war er wegen eines Herzbefundes und wegen altersbedingten Zitterns im Sinne einer angedeuteten Parkinson'schen Krankheit schon ab 1983 untauglich. Im Fall der Kenntnis dieser Leiden wäre bei einer Diensttauglichkeitsuntersuchung die Untauglichkeit ausgesprochen worden. Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Bruch der linken Speiche und des Griffelfortsatzes der Elle. Der Kläger war acht Wochen in ambulanter Behandlung, die Heilung erfolgte anatomisch einwandfrei, die Bewegungsfähigkeit des Handgelenkes ist wieder hergestellt, doch treten bei Belastung subjektiv Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung auf; die Kraft ist vermindert. Das altersbedingte Zittern wurde durch den Unfall verstärkt. Nach dem Unfall stellten sich auch eine Schockreaktion und Angstzustände ein, die sich in einer Übererregbarkeit äußerten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Beklagten ein Beweis dafür, daß die krankhafte Anlage mit Sicherheit den Schaden im gleichen Zeitraum herbeigeführt und die objektiv gegebene Dienstunfähigkeit ohne den Anlaßfall in gleicher Weise zur Pensionierung des Klägers geführt hätte, nicht gelungen sei. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne nicht außerhalb jeglicher Vorhersehbarkeit für den Schädiger beurteilt werden, sodaß die Beklagten hiefür einzustehen hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die altersbedingten Beschwerden des Klägers allein hätten diesen nicht gehindert, seinen Posten zu behalten; der Kläger wäre ohne den Unfall also nicht vorzeitig pensioniert worden. Die von den Beklagten zu vertretende Verletzung des Klägers, durch die der Gesundheitszustand verschlechtert wurde, habe dem Kläger daher einen Erwerbsschaden gebracht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen verschlechterte sich zwar der Gesundheitszustand des Klägers, doch geht es hier nicht um die Frage, inwieweit gehaftet wird, wenn schon bestehende Leiden durch eine Verletzung verschlechtert werden oder früher als bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zum Ausbruch kommen. Der Kläger war nämlich nach den Feststellungen unabhängig von den beim Unfall erlittenen Verletzungen zur weiteren Ausübung seines Berufes als Lokomotivführer untauglich, wenn auch erst der Unfall dazu führte, daß diese Untauglichkeit offenbar wurde. Anders als bei der Zufügung der Körperverletzung, die der Kläger beim Unfall erlitten hat, handelt es sich bei der Entdeckung seiner unabhängig vom Unfall bestehenden Leiden nicht um einen von der Rechtsordnung verpönten Erfolg (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1295). Da feststeht, daß bei Kenntnis des unfallsunabhängigen Leidenszustandes die Untauglichkeit des Klägers als Lokomotivführers auch ohne die beim Unfall erlittenen Verletzungen ausgesprochen worden wäre, liegt hinsichtlich des Verdienstentgangs, der mit der gegenständlichen Klage wegen der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht wird, kein adäquater Schaden vor.
Die Beklagten haben daher für die Folgen der vorzeitigen Pensionierung nicht zu haften, weshalb das Klagebegehren abgewiesen werden muß.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.