OGH 10Os140/86

10Os140/86Tribunale superiore21 ott 1986

Testo completo

OGH 10Os140/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann R*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9.April 1986, GZ 29 Vr 1416/84-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Johann R*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.September 1984 in Neufurth die Marion V*** mit Gewalt, (und zwar) indem er sie an den Händen festhielt und am Hals erfaßte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt hatte.

Der gegen den Schuldspruch aus der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach jedoch nur aus der erstbezeichneten Gesetzesstelle - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Seinen mehrfach vorgebrachten Einwendungen gegen das Zurückgreifen des Schöffengerichtes auf Beweisergebnisse der sicherheitsbehördlichen Erhebungen und des ersten Verfahrensganges (im Zusammenhang mit den Feststellungen über einen Samenerguß, über Kratzwunden an beiden Oberschenkeln des Opfers und die Aufforderung des Angeklagten an dieses, nach einem Wegrutschen wieder in die vorherige Position zurückzukehren), die er damit begründet, es hätten nur Beweisergebnisse aus dem zweiten Rechtsgang verwertet werden dürfen, ist vorweg zusammenfassend mit dem Hinweis zu begegnen, daß nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 9.April 1986 (in der das nunmehr angefochtene Urteil gefällt wurde) sowohl die Anzeige (ON 2) als auch das Protokoll über die Hauptverhandlung im ersten Verfahrensgang (ON 11) verlesen wurden (S 161), somit ohnedies auch Gegenstand der Beweisaufnahme im zweiten Verfahrensgang waren, auf deren Inhalt das Schöffengericht daher eingehen durfte (und mußte; vgl. § 258 StPO). Bei der Feststellung, daß es sowohl vor dem Aussteigen des Angeklagten aus dem PKW (um für den Zeugen H*** eine Tür zu öffnen) als auch danach jeweils zu einem Eindringen dessen Gliedes in die Scheide der Marion V*** kam, konnte sich das Erstgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf die Aussage dieser Zeugin stützen. Hiebei brauchte es nicht gesondert auf deren Angaben in der Hauptverhandlung vom 19.Februar 1986 (S 147) einzugehen, wonach der Angeklagte nur einmal eingedrungen sei, zumal sie überdies - was der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde jedoch übergeht - im unmittelbaren Anschluß daran erklärt hatte, daß sie sich nun an die Vorgänge nicht mehr so genau erinnern könne und ihre Angaben "von damals" (gemeint vom 27.September 1984) stimmten. Die Feststellung, daß es beim Angeklagten zu einem Samenerguß gekommen war, wurde ohnedies nicht auf Grund der Aussage der Zeugin V*** getroffen, die insoweit auch bei ihren ersten Vernehmungen nur eine dahingehende, vom Aussehen des Gliedes des Angeklagten abgeleitete Vermutung ausgesprochen hatte, sondern auf Grund der gynäkologischen Untersuchung, die etwa 12 Stunden nach der Tat erfolgte, bei welcher Spermien festgestellt worden waren (S 168 iVm S 45). Das Schöffengericht stützte sich daher - entgegen den Beschwerdebehauptungen - sehr wohl auf Beweisergebnisse; abgesehen davon wäre es für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich, ob es zum Samenerguß kam oder nicht.

Daß der Zeuge H*** seinem Dienstgeber S***

gegenüber (aus Furcht vor dem Angeklagten fälschlich) angegeben hatte, nichts von der Tat des Angeklagten wahrgenommen zu haben, wurde vom Schöffengericht ohnedies konstatiert (S 167). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Angaben des Zeugen S*** (die im übrigen in sich widersprüchlich sind - vgl. S 151 oben einerseits und S 151 unten andererseits) und der Zeugin F*** (die ihre Aussage wieder ausdrücklich auf den Zeitraum ihrer Gegenwart beschränkte - vgl. S 150) geht somit ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer sich aber mit der Behauptung, die Äußerung H*** gegenüber seinem Dienstgeber sei wahrheitsgemäß gewesen und H*** sei "im Zuge der weiteren Entwicklung von anderen Personen schließlich beeinflußt" worden, gegen die erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen wendet, versucht er ebenso wie mit dem weiteren Vorbringen, die Aussage des Zeugen H***, er sei mit dem Angeklagten nur deswegen zur Gendarmerie gegangen, weil er sich vor diesem gefürchtet habe, sei "wenig glaubhaft", nichts anderes, als nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.

Die Feststellung hinwieder, daß bei jener Vorsprache bei der Gendarmerie allein der Angeklagte eine Zurückziehung der Anzeige erreichen wollte, während H*** kein Wort sagte (S 167), ist entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl in der Aussage der Zeugen P*** und G*** begründet, die beide (S 159 und 160) davon berichteten, daß der Angeklagte Mitteilung von einer Zurückziehung einer Anzeige machte, wogegen H*** nach der Aussage des Zeugen P*** sich überhaupt nicht äußerte und G*** nichts davon zu berichten vermochte, daß H*** etwas gesprochen hätte. Die in der Mehrzahl gehaltene Formulierung, daß "sie" die Anzeige hätten zurücknehmen wollen, ist angesichts der weiteren - vom Beschwerdeführer übergangenen - Bekundungen der beiden genannten Zeugen klar ersichtlich nichts anderes als eine (zudem unzutreffende) Schlußfolgerung (der Zeugen) und keine Tatsachenbekundung.

Daß der Angeklagte den Zeugen H*** durch Drohungen oder sonstwie beeinflußt hätte, zum Gendarmerieposten mitzugehen, wurde vom Erstgericht gar nicht festgestellt. Jene Beschwerdeausführungen, die ein solches Verhalten als "absurd" bezeichnen, gehen damit ins Leere.

Unberechtigt sind die Einwendungen gegen die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte die Zeugin V*** am Hals erfaßte, "was subjektiv einem Würgen gleichkam" (S 166). Die Zeugin V***, der das Erstgericht volle Glaubwürdigkeit zubilligte, hat ein Erfassen am Hals und einen subjektiv für sie daraus entstandenen Eindruck einer einem Würgen gleichkommenden Situation, wodurch sie in "panische Angst" geriet, wiederholt geschildert (S 24, 81, 147). Daß tatsächlich gewürgt wurde, wurde vom Erstgericht ohnedies nicht festgestellt, weshalb auch eine Erörterung des Fehlens von Würgemerkmalen ebensowenig erforderlich war wie eine Auseinandersetzung mit dem "Tatort" (dem Inneren eines fünftürigen PKW Renault 14). Der Angeklagte selbst hatte sich niemals damit verantwortet, daß die Tat wegen der Platzverhältnisse nicht stattgefunden haben könnte, vielmehr (vor der Gendarmerie und im ersten Verfahrensgang) die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs auf den (wenn schon nicht ganz so doch weitgehend) zurückgelegten Liegesitzen der Vordersitze zugestanden. Zudem konstatierte das Schöffengericht ohnedies nur eine im Festhalten an Händen und (zeitweise) am Hals bestehende Gewaltanwendung gegen Marion V*** im Zusammenhalt mit einem dazutretenden psychischen Druck wegen der Aussichtslosigkeit einer Gegenwehr und einer Hilfe durch H***, womit es letztlich auch nur zur Annahme einer Willensbeugung des Opfers (im Sinn des § 202 Abs. 1 StGB) gelangte und keinen Willensbruch, der eine Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs. 1 StGB herbeigeführt hätte, annahm.

Mit einem "größeren Zeitraum", in welchem der Angeklagte das Auto verlassen habe, während dem Marion V*** "mit Leichtigkeit" hätte die Bekleidung ordnen und das Auto verlassen können, mußte sich das Schöffengericht gleichfalls nicht befassen, denn aktengetreu (S 24, 81) stellte es fest, daß der Angeklagte während des Verlassens des Wagens nichts anders tat, als die hinter dem Fahrersitz gelegene Tür zu öffnen. Dafür, daß dieser Vorgang erheblich länger als die üblicherweise hiezu erforderliche Zeitspanne in Anspruch genommen hätte, bot sich für das Schöffengericht kein Anhaltspunkt.

Bei der Feststellung, daß der nach der Tat unternommene Selbstmordversuch der Zeugin V*** ernst zu nehmen war (S 169), mußte sich das Gericht nicht eigens mit dem von ihr berichteten Umstand befassen, daß sie einer Freundin von der Einnahme eines Pflanzenschutzmittels Mitteilung gemacht hatte, weil derartige Handlungsweisen geradezu typisch für eine Umkehr in akuter Todesangst sind.

In den unter dem "Nichtigkeitsgrund gem 281 Abs. 1 Zif. 9 a StPO" rubrizierten Ausführungen "erhebt" der Angeklagte vorerst seine Ausführungen zur Mängelrüge auch als Rüge im Sinn der zitierten Gesetzesstelle. Damit wird aber kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, zumal die Mängelrüge, sofern sie nicht überhaupt in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung besteht, ausschließlich Begründungsmängel releviert.

Feststellungsmängel im Sinn eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die der Beschwerdeführer geltend zu machen behauptet, sind aber nur solche, die Tatsachen betreffen, die für die rechtliche Beurteilung entscheidend sind (Mayerhofer/Rieder StPO 2 E 50, 85 ff zu § 281 Abs. 1 Z 5 ua). Für die rechtliche Beurteilung jedoch ist es unentscheidend, ob und zu welchem Zeitpunkt Kratzer an den Oberschenkeln der Zeugin V*** entstanden, welchen Grad die Alkoholisierung des Zeugen H*** erreicht hatte und aus welchen Ursachen heraus der Angeklagte (andere) Frauen unsittlich belästigte. Mit den Ausführungen hiezu macht der Beschwerdeführer, sofern er nicht überhaupt wieder in den Bereich der (unzulässigen) Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes gerät, in Wahrheit ausschließlich Gründe der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Dies jedoch zu Unrecht:

Die Feststellung, daß Marion V*** im Zuge des Tatgeschehens Kratzeffekte an beiden Oberschenkeln erlitten hatte (US 7), konnte das Erstgericht auf das in diesem Zusammenhang zitierte gynäkologische Gutachten (S 45) stützen, dessen Befundaufnahme keineswegs "wesentlich später", sondern bereits am 7.September 1984 um 10 Uhr erfolgte.

Die durch nichts gedeckte Spekulation, das Opfer hätte sich die Kratzer "zur Untermauerung einer Tatversion" selbst zugefügt, stellt sich als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde im erstgerichtlichen Urteil der Grad der Alkoholisierung des Zeugen H*** festgestellt; es wurde nämlich konstatiert, daß er stark alkoholisiert war und daß es sich dabei um den "ersten Rausch" dieses erst 15-jährigen Zeugen handelte (S 165). Die Annahme einer partiellen (durch besondere Umstände ausgelösten) Wahrnehmungsfähigkeit steht mit der Konstatierung dieses Zustandes keineswegs im Widerspruch. Die Feststellung, daß der Angeklagte auch andere Frauen unsittlich belästigte, konnte das Schöffengericht mängelfrei auf die im Urteil (S 170) in diesem Zusammenhang zitierten Zeugenaussagen (S 39, 44) und das Eingeständnis des Angeklagten (S 72) stützen (es hätte hiezu zudem noch weitere Beweisergebnisse - S 32, 34 und 77 - heranziehen können). Die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß offenbar eine sexuelle Frustration des verheirateten Angeklagten das Motiv dafür sei, ist keineswegs denkgesetzwidrig. Aus den angeführten Gründen war der größtenteils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten und im übrigen offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ein Erfolg zu versagen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die von ihm erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.